TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/20 W156 2005401-1

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Veröffentlicht am 20.02.2019
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Entscheidungsdatum

20.02.2019

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W156 2005401-1/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde der M XXXX XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter VÖGEL, Stadiongasse 4, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 10.12.2013, XXXX nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 04.05.2018 und 04.12.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 31.10.2011 erließ die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge als belangte Behörde bezeichnet)einen Bescheid, in welchem sie feststellte, dass Herr Dr. W XXXX G XXXX (in weiterer Folge: mitbeteiligte Partei, MP 1) aufgrund seiner Tätigkeit für die MXXXX XXXX (in weiterer Folge Beschwerdeführerin) in der Zeit vom 01.09.2007 bis 30.09.2008 und 13.10.2008 bis 12.12.2008 in einem der Voll- (Kranken-, Unfall, Pensions-)Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 2 ASVG und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden sei.

2. Am 24.10.2011 erließ die belangte Behörde einen Bescheid, in welchem sie feststellte, dass Mag. C XXXX F XXXX (in weiterer Folge: mitbeteiligte Partei, MP 2) aufgrund ihrer Tätigkeit für die MXXXX

XXXX (in weiterer Folge Beschwerdeführerin) in der Zeit vom 01.06.2004 bis 31.12.2004 und 01.07.2005 bis 30.06.2006 in einem der Voll- (Kranken-, Unfall, Pensions-)Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 2 ASVG und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden sei.

3. Am 27.10.2011 erließ die belangte Behörde einen Bescheid, in welchem sie feststellte, dass Frau Mag. J XXXX F XXXX (in weiterer Folge: mitbeteiligte Partei, MP 3) aufgrund ihrer Tätigkeit für die MXXXX XXXX (in weiterer Folge Beschwerdeführerin) in der Zeit vom 01.05.2005 bis 31.08.2005, von 01.10.2005 bis 31.12.2005, von 01.02.2006 bis 28.02.2006, von 01.04.2006 bis 31.07.2006, von 01.03.2007 bis 30.04.2007, von 01.06.2007 bis 31.07.2007 und von 01.10.2007 bis 31.12.2007 in einem der Voll- (Kranken-, Unfall, Pensions-)Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 2 ASVG und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden sei.

Begründend führte die belangte Behörde jeweils aus, dass eine Beitragsprüfung für die Jahre 2004 bis 2008 stattgefunden habe, die Beschäftigungsverhältnisse zahlreicher als freie Dienstnehmer gemeldete Personen seien in echte Dienstverhältnisse umgewandelt worden.

In der rechtlichen Würdigung kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass aufgrund der Tätigkeitsausprägung und der relativ straffen Teamorganisation und den Sicherheitsmaßnahmen zweifelsfrei ein Dienstvertrag vorgelegen sei.

4. Die Beschwerdeführerin brachte gegen die unter 1. bis 3. genannten Bescheide im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Einspruch ein.

Es wurde das Vorliegen eines Werk- oder freien Dienstvertrages behauptet. Die MP seien in ihrer Zeiteinteilung völlig frei gewesen. Es habe weder inhaltliche noch organisatorische Weisungen gegeben. Sie hätten Aufträge sanktionslos ablehnen können und es habe auch keine persönliche Arbeitspflicht bestanden.

5. Mit Bescheid vom 23.07.2012 wies der Landeshauptmann von Wien den Einspruch gegen den Bescheid vom 31.10.2011 als unbegründet ab.

6. Mit Bescheid vom 18.07.2012 wies der Landeshauptmann von Wien den Einspruch gegen den Bescheid vom 27.10.2011 als unbegründet ab.

7. Mit Bescheid vom 17.07.2012 wies der Landeshauptmann von Wien den Einspruch gegen den Bescheid vom 24.10.2011 als unbegründet ab.

8. Gegen die abweisenden Bescheide (Pkt 5. bis 7.) erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung fristgerecht jeweils das Rechtsmittel der Berufung.

9. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz fasste die drei Vorverfahren in ein Verfahren zusammen und erließ am 10.12.2013 einen Bescheid, in welchem die Berufungen gegen die drei Bescheide jeweils als unbegründet abgewiesen wurden.

10. Gegen den Bescheid des XXXX erhob die Beschwerdeführerin Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

11. Der VwGH gab der Revision mit Erkenntnis Ro 2014/08/0043 vom 24.07.2017 Folge und hob den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Der Bescheid lasse die Vornahme der Tatsachenfeststellung und eine Trennung in die notwendigen Begründungselemente vermissen.

12. Am 04.05.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. An dieser nahmen teil:

* Vertreterin der Beschwerdeführerin

* Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin

* MP1

* MP2

* Vertreter der belangten Behörde

MP1 gab an, dass er Historiker und historischer Archäologe sei. Er habe in den angeführten Zeiträumen auf der Basis eines freien Dienstvertrages bei der Beschwerdeführerin gearbeitet. Seine Tätigkeit sei die Inventarisierung gewesen. Dazu habe er in Absprache mit einer Kuratorin Objekte ausgewählt. Der Großteil der Tätigkeit habe vor Ort stattgefunden, von daheim habe er maximal Berichte schreiben können. Auch auf die Datenbank habe er nur Zugriff gehabt, wenn er im Haus gewesen sei. Der Pauschalsatz seiner Entlohnung habe auf einer 20 Stunden-Woche basiert. Er habe eine relativ freie Zeiteinteilung gehabt. Er sei jedoch an die Öffnungszeiten gebunden gewesen. Bei der Einlasskontrolle im Depot sei eine Berechtigungskartedurch den Portier überprüft worden. Im Museum habe er sich den Schlüssel beim Portier holen müssen, mit einer Berechtigungskarte habe er Zugang zu seinem Arbeitsplatz gehabt. Die Arbeitsabfolge habe er selbst bestimmt. Die Formalvorgaben haben sich aufgrund der Datenblätter ergeben. Es sei ein ziemlicher Druck gewesen, weil man irgendwann fertig werden musste. Ganz zu Beginn habe er eine Einschulung auf den Programmen bekommen. Der Zugang zu den PCs im Museum sei nur mit Passwort möglich gewesen. Seiner Meinung nach wäre eine Vertretung nicht möglich gewesen (Zugang, Passwort, Schlüsse, Berechtigungskarte...). Aufgrund der Sicherheitsbestimmungen wäre eine eigenmächtige Weitergabe nicht möglich gewesen. Es sei auch nicht darüber geredet worden, wie eine Vertretung möglich sein sollte. Er wisse auch nicht, wie das mit einem möglichen Krankenstand geregelt war, er sei nie krank gewesen. Bei den Ausstellungen habe es ein Konkurrenzverbot gegeben.

MP2 gab an, dass sie Germanistik und Kulturmanagement studiert habe. Sie habe Schriftverkehr und Anfragen in enger Zusammenarbeit mit der Kuratorin mitbehandelt. Diese habe ihr auch Anweisungen gegeben, was zu tun sei. Zu 99 Prozent hätte sie ihre Aufgaben nicht von daheim aus erledigen könne. Sie habe auf dem PC der Kuratorin gearbeitet und auf deren Mailadresse gelesen und geschrieben. Die Honorarnoten habe sie nach den Wochenstunden gelegt. Teilnahme an Sitzungen seien nicht verpflichtend, aber erwünscht gewesen. Urlaub habe sie mit der Kuratorin abgesprochen. Für den fraglichen Zeitraum würde sie ihre ursprüngliche Aussage, dass sie Aufträge sanktionslos hätte ablehnen können, nicht mehr wiederholen. Eine Vertretung sei nie zur Debatte gestanden. Sie sei der Meinung, dass eine Vertretung nicht möglich gewesen sei. Eine Führung zB hätte sie nicht an andere Personen abgeben können. Bei der Inventarisierung habe sie sich mit der Kuratorin abgesprochen. Sie könne sich nicht erinnert, ob sie einen eigenen Chip gehabt habe oder den der Kuratorin verwendet habe. Ihr sei jedoch nicht aufgefallen, dass Chips untereinander weitergegeben worden seien, außer - wie eben bei ihr - bei einem sehr großen Vertrauensverhältnis.

13. Am 04.12.2018 fand eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. An dieser nahmen teil:

* Vertreterin der Beschwerdeführerin

* Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin

* MP 3

* Zeugin 1 (Mag. B XXXX )

* Zeugin 2 (Mag. K XXXX )

* Vertreter der belangten Behörde

Zeugin 1 gab an, sie sei Kuratorin bei der Beschwerdeführerin. Sie habe mit der MP 3 direkt zusammengearbeitet. Die Zeugin habe aus nichtinventarisierten Beständen ausgewählt und der MP 3 übergeben. Diese hätte die Arbeit nicht von daheim aus erledigen können. Auch auf die Datenbank hatte sie nur im Haus Zugriff. Für das Depot sei es erforderlich gewesen, sich den Schlüssel in der Sicherheitszentrale zu holen. In das Büro sei man nur über den Portier hereingekommen, dieser erfasse alle, die ein- und ausgehen. Die Arbeitszeiten seien an die Öffnungszeiten gebunden gewesen. Die Zeugin 1 habe stichprobenartig kontrolliert, ob die Inventarisierung der MP 3 richtig erfasst worden sei. Sie wisse nicht, ob es möglich gewesen wäre, dass sich die MP 3 hätte vertreten lassen können. Sie habe auch die Honorarnoten der MP 3 freigeben müssen.

Zeuge 2 gab an, er sei bis 2016 der kaufmännische Leiter der Beschwerdeführerin gewesen und zum Schluss Finanzdirektor. Er sei für die Zeichnung der freien Dienstverträge zuständig gewesen. Es habe keine Zeitvorgaben gegeben. Die Mitarbeiter hätten es sich im Rahmen des relativ großen Zeitfensters einteilen können. Aufträge, zB Führungen habe man sanktionslos ablehnen können, dann habe man sich im Team um eine Vertretung umgeschaut. Zutrittskarten seien für bestimmte Areale freigeschalten worden. Die freien Dienstnehmer hätten nicht die Möglichkeit gehabt, jemanden externen freischalten zu lassen. Der Zutritt sei sehr restriktiv gehandhabt worden.

Die MP 3 gab an, sie habe die Arbeitszeit in Absprache mit der Kuratorin selbst einteilen können. Es sei nicht kontrolliert worden, aber die Anwesenheit sei bemerkt und zur Kenntnis genommen worden. Wegen der Krankenstände wisse sie nichts, sie sei nie krank gewesen. Urlaub wäre auch kein Thema gewesen, weil ihre Verträge immer nur so gewesen wären. Auch die Frage einer sanktionslosen Ablehnung habe sich bei ihr nicht gestellt. Die Bestände seien ihr nach Dringlichkeit von den Kuratoren vorgegeben worden. Es habe eine Chipkarte gegeben, mit denen man in den Inventarisierungsbereich gekommen sei. Die Frage, ob sie diese Karte an jemanden anderen weitergeben dürfe, habe sich für sie nicht gestellt. Eine Vertretung durch fremde Personen sei auch nicht zielführend gewesen. Einmal sei sie von einer Kollegin vertreten worden, aber betriebsfremde Personen seien mangels Eignung nicht in Frage gekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. MP 1 war in der Zeit vom 01.09.2007 bis 30.09.2008 und 13.10.2008 bis 12.12.2008 auf der Basis eines so titulierten freien Dienstvertrages für die Beschwerdeführerin tätig.

MP 2 war in der Zeit vom 01.06.2004 bis 31.12.2004 und 01.07.2005 bis 30.06.2006 auf der Basis eines freien so titulierten Dienstvertrages für die Beschwerdeführerin tätig.

MP 3 war in der Zeit vom 01.05.2005 bis 31.08.2005, von 01.10.2005 bis 31.12.2005, von 01.02.2006 bis 28.02.2006, von 01.04.2006 bis 31.07.2006, von 01.03.2007 bis 30.04.2007, von 01.06.2007 bis 31.07.2007 und von 01.10.2007 bis 31.12.2007 auf der Basis eines freien so titulierten Dienstvertrages für die Beschwerdeführerin tätig.

1.2. Die abgeschlossenen Verträge beinhalteten eine Beschreibung der Tätigkeit inkl. Zeitraum, das Honorar für den vereinbarten Zeitraum, einen Hinweis auf die Sozialversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG und einen Hinweis auf die Dienstnehmerabgaben, die Arbeitslosenversicherung und die Kammerumlage. Es wurde weiters festgehalten, dass der "freie" Dienstnehmer an keine Arbeitszeiten und keinen Arbeitsort gebunden ist, falls er aber die Räumlichkeiten des Dienstgebers nutzen möchte, ist dies nur während der Betriebszeiten möglich. Auch war vereinbart, dass der "freie" DN nicht an Weisungen des Dienstgebers gebunden ist und dass der "freie" DN berechtigt ist, sich vertreten zulassen. Abschließend war noch eine Haftung für Schäden des "freien" DN vereinbart und dass der Vertrag ohne Fristsetzungen von beiden Seiten gekündigt werden kann.

1.3. Den MP wurden von Seiten der Beschwerdeführerin ein Arbeitsplatz mit Arbeitsmitteln (PC, Telefon, Laptop, Drucker, Scanner, Kopierer, Aufbewahrungsbehälter, etc) zur Verfügung gestellt.

1.4. Der Großteil der Tätigkeit der MP bestand aus Vorgängen, die sich nur vor Ort in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin erledigen konnten, da sie zB Exponate nicht außer Haus bringen durften. Auch der Zugang zur Datenbank war nur von vor Ort befindlichen PC aus möglich.

1.5. Die möglichen Arbeitszeiten waren an die Öffnungszeiten des Betriebes gebunden. Ein Betreten des Gebäudes nach der Öffnungszeit war nicht mehr möglich.

1.6. Der Zugang zu Depots und teilweise zu den Büros war nur mit personalisierten Chips bzw. Zutrittskarten oder Schlüsseln, die in der Sicherheitszentrale abzuholen waren, möglich.

1.7. Die MP stellten für ihre Tätigkeit Honorarnoten aus. Der sich daraus ergebende Stundensatz stand in einem Verhältnis zur Qualifikation der Person.

1.8. Die Tätigkeit der MP wurde in einigen Fällen stichprobenartig kontrolliert, in anderen Fällen ist von einer stillen Autorität auszugehen.

1.9. Von Seiten der Vorgesetzten hat es Arbeitsvorgaben an die MP gegeben.

1.10. Eine Vertretung der MP durch externe Personen war zwar vertraglich vereinbart, wurde aber in der Realität nicht gelebt und war aufgrund der Besonderheiten auch nicht zu erwarten.

1.11. Ein sanktionsloses Ablehnen von (Teil)-Aufträgen wurde von den MP in der Realität nicht gelebt.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel, des Aktes der belangten Behörde und den Ergebnissen der durchgeführten mündlichen Verhandlungen ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen.

2.1 Die Feststellungen zu den Zeiten der Beschäftigung ergibt sich aus den Angaben der MP im Verfahren und den im Verfahrensakt vorhandenen Verträge.

2.2. Die Ausgestaltung der freien Dienstnehmer-Verträge ergibt sich aus den im Akt vorhandenen Kopien.

2.3. Dass den MP Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt wurden, ergibt sich aus den Angaben der MP, zB MP 3, Niederschrift vom 25.06.2012.

2.4. Dass es nicht möglich war, den Großteil der Tätigkeiten außerhalb der Betriebsräume der Beschwerdeführerin zu erledigen, ergibt sich aus den Angaben der MP und der Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

2.5. Ebenfalls aus den Angaben der MP und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass eine Tätigkeit nur während der Öffnungszeiten der Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin möglich war. Auch ergibt sich dieser Umstand aus den Dienstverträgen (Auszug aus den Dienstverträgen: "Falls Sie aber für die Erfüllung ihrer Aufgaben die Räumlichkeiten des Dienstgebers benützen möchte, ist dies nur während der Betriebszeiten möglich.").

2.6. Dass der Zugang zu Depots und Büros nur mit personalisierten Chips bzw. Zutrittskarten oder Schlüsseln, die in der Sicherheitszentrale abzuholen waren, ergibt sich aus den Angaben der MP1-3. Auch die Zeugen 1 und 2 gaben übereinstimmend an, dass die MP über Zutrittskarten bzw. Chips verfügt haben müssen, um in die Bereiche, in denen sie ihre Tätigkeiten verrichteten, gelangen zu können. Zeuge 2 gab in seiner Befragung an, dass die MP nicht die Möglichkeit gehabt hätten, ohne Zustimmung eine externe Person freischalten zu lassen.

2.7. Einige Honorarnoten der MP sind im Verfahrensakt in Kopie vorhanden. Zeuge 2 gab an, dass ein freier Dienstvertrag ein Dauerschuldverhältnis darstellt und daher ein Entgelt gegen Stundenleistung bezahlt wurde. Der fiktive Stundensatz hat sich dabei an der Qualifikation der MP orientiert.

2.8. Dass die Arbeit der MP stichprobenartig kontrolliert wurde, ergibt sich aus den Angaben der Zeugin 1, die in der mündlichen Verhandlung (Protokoll, Seite 6) angegeben hat, dass sie sich stichprobenartig die Arbeit der MP 3 angesehen hat. MP 1 gab in der mündlichen Verhandlung (Protokoll, Seite 15) an, dass die Kuratorin den Arbeitsfortschritt kontrolliert hat. MP 2 gab an, dass sie auch Anfragen und Mails direkt auf dem PC ihrer Vorgesetzten mit deren Mailadresse beantwortet hat. Für diesen Tätigkeitsbereich ist eine durchgehende Kontrollmöglichkeit der Tätigkeit der MP 2 gegeben.

2.9. MP 1 gab an, dass es inhaltlich immer einen Konsens zwischen ihm und der Kuratorin gegeben hatte, Weisungen, im Sinne von direkten Weisungen hat er nicht erhalten (Protokoll, Seite 12). MP 2 gab an, dass sie selbstverständlich Weisungen von der Kuratorin erhalten hat, diese hat ihr ua auch Vorgaben gegeben, wie zB eine Führung ablaufen soll (Protokoll, Seite 23). MP 3 gab an, dass die Kuratorin die entsprechende Anzahl an Inventarnummern beantragt hat und die MP 3 diese dann abgearbeitet hat. Für die Beantwortung von Mails und Anfragen direkt auf dem PC der Vorgesetzten wäre es lebensfremd, wenn es dafür keine Vorgaben der Vorgesetzten gegeben hätte. Auch die Zeugin 1 gab an, dass sie als Kuratorin der MP 3 Pakete aus nicht inventarisierten Beständen ausgewählt und die MP 3 zur Bearbeitung übergeben hat (Protokoll, Seite 3).

2.10. Die MP gaben übereinstimmend an, dass es ihnen nicht möglich gewesen wäre, sich durch externe Personen vertreten zu lassen. Selbst die Zeugin 1 gab an, dass sie mit dieser Situation nicht konfrontiert war, aber sie auch nicht wisse, ob das rechtlich möglich gewesen wäre. Ein weiterer Faktor wäre auch die Qualifikation der vertretenden Person gewesen, eine zeitnahe Vertretung wäre aufgrund der erforderlichen Einschulung nicht möglich gewesen. Zudem gab sie zu bedenken, dass auch der Personenkreis für eine Vertretung nur sehr klein wäre und sie würde sich Gedanken machen, ob die Sicherheit im Hinblick auf die Sammlungsgegenstände gegeben ist. Die Möglichkeit einer Vertretung war auch durch den Umstand erheblich eingeschränkt, dass der Zutritt zu den Räumlichkeiten nur mit einer Zutrittskarte möglich war und es den MP nicht möglich gewesen wäre, nach eigenem Ermessen eine externe Person freischalten zu lassen (siehe 2.6.). Zudem war der Zugang zu den Datenbanken nur über das interne PC-System mit Passwort möglich, deren Weitergabe rechtlich ungeklärt war.

In Anbetracht der Umstände war ein jederzeitiges und generelles Vertretungsrecht nicht ernsthaft zu erwarten und wurde in der Realität auch nicht gelebt. Aus diesem Grund kommt die erkennende Richterin zum Schluss, dass ein derartiges Vertretungsrecht fallbezogen zu verneinen ist.

2.11. MP 1 gab an, dass er Teilaufträge gar nicht sanktionslos hätte ablehnen können, da es keine Teilaufträge, sondern einen vertraglich vereinbarten Gesamtauftrag gegeben hat. MP 2 gab an, dass ihr der Gedanke, dass sie einen Auftrag ablehnen könnte, gar nicht gekommen ist und der Druck sehr groß gewesen ist. Zudem wollte sie auch, dass ihr Vertrag weiter verlängert wird. Die MP 3 gab an, dass sich für sie die Frage einer Ablehnung nie gestellt hat, sonst hätte sie den Auftrag nie angenommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensrelevante materiellrechtliche Bestimmungen:

Die Bezug habende Bestimmung des ASVG lautet:

§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

2. die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge);

3. die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, alle diese, soweit es sich nicht um eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (§ 27 Abs. 2) handelt;

4. die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigten Personen, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt, jedoch mit Ausnahme der Volontäre;

5. Schülerinnen/Schüler an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege und Auszubildende in Lehrgängen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, Schülerinnen/Schüler und Auszubildende in Lehrgängen zu einem medizinischen Assistenzberuf nach dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012, sowie Studierende an einer medizinisch-technischen Akademie nach dem MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992;

6. Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Aktiengesellschaften, Sparkassen, Landeshypothekenbanken sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und hauptberufliche Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Kreditgenossenschaften, alle diese, soweit sie auf Grund ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglied (GeschäftsleiterIn) nicht schon nach Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 pflichtversichert sind;

7. die Heimarbeiter und die diesen nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen;

8. Personen, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach den §§ 198 oder 303 berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt;

9. Fachkräfte der Entwicklungshilfe nach § 2 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;

10. Personen, die an einer Eignungsausbildung im Sinne der §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, teilnehmen;

11. die Teilnehmer/innen des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012;

12. Personen, die eine Geldleistung gemäß § 4 des Militärberufsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 524/1994, beziehen;

13. geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirchen AB. und HB. hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes, ferner Lehrvikare, Pfarramtskandidaten, Diakonissen und die Mitglieder der evangelischen Kirchenleitung, letztere soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind;

14. die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder

3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997)

(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder

c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/1997)

(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/1997)

§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen 1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

3. die Zurechnung

nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Bei der Beurteilung der Pflichtversicherung ist - insbesondere der Abgrenzung zwischen Dienstnehmern, freien Dienstnehmern und selbstständiger Tätigkeit - der wahre wirtschaftliche Gehalt gemäß § 539a ASVG und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Es ist unerheblich, welche Bezeichnung die vertragliche Gestaltung dieses Verhältnisses hat. Auch wenn die vertragliche Beziehung als Werkvertrag bezeichnet wird, bedeutet dies noch nicht, dass damit keine Pflichtversicherung als Dienstnehmer oder freier Dienstnehmer vorliegen könnte. Wenn die tatsächlichen Verhältnisse nicht einem Werkvertrag und somit keiner selbstständigen Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne entsprechend, wird trotzdem ein Dienstverhältnis begründet werden und die Anmeldung zur Sozialversicherungspflicht nach dem ASVG durch den Dienstgeber zu erfolgen haben. Entscheidend ist immer, wie die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.

Ausgangspunkt der Betrachtung ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien des Beschäftigungsverhältnisses in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung relevant sein können; die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich. Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an (vgl. dazu Erkenntnis vom 8. Oktober 1991, ZI. 90/08/0057).

Für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, sind allerdings die "wahren Verhältnisse" maßgeblich, d. h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung (anhand der in der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien) in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 17. November 2004, ZI. 2001/08/0131). Weichen die "wahren Verhältnisse" jedoch vom Vertrag ab, dann ist dies ein Indiz dafür, dass nur ein Scheinvertrag vorliegt. Eine Scheinvereinbarung ist von vornherein als Grundlage für die Beurteilung der Versicherungspflicht nicht geeignet. Insoweit kommt es daher auf die tatsächlichen Verhältnisse an.

Vorab ist festzuhalten, dass von der Beschwerdeführerin das Vorliegen von Werkverträgen nicht behauptet wurde, sondern dass die MP 1 - 3 aufgrund freier Dienstverträge für sie tätig geworden wären.

Als Dienstnehmer ist nach § 4 Abs. 2 leg.cit. zu qualifizieren, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Vom Dienstvertrag ist der freie Dienstvertrag zu unterscheiden, bei dem es um die Verpflichtung geht, eine Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen ohne persönliche Abhängigkeit des Leistungserbringers vom Arbeitsempfänger zu erbringen, die vom Auftraggeber konkretisiert werden und die vorgenommen werden. Der freie Dienstnehmer muss sich zur kontinuierlichen Arbeitsleistung für bestimmte oder unbestimmte Zeit verpflichten. Die Verpflichtung besteht also darin, ihrer Art nach bestimmte Arbeiten, die von Seiten des Bestellers konkretisiert werden, wiederholt durch einige Zeit hindurch auszuführen (VwGH 02.04.2008, 2007/08/0107).

Vorliegen von Dienstverhältnissen gemäß § 4 Abs 1 und 2 ASVG

Bei einem freien Dienstvertrag geht es um die Verpflichtung, eine Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen ohne persönliche Abhängigkeit zu erbringen (vgl. Sonntag, ASVG, § 4 RZ 88).

Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist zunächst die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (vgl. VwGH 17.10.2012, 2009/08/0188; 15.10.2003, 2000/08/0020).

Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient (vgl. VwGH 26.05.2014, 2012/08/0233; 16.05.2001, 96/08/0200).

Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen (VwGH 07.05.2008, 2005/08/0142) beziehungsweise ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen.

Nur bei genereller Vertretungsmöglichkeit, die im Ermessen des Beschäftigten liegt und ohne einen bestimmten Grund ausgeübt werden darf, liegt kein DVerh vor (VwGH 2005/08/0142, ARD 5928/8/2009; wobei es auch darauf ankommt, ob das Vertretungsrecht genutzt wird bzw eine Nutzung zumindest ernsthaft zu erwarten ist) (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 Rz 115 (Stand 1.3.2015, rdb.at).

Die vertraglich vereinbarte Vertretungsmöglichkeit ist im Lichte der fallbezogenen Umstände als Scheinvereinbarung anzusehen, da im Falle einer beabsichtigten Vertretung nur eine fachlich auf gleichem Niveau ausgebildete Person in Frage gekommen wäre. Der Kreis der in Frage kommenden Personen wurde als eher klein eingeschätzt. Zudem standen auch andere Hindernisse einer Vertretung durch Dritte entgegen: der Zutritt zu den Räumlichkeiten war nur mit entsprechenden Zutrittskarten bzw Chips möglich, wobei die drei MP selbst keine Möglichkeit hatten, eine externe Person beliebig freischalten zu lassen. Auch der erforderliche Zugriff auf interne Datenbanken war nur mit einem beschwerdeführerineigenen PC mittels Passwort möglich, wobei die MP annahmen, dass eine Weitergabe eher nicht zulässig gewesen wäre. Tatsächlich ist von den MP in keinem Fall eine externe Vertretungsmöglichkeit in Anspruch genommen worden, Vertretungen wurden intern geregelt. Aufgrund der fallbezogenen Umstände war nicht ernstlich zu erwarten, dass die jederzeitige Vertretungsmöglichkeit tatsächlich in der Realität gelebt werden kann.

In der Gesamtschau ist daher von einer persönlichen Arbeitspflicht auszugehen.

Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist weiter zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist.

Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist.

Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer - im Regelfall freilich auch vorliegender - Umstände (wie z. B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt.

Hat die Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den vorgegebenen Terminen, sodass schlussendlich die Bedürfnisse des Arbeitgebers für die Arbeitserbringung maßgeblich sind, liegt persönliche Abhängigkeit vor. Dass durch diese Beschäftigung nur ein geringer Teil der dem Beschäftigten an sich zur Verfügung stehenden Zeit in Anspruch genommen wird, schließt seine persönliche Abhängigkeit während dieser und durch diese Beschäftigung nicht von vornherein aus. Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt.

Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0233).

Die Weisungsunterworfenheit ist ein zentrales Merkmal persönlicher Abhängigkeit, deren Fehlen eine selbständige Tätigkeit indiziert. Dabei sind nicht fachliche, sondern persönliche Weisungen in Bezug auf Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenes Verhalten zu verstehen.

Die MP waren zwar für die Inventarisierungsarbeiten und Führungen an den vorgegebenen Arbeitsort, nämlich die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin gebunden, im gegenständlichen Fall ist die Bindung an den Arbeitsort jedoch kein unterscheidungskräftiges Merkmal, da diese sich aus der Natur der Sache ergibt (vgl VwGH 2006/08/0206).

Die MP konnten ihre Arbeitszeit nur im abgesteckten Rahmenzeitraum der Öffnungszeiten der Betriebsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin frei wählen. Für den - untergeordneten - Tätigkeitsbereich der Vornahme von Führungen liegt es in der Natur der Sache, dass sich die MP an den äußeren Rahmenbedingungen in Bezug auf die Öffnungszeiten zu orientieren hatten, für den überwiegenden Tätigkeitsbereich der Inventarisierung ist die Einschränkung der Arbeitszeiten nicht mit der "Natur der Sache" begründbar, da diese nicht in einem zeitlichen Zusammenhang mit den Öffnungszeiten standen.

Von einer stillen Autorität des Dienstgebers ist in der Rechtsprechung (VwGH 21.11.2007, 2005/08/0051) dann die Rede, wenn die Überwachung iSd Weisungs- und Kontrollrechtes des Dienstgebers von diesem nicht stets nach außen erkennbar ausgeübt wird. Es muss aber für den Arbeitgeber zumindest die Möglichkeit der Ausübung des Weisungs- und Kontrollrechtes bestanden haben. Für die Annahme des Vorliegens einer stillen Autorität des Dienstgebers bedarf es daher der Feststellung von konkreten Anhaltspunkten, die zumindest einen Schluss auf das Vorliegen solcher Weisungs- und Kontrollrechte zulassen. Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, dass in Fällen, in denen der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu bewegen und zu verhalten hat, in der Regel das Weisungsrecht überhaupt nicht zu Tage tritt, sondern nur in Form von Anhaltspunkten für Kontrollrechte erkennbar wird.

Hinsichtlich der Kontrollunterworfenheit waren die MP bezüglich des arbeitsbezogenen Verhaltens gebunden und standen bei der Verrichtung ihrer Tätigkeiten unter der Aufsicht der Beschwerdeführerin. Dies wird durch die Aussagen der MP und der Zeugin 1 untermauert. Demnach wurde die Arbeit der MP3 stichprobenartig von dieser kontrolliert. Auch MP 1 und MP 2 gaben an, dass ihre Arbeit zumindest stichprobenartig kontrolliert wurde. Bei der MP 3 ergab sich ein direktes Kontrollrecht ihrer Vorgesetzten auch dadurch, dass die MP 3 auf dem PC der Vorgesetzten direkt unter deren E-Mailadresse Anfragen beantwortet hat.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist auch das Vorliegen von direkten Weisungen an die MP 2 und 3 hervorgekommen. Der MP 2 wurde von der Kuratorin Arbeitsaufträge erteilt. Der MP 3 wurden von der Zeugin 1 Bestände zur Inventarisierung ausgewählt und zur Bearbeitung übergeben. Auch für den Tätigkeitsbereich der Mailbeantwortung auf dem PC der Vorgesetzten ist das Vorliegen von entsprechenden Weisungen anzunehmen, es wäre lebensfremd, wenn die Vorgesetzte die MP 3 ihre Mails nach deren Gutdünken beantworten hätte lassen. MP 1 gab an, dass es Absprachen zwischen ihm und der Kuratorin betreffend die inhaltliche Verrichtung seiner Tätigkeit gegeben hat, was wiederum ein gewisses Maß an Weisungsautorität indiziert.

Von den MP wurden keine (Teil-)Aufträge sanktionslos abgelehnt. Dieser Umstand resultierte daraus, dass die MP den Auftrag als Ganzes sahen (MP 1) oder sich die Frage nach der Ablehnung für sie nicht gestellt hatte (MP 2, MP 3). Des Weiteren ist der Umstand zu berücksichtigten, dass die Verträge der MP auch einer Verlängerung zugänglich waren und es anzunehmen ist, dass die MP doch an einer Verlängerung der Vertragsverhältnisse interessiert waren. Im Falle der Ablehnung von Aufträgen wäre es nach der allgemeinen Lebenserfahrung wohl nicht anzunehmen gewesen, dass die Beschwerdeführerin die Verträge ohne weiteres verlängert hätte.

Atypische Umstände, die der Beurteilung als Dienstverhältnis in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG entgegenstehen würden, sind im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich.

Gegen Entgelt ist eine Person dann beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig, ob ihr ein Entgelt tatsächlich ausbezahlt wird oder nicht. Bei der Beurteilung dieser Frage ist von den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen auszugehen. Die Entgeltlichkeit ist kein bloßes Merkmal des Beschäftigungsverhältnisses, sondern eine weitere Voraussetzung der Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG (VwGH 18.01.2012, 2008/08/0252). Entgelt iSd § 4 Abs. 2 ist das beitragspflichtige Entgelt nach § 49. In diesem Sinne bezeichnet Entgelt sämtliche Leistungen, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür erhält, dass er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Für die Beurteilung, ob eine Zuwendung des Dienstgebers an den Dienstnehmer nach dem Parteiwillen als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Dienstnehmers geleistet wurde, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Das Dienstverhältnis ist im Zweifel entgeltlich.

Die drei MP waren unbestritten entgeltlich für die Beschwerdeführerin tätig. Die Entlohnung erfolgte nach einer monatlichen Honorarlegung.

Nach der Rechtsprechung (VwGH 04.06.2008, 2007/08/0179; 31.01.1995, 92/08/0213) ist die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028). Es kann zwar wirtschaftliche Abhängigkeit bei persönlicher Unabhängigkeit bestehen, nicht aber persönliche Abhängigkeit ohne wirtschaftliche Abhängigkeit im genannten Sinn. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich im Allgemeinen bereits aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit. Sie findet ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel.

Gesamtheitlich betrachtet liegt im gegenständlichen Fall ein Überwiegen der Bestimmungselemente der persönlichen Abhängigkeit vor. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist sohin die zwangsläufige Folge. Demnach ist im gegenständlichen Verfahren auch die zweite Voraussetzung des § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses erfüllt.

§ 4 Abs. 6 legt nicht nur die Reihenfolge der Prüfung der Frage der Pflichtversicherung nach § 4 fest, sondern macht die Einordnung des Sachverhaltes unter eine von mehreren in Betracht kommenden Bestimmungen auch zum Gegenstand eines einzigen Verfahrens, verknüpft jedoch die Verfahrensgegenstände des § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 4 zu einer Rechtssache. Über die Pflichtversicherung nach § 4 ist somit in einem (umfassenden) Verfahren abzusprechen, und zwar mit der Konsequenz, dass beispielsweise bei Feststellung der Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 gilt, dass eine solche nach Abs. 4 ausgeschlossen ist (VwGH 03.07.2002, 2000/08/0161; 03.07.2002, 99/08/0173).

Für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft sind allein die faktischen Verhältnisse, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgeblich, daher ist unerheblich, dass die MP auf der Basis eines freien Dienstvertrages tätig geworden sind.

Die MP 1 bis 3 sind in den verfahrensrelevanten Zeiträumen in der Gesamtbetrachtung aller Umstände fallbezogenen Umstände und im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 ASVG und nicht als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG der Beschwerdeführerin anzusehen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Dienstnehmereigenschaft, Dienstverhältnis, persönliche Abhängigkeit,
Pflichtversicherung, wirtschaftliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W156.2005401.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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