Entscheidungsdatum
20.02.2019Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W118 2212709-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10876826010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA wurden dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 gewährt, wobei es im Gefolge einer Vor-Ort-Kontrolle aufgrund einer Flächenabweichung zu einer Kürzung der Basisprämie kam.
2. Im Rahmen einer Beschwerde führte der BF dazu im Wesentlichen aus, die betroffene Fläche sei im Antragsjahr 2017 gemäß den beantragten Nutzungen bewirtschaftet worden. Die Maßnahmen zur Grundstücksverbesserung (Grabungs- und Planierungsarbeiten) hätten erst Ende August - nach Erfüllung der Bewirtschaftungsauflagen - stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt sei die gesamte betroffene Hutweidefläche bereits einmal vollflächig abgeweidet worden und die Mähfläche mit zwei Nutzungen ebenfalls gemäß den Vorgaben bewirtschaftet worden. Es liege somit kein Richtlinienverstoß vor, zumal die Fläche in der Hauptvegetationszeit ordnungsgemäß bewirtschaftet (gemäht und beweidet) worden sei. Die Fläche sei nicht nachhaltig beeinträchtigt worden und es sei ganzjährig von einer hauptsächlich landwirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen. Maßnahmen zur Grundstücksverbesserung wie Grabungs- und Planierungsarbeiten außerhalb des Bewirtschaftungszeitraums würden die Beihilfefähigkeit einer Fläche nicht beeinträchtigen, da durch den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit die landwirtschaftlich genutzte Fläche nicht beeinträchtigt werde. Dies sehe auch die VO (EU) 1307/2013 in Art. 32 Abs. 3 lit. a) vor: "Wird die landwirtschaftliche Fläche eines Betriebs auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt, so gilt diese Fläche als hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Fläche, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten stark eingeschränkt zu sein".
Als "nicht stark eingeschränkt" sei jedenfalls anzusehen, wenn die angegebene Nutzung beim Mehrfachantrag bereits erfüllt sei. § 20 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung ziele in Österreich auf eine viel strengere Regelung ab als in der EU VO 1307/2017 vorgesehen sei (= Gold-Plating). Somit würde Österreich bei seiner nationalen Implementierung weit darüber hinausgehen, was von der EU-Legislative gefordert werde. Im Regierungsprogramm 2017 - 2022 für Landwirtschaft und ländlicher Raum werde explizit angeführt, dass eine Entbürokratisierung und Vereinfachung im Agrar- und Verwaltungsbereich notwendig sei. Gold-Plating sei daher jedenfalls zu unterlassen.
3. Mit Parteiengehör vom 31.01.2019 hielt das BVwG dem BF im Wesentlichen vor:
* Beim Begriff "Vegetationsperiode" handle es sich um einen Fachbegriff. Die Vegetationsperiode werde vereinfachend definiert als der sich rhythmisch wiederholende Jahresteil, in dem eine Pflanze aktiv wächst und sich entfaltet. Der Rest des Jahres sei die Phase der Vegetationsruhe, der Wechsel der beiden bilde den Vegetationszyklus.
Als technischer Richtwert zur Abgrenzung von Vegetations- und Ruheperioden werde häufig eine anhaltende Schwellentemperatur von +5 °C angesetzt, unter der Pflanzen normalerweise ihren Wuchs, d.h. die Zellteilung einstellten. Ein Tag mit einer Tagesmitteltemperatur über 5 °C werde Vegetationstag genannt. Die Anzahl dieser Tage sei dann Vegetationszeit. Sie liege in mittleren Breiten typischerweise um 200.
Im "Klimaatlas Steiermark", Kapitel 2, Temperatur, sei bei Orten auf vergleichbarer Seehöhe (z.B. XXXX) eine Vegetationsperiode vom 14. April bis zum 27. Oktober ausgewiesen. Dies decke sich mit den seitens der AMA vorgelegten Fotografien der betroffenen Flächen.
* Der Prüfer der AMA spreche von einer Deponie, während es sich bei der strittigen Fläche nach den Angaben des BF um Grabungs- und Planierungsarbeiten zur Grundstücksverbesserung gehandelt habe. Diesbezüglich werde um exakte Darstellung ersucht.
* Unter "Gold-Plating" würden Regelungen verstanden, die über das europarechtlich Geforderte hinausgehen. Ein Regierungsprogramm stelle lediglich eine Absichtserklärung dar, künftig bestimmte legistische Maßnahmen zu treffen. Aus der Regierungserklärung selbst ließen sich keine subjektiven Rechte für den Einzelnen ableiten. Behörden und Gerichte blieben an die bestehende Rechtslage gebunden.
* Für den Fall, dass eine nationale Regelung Europarecht widerspricht, sei die nationale Regelung unangewendet zu lassen. Die Mitgliedstaaten verfügten nach der Rechtsprechung des EuGH bei der Umsetzung von EU-Recht allerdings über ein weites Ermessen (dazu mit weiteren Nachweisen EuGH 07.07.2016, Rs. C 111/15, Obcina Gorje). Das BVwG gehe davon aus, dass sich die mit § 20 Horizontale GAP-Verordnung getroffenen Festlegungen in den Rahmen des den einzelnen Mitgliedstaaten eingeräumten Wertungsspielraums einfügten, weshalb die Regelungen anzuwenden seien.
4. Mit Schreiben vom 18.02.2019 zog der BF seine Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang, der sich aus den Verwaltungsakten ergibt, wird der Entscheidung als festgestellter Sachverhalt zugrunde gelegt.
2. Rechtliche Würdigung:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Die vorliegende Beschwerde wurde durch Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos und war das Beschwerdeverfahren daher mit Beschluss einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 28 Anmerkung 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) § 28 K3; sowie in diesem Sinn bestätigend VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Zur Zurückziehung von Beschwerden liegt die o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer Rechtsprechung. Sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beschwerdezurückziehung, Direktzahlung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W118.2212709.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.04.2019