Entscheidungsdatum
21.02.2019Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W138 2212892-2/33E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER gemäß § 328 Abs. 1 BVergG 2018 betreffend das Vergabeverfahren "AkademierInnenzentrum Graz (P289.986)", des Auftraggebers Bund, vertreten durch das Arbeitsmarktservice, vergebende Stelle Arbeitsmarktservice Steiermark, Babenbergerstraße 33, 8020 Graz, vertreten durch Dr. Christian Fink, Rechtsanwalt, Stiftgasse 21/16, 1070 Wien, aufgrund des Antrages der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. XXXX und 2. der XXXX , vertreten durch Dr. Roland Katary, Rechtsanwalt, Neubaugasse 64-66/1/12, 1070 Wien, vom 14.01.2019 beschlossen:
A) Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu A)
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 20.02.2019 ihren Nachprüfungsantrag, ausgenommen den Antrag auf Kostenersatz, zurückgezogen. Das Nachprüfungsverfahren ist somit beendet.
Über den Kostenersatz wird abgesondert entschieden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Schlagworte
Antragszurückziehung, Einstellung, Nachprüfungsantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W138.2212892.2.00Zuletzt aktualisiert am
03.04.2019