TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/22 W262 2206661-1

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Veröffentlicht am 22.02.2019
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Entscheidungsdatum

22.02.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §43
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W262 2206661-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Claudia MARIK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Hon. Prof. Dr. Henrietta Geuder, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 06.06.2018, nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2018, OB XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 1 und 2 ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines bis 31.08.2020 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "Diät lt. VO BGBl. 303/1996 - Gesundheitsschädigung 3. Teilstrich".

2. Der Beschwerdeführer stellte am 25.04.2018 unter Vorlage diverser Befunde beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als "belangte Behörde" bezeichnet), die Anträge auf Aufhebung der Befristung des Behindertenpasses und auf Ausstellung eines unbefristeten Parkausweises gemäß § 29b StVO.

3. In der Folge holte die belangte Behörde eine Stellungnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In seiner "sofortigen Beantwortung" vom 03.05.2018 führte der Sachverständige aus, dass die im Vorgutachten [Anm.: aus 2015] festgestellte Besserungsmöglichkeit der Leidenszustände durch die vorgelegten Befunde nicht in Frage gestellt werde und es insofern zu keiner anderen Einschätzung komme.

4. Im Rahmen des dazu von der belangten Behörde gewährten Parteiengehörs erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und legte weitere Befunde vor.

5. Daraufhin holte die belangte Behörde erneut eine Stellungnahme des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin ein. In seiner "sofortigen Beantwortung" vom 04.06.2018 wiederholte der Sachverständige seine Ausführungen vom 03.05.2018.

6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.06.2018 wurde festgestellt, dass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten ist. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.04.2018 "auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung" wurde abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "Diät lt. VO BGBl. 303/1996 - Gesundheitsschädigung 3. Teilstrich" vorliegen.

Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung würden als schlüssig anerkannt und in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. Aus ärztlicher Sicht sei eine Aufhebung der Befristung nicht ausreichend begründbar; insofern werde die im Vorgutachten [Anm.:

aus 2015] vorgesehene Nachuntersuchung im Jahr 2020 bestätigt.

Als Beilage zum Bescheid wurden die gutachterlichen Stellungnahmen vom 03.05.2018 und 04.06.2018 dem Beschwerdeführer übermittelt.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde und führte u.a. aus, dass er keinen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, sondern einen Antrag auf Aufhebung der Befristung des Behindertenpasses gestellt habe. Da die belangte Behörde die Aufhebung der Befristung in der Begründung ausdrücklich abweise, sei die Aufhebung der Befristung durch das Bundesverwaltungsgericht gedeckt. Abschließend stellte er einen Antrag auf Ausstellung eines unbefristeten Parkausweises gemäß § 29b StVO und legte weitere Befunde vor.

8. In der Folge holte die belangte Behörde eine weitere Stellungnahme des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin ein. In seiner "sofortigen Beantwortung" vom 16.07.2018 blieb der Sachverständige bei seiner bisherigen Einschätzung.

9. Im Rahmen des dazu von der belangten Behörde gewährten Parteiengehörs erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme.

10. Die belangte Behörde holte eine weitere Stellungnahme des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin ein. In seiner "sofortigen Beantwortung" vom 03.09.2018 führte der Sachverständige erneut aus, dass die im Vorgutachten [Anm.: aus 2015] festgestellte Besserungsmöglichkeit der Leidenszustände insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass es sich beim Leiden des Beschwerdeführers [Anm.: Morbus Crohn] um eine in Schüben verlaufende chronische Krankheit handle, bei der länger anhaltende Remissionen möglich seien, nicht in Frage gestellt werde und es insofern zu keiner anderen Einschätzung komme.

11. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 05.09.2018 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 06.06.2018 gemäß §§ 41, 43 und 46 BBG iVm § 14 VwGVG abgewiesen und festgestellt, dass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei. Begründend wurde auf die Ergebnisse der im Zuge der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eingeholten Stellungnahmen des befassten Sachverständigen verwiesen. Die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung würden als schlüssig anerkannt und in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. Aus ärztlicher Sicht sei eine Aufhebung der Befristung nicht ausreichend begründbar; insofern werde die im Vorgutachten [Anm.: aus 2015] vorgesehene Nachuntersuchung im Jahr 2020 bestätigt. Die Stellungnahmen vom 03.05.2018, 04.06.2018, 16.07.2018 und 03.09.2018 wurden dem Beschwerdeführer als Beilage zur Beschwerdevorentscheidung übermittelt.

12. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein, betonte erneut, dass er keinen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt habe und wiederholte die in der Beschwerde gestellten Anträge.

13. Die Beschwerde, der Vorlageantrag und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 28.09.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines bis 31.08.2020 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "Diät lt. VO BGBl. 303/1996 - Gesundheitsschädigung 3. Teilstrich".

Der Beschwerdeführer stellte am 25.04.2018 bei der belangten Behörde u. a. den Antrag auf Aufhebung der Befristung des Behindertenpasses.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.06.2018 wurde festgestellt, dass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten ist. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.04.2018 "auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung" wurde abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "Diät lt. VO BGBl. 303/1996 - Gesundheitsschädigung 3. Teilstrich" vorliegen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 12.07.2018 fristgerecht eine Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 05.09.2018 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 06.06.2018 gemäß §§ 41, 43 und 46 BBG iVm § 14 VwGVG abgewiesen und festgestellt, dass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten ist.

Der Beschwerdeführer stellte am 21.09.2018 fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Der festgestellte Verfahrensgang wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus § 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4

BBG.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"BEHINDERTENPASS

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

(3) Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

(...)

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(...)"

3.3. Zunächst ist festzuhalten, dass mit dem angefochtenen Ausgangsbescheid der belangten Behörde vom 06.06.2018 festgestellt wurde, dass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten ist und der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.04.2018 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen wurde. Weiters wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "Diät lt. VO BGBl. 303/1996 - Gesundheitsschädigung 3. Teilstrich" vorliegen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2018, die den Betreff "Neufestsetzung des Grades der Behinderung" führt, wurde der Ausgangsbescheid vom 06.06.2018 derogiert, die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. keine Änderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten ist.

Der Beschwerdeführer beantragte jedoch - wie er selbst in der Beschwerde und dem Vorlageantrag bekräftigt - nicht die Neufestsetzung des Grades der Behinderung, sondern die Aufhebung der Befristung seines Behindertenpasses.

Die belangte Behörde hat somit über einen Antrag entschieden, den der Beschwerdeführer nicht gestellt hat. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides ohne eindeutigen diesbezüglichen Antrag belastet diesen Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 19.02.1997, 95/21/0515; 21.03.2001, 98/10/0376; 25.02.2004, 2003/12/0105).

Da die belangte Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, die ihr nicht zukommt, war die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben. Die belangte Behörde wird über die - bisher unerledigt gebliebenen - Anträge des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Befristung des Behindertenpasses bzw. auf Ausstellung eines unbefristeten Parkausweises gemäß § 29b StVO zu entscheiden haben.

3.4. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, das Bundesverwaltungsgericht könne die Aufhebung der Befristung zum Gegenstand seiner Entscheidung machen, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der "Sache" des Berufungs- bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0022).

Aufgrund dieser Beschränkung der Sache des Beschwerdeverfahrens ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, über von der Behörde nicht behandelte Anträge abzusprechen. Ebenso wenig darf das Verwaltungsgericht ein zusätzliches Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung machen, das über den bei der belangten Behörde gestellten und entschiedenen Antrag hinausginge. Da im Spruch des angefochtenen Bescheides eindeutig (nur) über die - wenn auch nicht beantragte - Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgesprochen wurde, bleibt es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, dem diesbezüglichen Begehren des Beschwerdeführers nachzukommen. Daran vermag auch der - lediglich in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung enthaltene - Hinweis, wonach eine Aufhebung der Befristung ärztlich nicht ausreichend begründet war, nichts zu ändern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut betreffend die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses (§ 42 Abs. 2 BBG) sowie die Ausstellung eines Bescheides (§ 41 Abs. 3 bzw. § 45 Abs. 2 BBG) keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsbegehren, Befristung, Behindertenpass, ersatzlose Behebung,
Grad der Behinderung, Neufestsetzung, Unzuständigkeit,
Verfahrensgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W262.2206661.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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