TE Bvwg Beschluss 2019/2/22 W262 2204214-1

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Veröffentlicht am 22.02.2019
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Entscheidungsdatum

22.02.2019

Norm

BBG §41 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W262 2204214-1/18E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Claudia MARIK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 25.07.2018, OB XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG

iVm § 41 Abs. 3 BBG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte am 21.02.2018 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet), die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie eines Parkausweises gemäß § 29b StVO und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Auf dem Antragsformular zum Parkausweis findet sich folgender Hinweis:

"Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' sind, gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' in den Behindertenpass."

2. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.06.2018 samt Stellungnahme vom 23.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer am 27.07.2018 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" ausgestellt. Das Sachverständigengutachten vom 05.06.2018 samt Stellungnahme vom 23.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage des Bescheides mit dem Hinweis übermittelt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht abgesprochen werde.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.07.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab. Begründend wurde unter Bezugnahme auf das ärztliche Begutachtungsverfahren im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die Stellungnahme vom 23.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage des Bescheides übermittelt.

4. In der gegen den oa. Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass er unter starken Schmerzen leide, auf zwei Unterarmstützkrücken angewiesen sei und aufgrund seiner Gangunsicherheit nicht in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.

5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.08.2018 vorgelegt.

6. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde eine Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Unfallchirurgie veranlasst. In der Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.09.2018 für die Untersuchung am 18.10.2018 um 13:00 Uhr, zugestellt durch persönliche Übernahme durch den Empfänger am 20.09.2018, wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass - sollte es ihm aus triftigen Gründen unmöglich sein, den genannten Termin einzuhalten - dieser Umstand unverzüglich und jedenfalls vor dem Untersuchungstermin dem Bundesverwaltungsgericht bekannt zu geben sei. Weiters wurde ausgeführt, dass gleichzeitig das Vorliegen eines triftigen Grundes spätestens binnen 7 Tagen nach dem versäumten Untersuchungstermin einlangend beim Bundesverwaltungsgericht schriftlich zu belegen sei. Letztlich erfolgte der Hinweis, dass ohne fristgerecht nachgewiesenen triftigen Grund ein Nichterscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 41 Abs. 3 BBG führe.

7. Am 18.10.2018 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht um 13:30 Uhr telefonisch mit, dass er Tabletten genommen und den Termin verschlafen habe; er sei nun jedoch bereit, den Termin nachzuholen. Dem Beschwerdeführer wurde nach Rücksprache mit dem Sachverständigen die Übermittlung einer neuerlichen Ladung zugesagt.

8. In der neuerlichen Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2018 für die Untersuchung am 19.11.2018, zugestellt durch persönliche Übernahme durch den Empfänger am 02.11.2018, wurde der Beschwerdeführer erneut darüber in Kenntnis gesetzt, dass - sollte es ihm aus triftigen Gründen unmöglich sein, den genannten Termin einzuhalten - dieser Umstand unverzüglich und jedenfalls vor dem Untersuchungstermin dem Bundesverwaltungsgericht bekannt zu geben sei. Weiters wurde ausgeführt, dass gleichzeitig das Vorliegen eines triftigen Grundes spätestens binnen 7 Tagen nach dem versäumten Untersuchungstermin einlangend beim Bundesverwaltungsgericht schriftlich zu belegen sei. Letztlich erfolgte der Hinweis, dass ohne fristgerecht nachgewiesenen triftigen Grund ein Nichterscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 41 Abs. 3 BBG führe. Dieser Untersuchungstermin fand aufgrund eines Versehens des beauftragten Sachverständigen nicht statt.

9. In der neuerlichen Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2018 für die Untersuchung am 13.12.2018, zugestellt durch persönliche Übernahme durch den Empfänger am 23.11.2018, wurde der Beschwerdeführer erneut darüber in Kenntnis gesetzt, dass - sollte es ihm aus triftigen Gründen unmöglich sein, den genannten Termin einzuhalten - dieser Umstand unverzüglich und jedenfalls vor dem Untersuchungstermin dem Bundesverwaltungsgericht bekannt zu geben sei. Weiters wurde ausgeführt, dass gleichzeitig das Vorliegen eines triftigen Grundes spätestens binnen 7 Tagen nach dem versäumten Untersuchungstermin einlangend beim Bundesverwaltungsgericht schriftlich zu belegen sei. Letztlich erfolgte der Hinweis, dass ohne fristgerecht nachgewiesenen triftigen Grund ein Nichterscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 41 Abs. 3 BBG führe.

10. Am Tag der Untersuchung teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, dass er aufgrund der winterlichen Wetterbedingungen der Ladung zur Untersuchung keine Folge leisten werde. In einer dazu verfassten schriftlichen Eingabe führte der Beschwerdeführer zusammengefasst erneut aus, dass es ihm aufgrund der Witterungsverhältnisse nicht möglich gewesen sei, den Untersuchungstermin wahrzunehmen.

11. Da der Beschwerdeführer zu der Untersuchung am 13.12.2018 nicht erschienen ist, wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vom Sachverständigen rückübermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des Beschwerdevorbringens und der erhobenen Einwendungen bzw. des unter Punkt I. geschilderten Verfahrensganges war im Beschwerdeverfahren die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Unfallchirurgie erforderlich.

In der Ladung zur ärztlichen Untersuchung am 13.12.2018 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass bei Eintreten eines triftigen Grundes, der die Einhaltung des Termins verunmögliche, dieser dem Bundesverwaltungsgericht binnen 7 Tagen nach dem versäumten Untersuchungstermin einlangend beim Bundesverwaltungsgericht schriftlich zu belegen ist. Der Beschwerdeführer wurde in dieser Ladung ausdrücklich auf die Rechtsfolge der Einstellung des Verfahrens gemäß § 41 Abs. 3 BBG hingewiesen.

Die Ladung wurde dem Beschwerdeführer am 23.11.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.

Der Ladung für die ärztliche Untersuchung am 13.12.2018 ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsgericht am Tag der Untersuchung telefonisch und anschließend mit Schreiben vom 13.12.2018 auch schriftlich mit, dass er den Untersuchungstermin aufgrund der winterlichen Witterungsbedingungen nicht wahrnehmen könne.

Damit hat der Beschwerdeführer keinen triftigen Grund für die Versäumung des Untersuchungstermins dargelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4

BBG.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"BEHINDERTENPASS

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."

"§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

(3) Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen."

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(...)"

"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(...)"

3.3. Aufgrund des Beschwerdevorbringens (bzw. des unter Punkt I. geschilderten Verfahrensganges) war für die Beurteilung des Grades der Behinderung die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Unfallchirurgie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, für die Entscheidungsfindung unerlässlich. Auch sind im Beschwerdeverfahren keine Gründe hervorgekommen bzw. vom Beschwerdeführer vorgebracht worden, dass ihm eine ärztliche Untersuchung nicht zumutbar wäre. Der Beschwerdeführer ist vom Bundesverwaltungsgericht nachweislich auf die Rechtsfolgen eines Nichterscheinens ohne schriftlichen Nachweis des Vorliegens eines triftigen Grundes hingewiesen worden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer nach telefonischer Absage des Termins beim Bundesverwaltungsgericht auch schriftlich auf die schlechten Witterungsbedingungen berufen hat, da es sich dabei nicht um einen "triftigen Grund" im Sinne des § 41 Abs. 3 BBG handelt, zumal keine außergewöhnlichen Wetterverhältnisse herrschten, die ein Erreichen des Untersuchungsortes verunmöglicht haben und der Beschwerdeführer selbst in seinem Schreiben vom 13.12.2018 angab, die Fahrt zum Untersuchungsort bei starkem Schneefall bereits einmal auf sich genommen zu haben.

Da der Beschwerdeführer der schriftlichen Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes zu einer ihm zumutbaren ärztlichen Untersuchung zu erscheinen, ohne Nachweis eines triftigen Grundes nicht nachgekommen ist, war das Verfahren spruchgemäß einzustellen.

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.

Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Ladung samt Hinweis auf die Rechtsfolgen hinreichend geklärt ist. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder der - eindeutigen - Rechtslage ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Untersuchung, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W262.2204214.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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