Entscheidungsdatum
22.02.2019Norm
BBG §40Spruch
W262 2185572-1/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Claudia MARIK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael LANG, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 11.12.2017, OB XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 14.12.2016 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als "belangte Behörde" bezeichnet), unter Vorlage medizinischer Befunde einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO, der auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet wurde. Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid vom 20.02.2017 abgewiesen, da ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurde. Mit Schreiben vom 28.03.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschluss vom 20.07.2017, W260 2153006-1/7E wurde das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
2. Am 30.08.2017 stellte der Beschwerdeführer erneut bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO, der von der Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet wurde und legte ein Konvolut an Unterlagen und medizinischen Befunden vor.
3. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Augenheilkunde und eines zusammenfassenden Gutachtens eines bisher noch nicht befassten Arztes für Allgemeinmedizin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.12.2017 der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen, da mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung nicht vorliegen. Begründend stützte sich die belangte Behörde im Bescheid auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Die zugrunde gelegten Sachverständigengutachten wurden dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass die bei der Antragstellung vorgelegte umfangreiche medizinische Dokumentation nicht zur Gänze berücksichtigt worden sei; seine Schritt- und Standsicherheit habe sich deutlich verschlechtert. Die belangte Behörde habe darüber hinaus sein Lebensumfeld und die Situation vor Ort nicht berücksichtigt.
5. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.02.2018 vorgelegt.
6. Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge eine Gutachtensergänzung des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin zur Beurteilung der Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Dokumentation ein. Im Rahmen des zum Ergänzungsgutachten vom 15.03.2018 gewährten Parteiengehörs brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er dem Ergänzungsgutachten mit näherer Begründung entgegentritt.
7. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste in der Folge eine Begutachtung des Beschwerdeführers durch eine Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin. Das eingeholte Gutachten vom 30.10.2018 kam zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass es auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Beschwerdeführers erneut zu einer Einschätzung des Grades der Behinderung von 40 v.H. kommt.
8. Nach Gewährung des Parteiengehörs zu dem oa. Sachverständigengutachten zog der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.01.2019 die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Schreiben vom 08.01.2019 zog der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurück.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem unmissverständlichen Inhalt der schriftlichen Eingabe vom 08.01.2019.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4
BBG.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
3.2. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
Eine solche eindeutige Erklärung lag vor, da der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Zurückziehung schriftlich eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.
3.3. In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Der angefochtene Bescheid ist aufgrund der vom Beschwerdeführer erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des betreffenden Beschwerdeverfahrens auszusprechen war.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W262.2185572.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.04.2019