Entscheidungsdatum
26.02.2019Norm
BEinstG §14Spruch
W141 2196650-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , Versicherungsnummer XXXX , bevollmächtigt vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 09.04.2018, OB XXXX , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie die Feststellung, dass XXXX nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundessozialamt Wien Niederösterreich Burgenland hat mit Bescheid vom 06.07.1994 dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben und festgestellt, dass diese aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab 21.12.1993 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört.
2. Am 27.10.2017 brachte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein.
3. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.02.2018 wurde von einer Fachärztin für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 21.02.2018 ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % objektiviert.
4. Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß § 45 AVG erteilten Parteiengehörs hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines Befundkonvolutes vorgebracht, mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht einverstanden zu sein.
Unter Vorlage weiterer Befunde wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, dass die mitgebrachten Unterlagen und Befunde bei der durchgeführten Untersuchung nicht ausreichend beachtet worden seien und es seit der Untersuchung im Jahre 1994 zu keiner positiven Veränderung ihres Gesundheitszustandes gekommen sei.
5. Zur Überprüfung der neuerlichen Einwendungen wurde seitens der belangten Behörde eine Stellungnahme der Fachärztin für Orthopädie vom 05.04.2018, mit dem Ergebnis eingeholt, dass es aus orthopädischer Sicht zu keiner Änderung der Einschätzung komme.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.04.2018 hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 2 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten sowie eine ergänzende medizinische Stellungnahme eingeholt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH festgestellt worden sei.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
7. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin am 22.05.2018, unter Vorlage weiterer Beweismittel fristgerecht Beschwerde erhoben.
8. Mit Beschwerdevorlage vom 28.05.2018 legte die belangte Behörde das Beschwerdevorbringen samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
9. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes hat das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie sowie ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie mit dem Ergebnis eingeholt, dass ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliege.
10. Mit Schreiben vom 23.02.2019 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung für den 26.02.2019 ausgeschrieben. Im Rahmen des Ladungsverfahrens wurde den Parteien das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und der Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, bis 15.02.2019 vorab eine schriftliche Stellungnahme bzw. Ergänzungen einzubringen.
11. Mit Schreiben, eingelangt am 15.02.2019, teilte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin mit, die Beschwerde zurückzuziehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das mit 15.02.2019 datierte Schriftstück des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin, mit dem dieser die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.04.2018, OB XXXX , zurückzieht, ist am selben Tag im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
2. Beweiswürdigung:
Das Schriftstück, gesendet am 15.02.2019, ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen der Beschwerdeführerin offen, die Beschwerde zurückzuziehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 4 AVG ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Berufung - die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3).
Da die Beschwerdeführerin die mit 18.05.2018 datierte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 09.04.2018, OB XXXX , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, zurückgezogen hat, war das eingeleitete Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W141.2196650.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.04.2019