TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/28 W115 2171968-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2019
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Entscheidungsdatum

28.02.2019

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W115 2171968-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , bevollmächtigt vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom XXXX , OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am XXXX einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.

2. Am XXXX hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) sowie einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt.

2.1. Zur Überprüfung der Anträge wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX , mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.

3. Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.

4. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage der erteilten Vollmacht und eines Arztbriefes vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin an einem Zustand nach mehrfachen Operationen an der Lendenwirbelsäule, Knietotalendoprothese beidseits, degenerativen Veränderungen der Hüftgelenke, Zustand nach Bruch beider Handgelenke und Bewegungseinschränkungen der linken Schulter leide. Aufgrund der zahlreichen orthopädischen Diagnosen bestehe eine deutlich verkürzte Gehstrecke und sei die Beschwerdeführerin - entgegen den Ausführungen im Gutachten - auf die Benützung von zwei Unterarmstützkrücken angewiesen. Dies aufgrund des stattgehabten Oberschenkelhalsbruches, des Zustandes nach mehrfachen Lendenwirbelsäulenoperationen und der degenerativen Veränderungen der Beingelenke. Ohne Gehhilfe sei bei der Beschwerdeführerin eine erhöhte Sturzgefahr gegeben. Unter Verwendung der zwei Unterarmstützkrücken seien der Beschwerdeführerin das sichere Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel jedoch nicht zumutbar. Auch sei aufgrund der eingeschränkten Schulterbeweglichkeit ein sicheres Anhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich. Das eingeholte Sachverständigengutachten gehe nicht in ausreichendem Maße auf die Folgen des Zustandes nach mehrfachen Wirbelsäulenoperationen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ein.

5. Weiters hat die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 abgewiesen.

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ. XXXX , wurde in Erledigung der Beschwerde der Bescheid vom XXXX behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. So hat die Beschwerdeführerin bereits mit ihrem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass umfassende medizinische Unterlagen betreffend ihre orthopädischen Leiden in Vorlage gebracht. Die belangte Behörde hat zur Überprüfung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen jedoch lediglich ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Zwar besteht kein Anspruch auf die Zuziehung von Sachverständigen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes, jedoch ist im vorliegenden Fall das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten aufgrund der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Vielzahl an Leidenszuständen zur Beurteilung des komplexen orthopädischen Beschwerdebildes (auch im Hinblick auf eine mögliche wechselseitige Leidensbeeinflussung der festgestellten Gesundheitsschädigungen) und dessen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht geeignet. Zudem ist im durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eine schlüssige und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den vorgelegten medizinischen Beweismitteln nicht erfolgt. Es wurden lediglich die Inhalte der Befunde zitiert, aber keine Aussage über die Auswirkungen und den Einfluss der darin angeführten Gesundheitsschädigungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel getroffen. Im Hinblick auf die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden vielfältigen orthopädischen Gesundheitsschädigungen scheint somit die alleinige Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Allgemeinmedizin nicht als geeignet, um die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einschränkungen hinsichtlich des Bewegungsapparates bezüglich deren Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hinreichend beurteilen zu können. Wie bereits ausgeführt, enthalten das Vorbringen und die vorgelegten Beweismittel konkrete Anhaltspunkte, dass die Einholung eines Gutachtens der Fachrichtung Orthopädie unbedingt erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu gewährleisten.

7. Im fortgesetzten Verfahren wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX , mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.

7.1. Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin unter nachträglicher Vorlage einer allgemeinmedizinischen Bestätigung vom XXXX im Wesentlichen vorgebracht, dass entgegen den Ausführungen Dris. XXXX die Verwendung von Gehhilfen sehr wohl erforderlich sei. Die Beschwerdeführerin könne sich nur unter Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken fortbewegen. Sie könne keinesfalls mit einer Gehhilfe mittelrasch gehen. Auch der Zehen-, Fersen- und Einbeinstand seien nur mit Anhalten möglich. Da die Beschwerdeführerin zur Fortbewegung immer zwei Unterarmstützkrücken verwende, sei die Gehleistung massiv eingeschränkt. Sie könne bei öffentlichen Verkehrsmitteln weder ein- noch aussteigen. Auch sei die Beförderung in einem solchen höchst unsicher.

7.2. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit XXXX datierte medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen noch das vorgelegte Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Die im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen seien einer abermaligen Überprüfung durch den befassten Sachverständigen unterzogen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die Einwendungen nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG und Auszüge aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

Als Beilage zum Bescheid wurde von der belangten Behörde das Sachverständigengutachten Dris. XXXX und dessen ergänzende Stellungnahme übermittelt.

9. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.

Ohne Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin an einem Zustand nach mehrfachen Operationen an der Lendenwirbelsäule, degenerativen Veränderungen und Spinalkanalenge, Knietotalendoprothesen beidseits, degenerativen Veränderungen der Hüftgelenke, einem Zustand nach Bruch beider Handgelenke, Bewegungseinschränkungen der linken Schulter und degenerativen Veränderungen an den Fußgelenken leide. Entgegen den Ausführungen Dris. XXXX sei die Beschwerdeführerin zur Fortbewegung auf die Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken angewiesen und sei die Gehstrecke hochgradig reduziert. Die Beschwerdeführerin könne höchstens in einem Raum mit Anhalten an Möbelstücken einige Schritte ohne Krücken gehen. Ohne die Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken bestehe massive Sturzgefahr. Die Beschwerdeführerin sei auch bereits zu Sturz gekommen und habe sich dabei Frakturen zugezogen. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen, bei öffentlichen Verkehrsmitteln ein- oder auszusteigen oder sich in einem öffentlichen Verkehrsmittel ausreichend sicher festzuhalten. Das Gutachten Dris. XXXX sei insofern nicht nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin entgegen den Angaben im Gutachten keinen Zehen- und Fersenstand durchgeführt habe und diesen auch gar nicht durchführen könne. Auch habe der Sachverständige einerseits angegeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gehhilfe etwas unsicher gegangen sei, andererseits habe er die Verwendung von Gehhilfen als nicht für notwendig erachtet. Dies stelle einen Widerspruch dar. Als Beweis wurden die vorgelegten Befunde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und einzuholende Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie und Orthopädie genannt.

10. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland und ist Inhaberin eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses.

1.2. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Allgemein: Die Beschwerdeführerin kommt aufrecht gehend mit normalen Konfektionsschuhen zur Untersuchung. Zwei Unterarmstützkrücken werden verwendet. An- und Auskleiden der Oberbekleidung selbstständig, Schuhe und Hose mit Hilfe. Guter Allgemein- und Ernährungszustand. Rechtshänderin. Caput, Thorax und Abdomen unauffällig. Brille. Die Haut ist rosig, normal durchblutet. Reizlose OP-Narben im Bereich der linken Brust, der rechten Hüfte, beider Kniegelenke, beider Großzehengrundgelenke und der LWS und zwar L4-S1.

Wirbelsäule gesamt: im Lot, zeigt verstärkte physiologische Krümmungen mit etwas verstärktem Rundrücken. Seitengleiche Muskulatur die im LWS-Bereich abgeschwächt ist. Symmetrische

Taillendreiecke. HWS: S 30/0/20, R je 60, F je 30. BWS: R je 30, Ott normal. LWS: FBA +10, Reklination 5 Grad, Seitneigen je 20.

Peripher neurologisch: Hirnnerven frei; mittellebhafte Muskeleigenreflexe; Sensibilität, grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich. Diskrete Sensibilitätsabschwächung im Bereich beider Füße insbesondere der Fußsohlen, sonst unauffällige Sensibilität.

Obere Extremitäten: normale Achse, normale Gelenkkonturen, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien, Handgelenkspulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchsspuren.

Schultergelenk rechts: frei beweglich. Schultergelenk links: S 40/0/110, F 110/0/30, Rotation frei. Ellbogen-, Hand- und Langfingergelenke frei beweglich. Schürzen- bzw. Nackengriff: links langsam aber möglich, rechts zügig ohne Probleme. Kraft- und Faustschluss sowie Fingerfertigkeit: seitengleich, alle Griffarten sind gut möglich.

Untere Extremitäten: keine Beinlängendifferenz, normales X-Bein, seitengleich mittelkräftige Muskulatur, keine Atrophien, Durchblutung, Sensibilität seitengleich, seitengleiche

Gebrauchsspuren. Hüfte rechts: S 0/0/100, R 30/0/20, F je 20 ohne

Beschwerden. Hüfte links: S 0/0/100, R je 30, F je 30. Knie beidseits: S 0/0/120, bandfest, kein Erguss, gutes Patellaspiel,

Zohlenzeichen negativ. OSG: S 10/0/30, bandstabil. Füße: Spreizfuß beidseits. Z. n. Hallux-OP links mit guter Achse, Fußpulse gut tastbar, Zehenbeweglichkeit ist gut, leichte plantare Schwielenbildung 2-4 beidseits.

Gesamtmobilität - Gangbild: mittelschrittig, mit einer Gehhilfe mittelrasch, ohne Gehhilfe etwas unsicher. Transfer auf die Untersuchungsliege gelingt selbstständig, Wendebewegungen auf der Untersuchungsliege selbstständig.

Status Psychicus: orientiert, freundlich, kooperativ.

1.2.2. Art der Funktionseinschränkungen:

? Degenerativer Wirbelsäulenschaden, Z. n. PLIF L4/L5

? Knietotalendoprothese beidseits

? Geheilter Handgelenksbruch beidseits

? Hemiprothese der rechten Hüfte, beginnende Hüftgelenksabnützung links

? Beginnende Schultergelenksabnützung links

? Ablatio links nach Brustkrebs 2012

1.2.3. Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbstständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 300 - 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung allenfalls erforderlicher Behelfe die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt.

Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Zusammenwirken - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.

Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren noch der oberen Extremitäten. Es ist eine für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichende Funktionsfähigkeit des Stütz- und Bewegungsapparates gegeben.

Die Beschwerdeführerin ist unter allfälliger Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken ausreichend in der Lage sich fortzubewegen. Das Gangbild ist mittelschrittig und selbst unter Verwendung nur einer Unterarmstützkrücke mittelrasch. Kurze Wegstrecken und Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist. Das sichere Ein- und Aussteigen ist gewährleistet. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin sind ausreichend.

Bei ausreichender Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten sind das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, selbst bei Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken, ausreichend. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar.

Ein Ausmaß der Schmerzen, welches eine wesentliche Gangbildbeeinträchtigung und Gangleistungsminderung für kurze Wegstrecken nach sich ziehen würde oder das Festhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln gravierend erschweren würde, kann nicht festgestellt werden.

Es konnten auch weder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, dessen auf der Aktenlage basierenden Ergänzung durch den befassten Sachverständigen sowie auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel.

Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX sowie dessen ergänzende medizinische Stellungnahme sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich Stellung genommen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorliegenden Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und der befasste Sachverständige hat sich damit eingehend auseinandergesetzt. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Die Beurteilung der Mobilität der Beschwerdeführerin als ausreichend und die Auswirkungen der festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründet Dr. XXXX nachvollziehbar und fachärztlich überzeugend damit, dass im Rahmen der persönlichen Untersuchung eine mittelgradige Funktionsbehinderung im Bereich der Wirbelsäule mit Einschränkung der Steh- und Gehleistung durch die belastungsabhängigen Schmerzen gefunden werden konnte. Lähmungen der Beine, die durch das Wirbelsäulenleiden verursacht sind, konnten nicht objektiviert werden. Weiters wird von Dr. XXXX ausgeführt, dass an den unteren Extremitäten mäßige Funktionsbehinderungen der Hüftgelenke und der Kniegelenke bei einem Bewegungsumfang an der unteren Normgrenze vorliegend sind, die zu einer mittelgradigen Verminderung der Gehstrecke führen, eine Distanz von 300 bis 400 m aber durch die Beschwerdeführerin zurückgelegt werden kann. Der im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektivierte Bewegungsumfang ermöglicht auch das Überwinden von Niveauunterschieden.

Zum Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin zur Fortbewegung auf die Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken angewiesen und die Gehstrecke hochgradig reduziert sei, hält Dr. XXXX ergänzend zu seiner vorhin dargelegten Beurteilung der Gesamtmobilität nachvollziehbar fest, dass bei der Beschwerdeführerin insgesamt belastungsstabile Verhältnisse vorliegen, die das Erreichen einer ausreichenden Trittsicherheit erlauben. Weiters ist die Kraft und Koordination für die Bewältigung kurzer Wegstrecken ausreichend. Zusammenfassend wird von Dr. XXXX schlüssig dargelegt, dass höhergradige Einschränkungen des Bewegungsapparates, welche die ausschließliche, dauernde Benützung von Gehhilfen für die Fortbewegung erfordern, weder aus der Befundlage noch aus dem erhobenen klinischen Untersuchungsbefund ableitbar sind. An dieser Beurteilung vermag auch die im Rahmen des von der belangten Behörde gewährten Parteiengehörs vorgelegte allgemeinmedizinische Bestätigung vom XXXX nichts zu ändern, da diesem Schreiben keine Angaben über die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Bewegungsumfänge oder Funktionsdefizite des Bewegungsapparates zu entnehmen sind. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Wiedergabe der subjektiven Empfindungen und Angaben der Beschwerdeführerin, dass ihr eine Fortbewegung nur unter Zuhilfenahme von zwei Unterarmstützkrücken möglich sei. Das Vorbringen hinsichtlich des behinderungsbedingten Erfordernisses der Benützung von zwei Unterarmstützkrücken ist somit nicht nachvollziehbar.

Sollte die Beschwerdeführerin zur Erhöhung der persönlichen Sicherheit zwei Unterarmstützkrücken verwenden, bleibt ihr dies unbenommen. Allerdings konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch den befassten Sachverständigen unter Verwendung von nur einer Stützkrücke ein mittelrasches Gangbild objektiviert werden. Darüber hinaus stellt die Benützung von zwei Unterarmstützkrücken aufgrund der vorliegenden Gesamtmobilität bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln keine erhebliche Erschwernis dar.

Hinweise auf erhebliche Einschränkungen der oberen Extremitäten, welche das Anhalten und Einsteigen bei öffentlichen Verkehrsmitteln - auch unter Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken - maßgeblich erschweren würden, sind weder in den vorgelegten Befunden dokumentiert noch im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch den befassten Sachverständigen festgestellt worden. In diesem Zusammenhang wird von Dr. XXXX fachärztlich überzeugend ausgeführt, dass an den oberen Extremitäten nur geringe Funktionsbehinderungen belegbar sind, die aber das Benützen von Haltegriffen und Aufstiegshilfen nicht maßgeblich einschränken. So geht aus dem Untersuchungsbefund hinsichtlich der oberen Extremitäten u.a. hervor, dass bei der Beschwerdeführerin eine seitengleich mittelkräftige Muskulatur bei seitengleichen Gebrauchsspuren besteht, die Ellbogen, Hand- und Langfingergelenke sowie das Schultergelenk rechts seitengleich frei beweglich sind und dass sich lediglich am linken Schultergelenk eine beginnende Schultergelenksabnützung findet, wobei aber der Schürzen- bzw. Nackengriff links - zwar langsam - aber dennoch möglich ist.

Auf ein Ausmaß an Schmerzen, welches eine wesentliche Gangbildbeeinträchtigung und Gangleistungsminderung für kurze Wegstrecken nach sich ziehen oder das Festhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln gravierend erschweren würde, kann aufgrund des bei der Beschwerdeführerin objektivierten vorliegenden Bewegungsumfangs und auch unter Berücksichtigung der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Befunde - welche auch der sachverständigen Beurteilung zugrunde gelegt worden sind - nicht geschlossen werden.

Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX und die dazu eingeholte ergänzende medizinische Stellungnahme stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorliegenden Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Beschwerdeführerin ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten (inkl. der ergänzenden medizinischen Stellungnahme) weder auf gleicher fachlicher Ebene noch sonst substantiiert entgegengetreten. Medizinische Beweismittel, durch die das Beschwerdevorbringen fundiert belegt bzw. dem eingeholten Sachverständigengutachten substantiiert entgegengetreten wird, sind von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt worden. Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten eines Gutachtens aufzeigen. Das Beschwerdevorbringen ist jedoch - wie bereits vorhin dargelegt - nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit der oberen und unteren Extremitäten gegeben ist bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, zu entkräften. Dies vor allem vor dem Hintergrund, als dass in der Beschwerde der vom Sachverständigen für die Beurteilung der Voraussetzung für die beantragte Zusatzeintragung maßgebliche Bewegungsumfang des Stütz- und Bewegungsapparates nicht substantiiert bestritten worden ist. Von der Beschwerdeführerin ist somit kein Vorbringen erstattet worden bzw. sind keine Beweismittel vorgelegt worden, durch welche eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens angezeigt gewesen wäre. Dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der sachverständigen Beurteilung maßgeblich verschlechtert hätte, ist von dieser nicht vorgebracht worden.

Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX und dessen ergänzende Stellungnahme werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.1.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 46 BBG erster Satz beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idF BGBl. II Nr. 495/2013, wird auszugsweise Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):

Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, 2008/11/0128 und die dort angeführte Vorjudikatur sowie VwGH vom 22.10.2002, 2001/11/0242 und 27.01.2015, 2012/11/0186).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, 2001/11/0242).

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080).

Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

Bei der Beschwerdeführerin liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.

Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbstständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung eines zweckmäßigen Behelfes (Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken), ohne Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung dieses Behelfes die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die allfällige Verwendung dieses Hilfsmittels zur Fortbewegung außer Haus ist - da die Funktionalität der oberen Extremitäten bei der Beschwerdeführerin ausreichend gegeben ist - zumutbar und bedingt kein relevantes Hindernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (siehe diesbezüglich auch die Ausführungen unter Punkt II.2.). Einschränkungen der Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin in einem Ausmaß, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgebend erschweren, konnten somit nicht festgestellt werden.

Ebenso sind bei ausreichender Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten auch bei Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten ausreichend möglich.

Auch liegen keine Schmerzen in einem Ausmaß vor, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert.

Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar.

Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Stütz- und Bewegungsapparates gegeben ist bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist daher zumutbar.

Falls sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu stellen und kommt eine neuerliche Beurteilung in Betracht (vgl. dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 41 Abs. 2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist.

Soweit die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie beantragt wird, ist festzuhalten, dass die Behörden im Zuge der Beurteilung der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass regelmäßig ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen haben, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH vom 24.06.1997, 96/08/0114 sowie vom 17.08.2016, Ra 2016/11/0095). Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurden das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten und dessen Ergänzung als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Befassung eines Sachverständigen der Fachrichtung Orthopädie sachwidrig erfolgt ist.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher im erstinstanzlichen Verfahren ein auf persönlicher Untersuchung basierendes ärztliches Sachverständigengutachten von einem Facharzt für Orthopädie sowie eine ergänzende medizinische Stellungnahme des befassten Sachverständigen eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das eingeholte Sachverständigengutachten und die ergänzende medizinische Stellungnahme schlüssig und frei von Widersprüchen sind, angeschlossen. Die Beschwerdeführerin hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Das Beschwerdevorbringen war allerdings - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Im Rahmen der Beschwerde wurden auch keine Beweismittel vorgelegt, welche das Vorbringen fundiert erhärten bzw. die sachverständige Beurteilung überzeugend in Zweifel ziehen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017-5).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

Schlagworte

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W115.2171968.2.00

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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