TE Vwgh Beschluss 2019/2/28 Ra 2018/07/0477

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der Agrarbehörde Salzburg, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 1. Oktober 2018, Zl. 405-1/322/1/7-2018, betreffend ein Verfahren nach dem Salzburger Einforstungsrechtegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. JL und 2. EL-S, beide in M), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Eingabe der mitbeteiligten Parteien vom 18. Dezember 2017 wurde hinsichtlich näher bezeichneter Liegenschaften

-

die Übertragung der Elementarholzberechtigung laut Plänen und Fotos,

-

die Feststellung der Elementarholzhöchstmengen für die Baulichkeiten der genannten Liegenschaften

-

und die Abgabe von Elementarholz für drei Heustadel, die durch Sturm beschädigt worden seien,

beantragt.

2 Im Rahmen des Verfahrens vor der revisionswerbenden Partei wurde unter Zuziehung eines agrartechnischen Amtssachverständigen eine Verhandlung durchgeführt.

3 Mit Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 8. Mai 2018 wurde in seinem Spruchpunkt I. über den Elementarholzbezug hinsichtlich der drei betroffenen Objekte und in seinem Spruchpunkt II. über die beantragte Übertragung der Elementarholzberechtigung jeweils abweisend abgesprochen.

     4 Gegen diesen Bescheid wurde durch die mitbeteiligten

Parteien Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht und die

"l.         Aufhebung des angefochtenen Bescheides,

2.         Abänderung hinsichtlich der Entscheidung zugunsten des

Bestehens der angefochtenen Rechte,

3.         Entscheidung des Bestandes des gegenständlichen

Elementarholzbezuges zu unseren Gunsten und

4.         Einleitung eines Ergänzungsregulierungsverfahrens

betreffend aller verfahrensgegenständlichen Liegenschaften des S.-

Gutes"

     beantragt.

5 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht wurde seitens der mitbeteiligten Parteien im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Konkretisierung der jeweiligen Sturmereignisse sowie der diesbezüglichen Geltendmachung und Beantragung von Elementarholz wie folgt ausgeführt:

"... Wie Sie unserer Berufungsschrift entnehmen können, haben wir unseren Antrag abgeändert und die Durchführung eines Ergänzungsregulierungsverfahrens beantragt. Wir bitten um Anerkennung dieses Rechtes auf Stellung eines Abänderungsantrages im laufenden Verfahren. Bei der Agrarverhandlung wurden wir bedauerlicherweise darauf nicht hingewiesen."

6 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 1. Oktober 2018 wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien Folge gegeben und "der angefochtene Bescheid wegen konkludenter Antragszurückziehung aufgehoben" (Spruchpunkt I.). Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde als nicht zulässig erachtet (Spruchpunkt II.).

7 Begründend hält das Verwaltungsgericht fest, der Zusammenschau von Beschwerdeschrift und Stellungnahme der mitbeteiligten Parteien sei eindeutig zu entnehmen, dass diese ihren ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag in Bezug auf Bestand und Übertragung von Elementarholzrechten abgeändert, ihn also nicht weiter aufrechterhalten, sondern auf "Einleitung eines Ergänzungsregulierungsverfahrens betreffend aller verfahrensgegenständlichen Liegenschaften des S.-Gutes" modifiziert hätten.

8 Mit der vorgenommenen Änderung des ursprünglichen Antrages auf Einleitung eines (umfassenden) Ergänzungsregulierungsverfahrens betreffend das S.-Gut (Pkt. 4. der Beschwerde) habe der ursprüngliche verfahrenseinleitende Antrag (vom 18. Dezember 2017) eine wesentliche Änderung erfahren. Die mitbeteiligten Parteien hätten damit konkretisiert in ihrer Stellungnahme eindeutig zu erkennen gegeben, dass dieser nicht mehr aufrecht erhalten werden solle. Dies bewirke die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages.

9 Eine (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags habe den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides zur Folge und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht sei damit angehalten gewesen, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben.

10 Über den bereits in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einleitung eines Ergänzungsregulierungsverfahrens habe in der Folge die revisionswerbende Partei zu entscheiden.

11 Die Nichtzulassung der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass "keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war".

12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, "Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses" des Verwaltungsgerichtes aufzuheben.

13 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

14 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

15 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

16 Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

17 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/07/0476, mwN).

18 Wird als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ist konkret anzuführen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (VwGH 14.12.2017, Ra 2017/07/0124). Auch eine bloße Wiedergabe von Rechtssätzen von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes oder ein Zitieren von Erkenntnissen der Zahl nach, ohne auf konkrete Unterschiede hinzuweisen, wird diesen Anforderungen nicht gerecht (VwGH 28.6.2017, Ra 2017/09/0016, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen (VwGH 5.9.2018, Ra 2017/02/0198, mwN).

19 In ihren Zulässigkeitsausführungen macht die revisionswerbende Partei eine mit der "Entscheidung des

Landesverwaltungsgerichtes ... verbundene Abweichung von der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes" geltend.

20 In diesem Zusammenhang zitiert die revisionswerbende Partei das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2007, 2005/21/0041, und die darin enthaltenen Ausführungen zum Wesen des Eventualantrages. Sie sieht offenbar ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes darin, dass unzutreffenderweise nicht vom Vorliegen eines Eventualantrages ausgegangen worden sei.

21 Dabei übersieht die revisionswerbende Partei, dass sich der Sachverhalt in der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes von jenem des Revisionsfalles maßgeblich unterscheidet: Dort wurden nämlich alle genannten Anträge einschließlich der gewählten Reihenfolge (als Eventualanträge) trotz Vorhaltes der Ansicht der Erstbehörde auch ausdrücklich in einem Schreiben des Beschwerdeführers aufrecht erhalten. Schon allein deswegen vermochte die revisionswerbende Partei ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne der zitierten hg. Judikatur nicht aufzuzeigen. Abgesehen davon ist eine einzelfallbezogene Beurteilung einer Erklärung einer Partei im Allgemeinen nicht revisibel. Die Annahme, es wäre der verfahrenseinleitende Antrag (implizit) zurückgezogen worden, wurde in keiner die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise getroffen.

22 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

23 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018070477.L00

Im RIS seit

03.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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