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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/18/0069Ra 2019/18/0070Ra 2019/18/0071Ra 2019/18/0072Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision 1. N T, 2. Z C, 3. Ni T, 4. R T und 5. L T, alle vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Jänner 2019, 1) W192 1436012- 2/15E, 2) W192 2129899-1/7E, 3) W192 2129900-1/7E, 4) W192 2129903- 1/7E und 5) W192 2159317-1/5E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet und die Eltern der Dritt- bis Fünftrevisionswerber.
2 Der Erstrevisionswerber, ein Staatsangehöriger Georgiens, stellte am 25. Oktober 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig abgewiesen wurde. In der Folge erließ das BFA eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot.
3 Am 16. Oktober 2014 stellte er den gegenständlichen Folgeantrag. Dazu brachte er zusammengefasst vor, man habe vor seiner Flucht von ihm gewollt, dass er mit Separatisten zusammenarbeite, was er aber abgelehnt habe. Deshalb sei er verfolgt worden. Überdies sei er bezichtigt worden, dass er seine Heimat verraten habe. Er werde gesucht, weil er viel wisse.
4 Die Zweitrevisionswerberin stellte für sich und für die minderjährigen Dritt- und Viertrevisionswerber am 19. November 2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte vor, dass sie Georgien wegen der Probleme des Ehemannes bzw. Vaters verlassen hätten. Es habe mehrmals Drohungen und Verfolgungen auch gegen die Zweitrevisionswerberin gegeben.
5 Am 28. April 2017 stellte die Zweitrevisionswerberin einen Antrag auf internationalen Schutz für den mittlerweile in Österreich geborenen Fünftrevisionswerber.
6 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diese Anträge mit den Bescheiden vom 17. Mai 2016 und vom 4. Mai 2017 ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung der revisionswerbenden Parteien nach Georgien zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
7 Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
8 Begründend führte es zusammengefasst aus, das Fluchtvorbringen der revisionswerbenden Parteien sei nicht glaubhaft. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung würden nach näherer Begründung überwiegen.
9 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die einerseits vorbringt, das BVwG hätte trotz zweier Vertagungsanträge des Rechtsvertreters des Erstrevisionswerbers die mündliche Verhandlung am 4. Jänner 2019 ohne Anwesenheit des Rechtsvertreters durchgeführt. Andererseits wendet sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des BVwG.
10 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Ob das Nichtentsprechen der Vertagungsbitten und die fehlende Anwesenheit des Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung einen Verfahrensfehler darstellen (vgl. dazu restriktiv VwGH 6.9.2005, 2001/03/0024), kann im Revisionsfall dahingestellt bleiben.
13 Die Zulässigkeit der Revision setzt nämlich neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (VwGH 9.10.2014, Ra 2014/18/0036; zur Vertretung in der mündlichen Verhandlung VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070).
14 Wenn sich die revisionswerbenden Parteien in ihrer Revision lediglich pauschal darauf stützen, dass der Rechtsvertreter bei Anwesenheit in der Verhandlung dazu hätte beitragen können, dass die dem Erstrevisionswerber angelasteten Widersprüche aufgeklärt hätten werden können, wird durch dieses Vorbringen die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht substantiiert dargetan.
15 Soweit die Revision die Beweiswürdigung des BVwG bekämpft, ist darauf hinzuweisen, dass eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhafte erkennbare Beweiswürdigung im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG aufwirft (vgl. etwa VwGH 22.11.2018, Ra 2017/15/0002).
16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 14. März 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180068.L00Im RIS seit
02.10.2019Zuletzt aktualisiert am
02.10.2019