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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der Mag. A B in G, vertreten durch Dr. Florian Perschler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Heinrichsgasse 4/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2018, Zl. G305 2117951- 2/7E, betreffend Antrag auf "Wiedereröffnung des Verfahrens" in einer Angelegenheit nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Gebietskrankenkasse), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin stellte am 26. März 2018 einen Antrag auf "Wiedereröffnung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht" und auf gesetzeskonforme Ergänzung des unvollständig gebliebenen Ermittlungsverfahrens. Der Antrag bezog sich auf das Verfahren, das mit dem in der Verhandlung vom 26. März 2018 mündlich verkündeten Erkenntnis - vor Eingang des Antrags auf Wiedereröffnung - abgeschlossen worden war (vgl. dazu den Beschluss VwGH 6.9.2018, Ra 2018/08/0203, mit dem die gegen das genannte Erkenntnis erhobene Revision zurückgewiesen wurde). Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens und Ergänzung des Ermittlungsverfahrens "als unzulässig abgewiesen".
2 Durch diese Entscheidung konnte die Revisionswerberin nur in ihrem Recht auf Wiedereröffnung des Verfahrens und Ergänzung des Ermittlungsverfahrens verletzt werden. Dieses Recht hat sie aber nicht als Revisionspunkt geltend gemacht (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG; vgl. zur Bedeutung der Revisionspunkte etwa VwGH 27.4.2017, Ra 2015/15/0079, mwN). Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht richtig erkannt, dass das VwGVG - unbeschadet der Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens - ein solches Recht in Bezug auf ein (durch Erkenntnis oder Beschluss) abgeschlossenes Beschwerdeverfahren nicht vorsieht und der darauf abzielende Antrag daher unzulässig war.
3 Die Revision war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG schon mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes zurückzuweisen.
Wien, am 14. März 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080044.L00Im RIS seit
09.07.2019Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019