Entscheidungsdatum
18.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W169 2211296-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2018, Zl. 1203433509-180791053, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 52, 55 FPG und § 18 Abs. 1 Z 4 und 5 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nepal, stellte nach illegaler schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.08.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.08.2018 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie aus Nepal stamme und die Sprache Nepali, sowie Hindi und Englisch beherrsche. Sie gehöre der Religionsgemeinschaft der Hindu an. Sie habe in Nepal zehn Jahre die Grundschule besucht und sei zuletzt als Näherin tätig gewesen. Im Herkunftsstaat würden noch die Eltern, der Bruder und der Ehemann der Beschwerdeführerin leben. Zum Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ohne Erlaubnis ihrer Eltern ihren Mann geehelicht habe, welcher sie nach sechs Monaten wegen einer anderen Frau verlassen habe. Sie sei alleine gewesen und hätten ihre Eltern nichts mehr von ihr hören wollen. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen führte die Beschwerdeführerin an, dass sie Schulden habe, die sie nicht zurückzahlen könne. Das Geld habe sie von einer Freundin ausgeborgt.
2. Am 20.11.2018 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab sie dabei an, dass sie nepalische Staatsangehörige sei, im Heimatland zehn Jahre die Schule besucht und ihren Lebensunterhalt als Näherin verdient habe. Sie gehöre der Religionsgemeinschaft der Hindus und der Volksgruppe der Matwali an. Die Beschwerdeführerin habe im Herkunftsstaat eine Beziehung zu einem Mann aus einer niedrigeren Kaste geführt und seien sowohl ihre, als auch die Familie des Mannes gegen diese Beziehung gewesen. Da er eine Beziehung mit einer anderen Frau geführt habe, habe sie ihn verlassen.
Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass sie auch wirtschaftliche Motive für das Verlassen des Herkunftsstaates gehabt habe.
Zu ihren Fluchtgründen brachte die Beschwerdeführerin insbesondere Folgendes vor (VP: nunmehrige Beschwerdeführerin; LA: Leiter der Amtshandlung):
"(...)
LA: Können Sie mir sagen, warum Sie Ihre Heimat verließen und in Österreich einen Asylantrag stellen? Nenn Sie ihre konkreten und Ihre individuellen Fluchtgründe dafür?
Anm. Frau XXXX wird aufgefordert alle relevanten Details zum Fluchtvorbringen zu nennen, wenn es möglich ist der Fluchtgrund mit Zeitangaben zu untermauern beziehungsweise einzugrenzen. Weiters wird Frau XXXX gebeten so zu berichten, dass auch Personen die heute nicht anwesend sind dem Vorbringen folgen können.
VP: Ich und mein Freund wollten heiraten. Er ist auch aus eine niedrigen Kaste gekommen, war meine Familie dagegen. Seine Familie wollte mich auch nicht. Da wurden wir beide von unseren Familien unter Druck gesetzt, dennoch haben wir zusammengelebt, wir wollten heiraten, aber irgendwie hat es nicht geklappt. Meine Familie hat mich auch nicht unterstützt, mein Freund war mit einer anderen zusammen. Daher habe ich keinen anderen Weg gefunden mehr in Nepal zu leben, deswegen habe ich meine Heimat verlassen.
LA: Haben Sie Ihre gesamten Fluchtgründe ausführlich dargelegt?
VP: Ja, ich möchte nur anführen, dass ich in Nepal keine Arbeit gefunden habe und meine Familie nicht unterstützen wollte.
LA: Wurden Sie in Nepal jemals konkret bedroht?
VP: Nur mein Bruder sagte, wenn ich meinen Freund heirate, würde er uns umbringen.
LA: Sie haben ja nicht geheiratet, welche Probleme sollten Sie daher noch in Nepal haben?
VP: Nachdem ich mit Ihm zusammen war, konnte ich nicht mehr zurück nach Hause, weil mein Bruder uns mit dem umbringen gedroht hat.
LA: Warum müssen Sie unbedingt zu Ihrer Familie zurück, warum können Sie nicht alleine leben?
VP: Ich kann nicht alleine in Nepal leben, denn irgendwann wir mich mein Bruder sehen und treffen.
LA: Warum haben Sie bei der Erstbefragung nichts von Bedrohungen Ihres Bruders geschildert?
VP: Anmerkung: Die Partei überlegt lange.
Die Erstbefragung handelte nur über den Schlepper und ich wurde nicht so ausführlich zu anderem befragt.
LA: Wann und wie konkret wurden Sie durch Ihren Bruder bedroht?
VP: Nachdem ich mit meinem Freund abgehauen bin, hat mein Bruder mich mit seinem Cousin mich intensiv gesucht und Sie wissen nicht, dass ich Nepal verlassen habe.
LA: Wie konkret wurden Sie durch Ihren Bruder bedroht und woher wissen Sie, dass Ihr Bruder Sie sucht?
VP: Mein Bruder hat meinen Freund angerufen und Ihm dies gesagt. Danach haben wir dieses Telefon nicht mehr verwendet. Das war eine Woche nachdem ich mit meinem Freund zusammen war und abgehauen bin.
LA: Haben Sie die Bedrohung der Polizei gemeldet?
VP: Nein, da es mein Bruder war, dachte ich es wäre besser uns zu verstecken.
LA: Wie lange waren Sie mit Ihrem Freund zusammen?
VP: Es waren drei bis Monate.
Nachgefragt gebe ich an, ich zwar sechs Monat mit Ihm zusammen war, davon waren in etwa vier Monate eine gute Beziehung der nicht.
LA: Warum sind Sie nicht in die Hauptstadt Kathmandu gezogen?
VP: Ich habe kein Unterkunft, und kein Geld in Katmandu.
LA: Woher wollten Sie bereits vor Ihrer Flucht gewusst haben, dass Sie in einem andren Land leichter Unterkunft finden beziehungsweise Geld bekommen?
VP: Ich wollte mich schützen und ich dachte wenn ich im Ausland bin würde ich leichter Arbeit finden und Geld verdienen.
LA: In wie fern handelt es sich bei Ihrem Vorbringen um eine asylrelevante Verfolgung? Bis jetzt haben Sie keinen Grund genannt welcher unter die GFK fällt. (Die Fluchtgründe der GFK werden erklärt)
VP: Ich war auch anwesend wie mein Bruder am Telefon meinen Freundbedroht hat.
LA: Warum sollte die Polizei nicht in der Lage sein Sie zu beschützen?
VP: Das weiß ich nicht, ich wollte einfach von Nepal weg, deswegen habe ich es auch nicht der Polizei gemeldet.
LA: Warum sollte im Ausland ein Leben leichter sein als in Ihrer Heimat?
VP: In Nepal hatte ich zwar eine Familie, aber ich war durch Sie bedroht, ich kann ich alleine Leben.
LA: Warum sollte Ihre Freundin Sie wegen Geld bedrohen?
VP: Sie hat mich nicht bedroht, aber Sie hat mir Fragen zu Ihrem Geld gestellt.
LA: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher, können Sie sich konzentrieren?
VP: Ja, einwandfrei.
LA: Waren Sie, Ihre Eltern, Ihre Geschwister oder nahe Angehörige politisch oder religiös in Nepal tätig?
VP: Nein.
LA: Haben Sie oder Ihre Angehörigen je Probleme mit Behörden wie z. B. Gerichten, Polizei etc. in Ihrem Heimatland gehabt?
VP: Nein.
LA: Haben Sie jemals eine Straftat begangen?
VP: Nein.
LA: Werden Sie offiziell von nepalesisch Behörden gesucht?
VP: Nein.
LA: Was erwartet Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland bzw. welche Lebensperspektive hätten Sie bei einer Rückkehr?
VP: Ich habe große Angst, dass meine Familie mich umbringt.
(...)".
Im Bundesgebiet habe die Beschwerdeführerin keine Verwandten oder Familienangehörigen. Sie wohne privat bei einem Landsmann, mit welchem sie seit zwei Monaten eine Beziehung führe. Sie beziehe keine Leistungen aus der Grundversorgung und sei untergetaucht bzw. nach Wien verzogen, da sie in Oberösterreich Schwierigkeiten mit der Sprache gehabt und ihr das Essen nicht gepasst habe. Sie gehe im Bundesgebiet keiner Vereins- oder Organisationstätigkeit nach und mache in ihrer Freizeit gar nichts, versuche jedoch Deutsch zu lernen, wofür sie momentan aber kein Geld habe. Im Herkunftsstaat würden sich auch weiterhin die Eltern und der Bruder der Beschwerdeführerin befinden. Auch habe sie eine Freundin in Nepal, die ihre Ausreise finanziert habe, sowie Schulfreunde.
Am Ende der Einvernahme wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, mit ihr die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat zu erörtern und eine diesbezügliche Stellungnahme abzugeben. Dazu gab die Beschwerdeführerin an, dass sie das nicht brauche.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt V). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.)
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den von ihr behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Fall einer Rückkehr nach Nepal sei nicht gegeben. Unabhängig davon würde der Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kathmandu zur Verfügung stehen. Die Beschwerdeführerin erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe ihr Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der sehr kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nepal. Die aufschiebende Wirkung habe aberkannt werden können, da die Beschwerdeführerin Verfolgungsgründe nicht vorgebracht habe bzw. das Vorbringen zu ihrer Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Die Frist für die freiwillige Ausreise bestehe laut § 55 Abs. 1a FPG nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar werde. Mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit dieser Entscheidung sei die Beschwerdeführerin daher zur unverzüglichen, freiwilligen Ausreise verpflichtet.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die Sicherheitslage in Nepal angespannt sei und es zu Versorgungsengpässen komme. Insgesamt betrachtet sei die Menschenrechtslage prekär und würden Frauen im öffentlichen Leben regelmäßig Diskriminierungen ausgesetzt werden. So habe es die Behörde unterlassen, auf das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, zumal sie weder Kontakt zu ihren Angehörigen habe, noch über Eigentum in Nepal verfüge. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nepal aus Kawasoti gehört der Religionsgemeinschaft der Hindus und der Volksgruppe der Matwali an. Ihre Identität steht nicht fest. Sie beherrscht die Sprachen Nepali, Hindi und Englisch. Im Herkunftsstaat besuchte sie zehn Jahre die Schule und arbeitete als Näherin. Sie ist ledig und kinderlos.
Die Beschwerdeführerin hatte keine Probleme mit den Behörden im Heimatland.
Die Verfolgungsbehauptungen der Beschwerdeführerin sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in Nepal eine an asylrelevanten Merkmalen anknüpfende Verfolgung droht.
Die Beschwerdeführerin hat Nepal aus wirtschaftlichen Motiven verlassen.
Die Beschwerdeführerin hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Sie wohnt privat mit einem Landsmann, mit welchem sie seit einigen Monaten eine Beziehung führt. Sie spricht kein Deutsch und ist weder in Vereinen, noch in Organisationen tätig. Im Herkunftsstaat leben die Eltern, der Bruder und eine Freundin der Beschwerdeführerin. Auch hat sie Schulfreunde in Nepal. Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten und nimmt keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Sie ist gesund und steht im erwerbsfähigen Alter.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
Politische Lage
Nepal hat ca. 147.181 km² Fläche und ca. 29,5 Mio. Einwohner. Die Hauptlandessprache ist Nepalesisch (AA 2.2018). Regierungsform ist eine parlamentarische Mehrparteien-Demokratie, die nach dem zehnjährigen Bürgerkrieg (1996-2006) entstand. Staatsoberhaupt ist seit 28.10.2015 die Präsidentin Bidya Devi Bhandari (AA 2.2018; vgl. AA 3.2018).
Nepal war 240 Jahre lang ein hinduistisches Königreich. Die ersten freien Parlamentswahlen im Mai 1991 gelten als Geburtsstunde der parlamentarischen Demokratie in Nepal. Die oftmals rasch wechselnden Koalitions- und Minderheitsregierungen konnten die Erwartungen der breiten Bevölkerung jedoch nicht erfüllen. Der Unmut führte schließlich im Februar 1996 zur Aufnahme des bewaffneten Kampfes der maoistischen Rebellenbewegung unter Führung der Unified Communist Party of Nepal (UCPN-M) gegen das bestehende politische System mit dem Ziel der Etablierung einer Volksrepublik. Der Konflikt zwischen Sicherheitskräften und Maoisten eskalierte nach 1999 landesweit und forderte im Verlauf von zehn Jahren rund 13.000 Todesopfer auf beiden Seiten. Mehr als 1.200 Menschen gelten noch immer als vermisst. Die nach dem zehnjährigen Bürgerkrieg (1996 - 2006) Anfang April 2008 gewählte erste verfassungsgebende Versammlung erklärte in ihrer konstituierenden Sitzung Nepal zur Demokratischen Bundesrepublik. Die zweite verfassungsgebende Versammlung wurde in allgemeinen Wahlen am 19.11.2013 gewählt. Die endgültige Staatsform, das Regierungs- und Wahlsystem sowie die künftige föderale Gliederung (sieben Provinzen) regelt die neue Verfassung, die am 16.9.2015 durch die verfassungsgebende Versammlung verabschiedet und am 20.9.2015 verkündet wurde. Mit Verkündung der Verfassung hatte sich die verfassungsgebende Versammlung aufgelöst. Die Funktion übernahm in Folge das Parlament. Das Parlament und die sieben neu eingerichteten Provinzparlamente sind am 7.12.2017 gewählt worden (AA 3.2018).
In den im November und Dezember 2017 abgehaltenen Parlaments- und Provinzwahlen erhielten die Vereinte Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (CPN-UML) und ihr Bündnispartner, die Kommunistisch-Maoistische Zentrumspartei (CPN-MC), 121 bzw. 53 Sitze im Unterhaus, das über 275 Sitze verfügt. Bei der bislang stärksten Partei Nepali Congress (NC) verfehlten dagegen viele Politiker den Wiedereinzug ins Parlament. In der südlichen Provinz Nr. 2 erhielten zwei Parteien, die die Minderheit der Madhesi vertreten, eine parlamentarische Mehrheit. Das linke Bündnis der Kommunisten verstärkte seine Position noch, indem es eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Senat erhielt. Die CPN-UML und die CPN-MC gewannen dort 27 bzw. 12 Sitze von insgesamt 59. Nach dem überwältigenden Wahlsieg des linken Bündnisses hat der Führer der CPN-UML Khadga Prasad Sharma Oli das Amt des Premierministers Nepals als Nachfolger von Sher Bahadur Deuba angetreten.
Die verfassungsmäßigen Vorschriften und neuen Mehrheitsverhältnisse machen es wahrscheinlich, dass Nepal, anders als in der Vergangenheit, von Premierministern regiert wird, die mehrere Jahre im Amt bleiben werden. Nach den erfolgreichen Wahlen sind jetzt auf der Gemeinde-, der Provinz- und der Bundesebene gewählte Volksvertreter dabei, die Exekutive zu kontrollieren (GIZ 3.2018b; vgl. DS 14.2.2018).
Auf nationaler Ebene wird Nepal ein Bestehen von demokratischen Institutionen attestiert. Doch sind diese instabil, etwas umstritten und wegen fortwährender politischer Kontroversen wenig effektiv (BTI 2018). Diese ersten nationalen, regionalen und lokalen Wahlen, welche unter einer neuen Verfassung mit einer hohen Wahlbeteiligung stattfanden, bedeuten trotz einiger Gewaltmeldungen einen Aufwärtstrend für Nepal (FH 2018).
Quellen:
-
AA - Auswärtiges Amt (2.2018): Nepal, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/nepal/221214, Zugriff 5.3.2018
-
AA - Auswärtiges Amt (3.2018): Nepal - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/-/221262, Zugriff 26.3.2018
-
BTI - Bertelsmann Stiftung¿s Transformation Index (2018): Nepal Country Report,
http://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/NPL/, Zugriff 26.3.2018
-
DS - Der Standard (15.2.2018): Marxist als neuer Ministerpräsident in Nepal vereidigt,
https://derstandard.at/2000074349937/Marxist-als-neuer-Ministerpraesident-in-Nepal-vereidigt, Zugriff 5.3.2018
-
FH - Freedom House (2018): Freedom in the World 2018, Nepal, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/nepal, Zugriff 26.3.2018
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018b): Nepal - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/nepal/geschichte-staat/, Zugriff 5.3.2018
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage bleibt vor allem in urbanen Zentren wie Kathmandu und Pokhara angespannt. Unruhen, Streiks und Anschläge sind zu keiner Zeit auszuschließen (BMEIA 28.3.2018). Nepal befindet sich in einer politischen Übergangsphase. Seit Inkrafttreten der Verfassung am 20.9.2015 haben sich die politischen Spannungen erhöht, da sie nicht von allen politischen Parteien und Gesellschaftsgruppen akzeptiert wird. Zwischen Herbst 2015 und Frühjahr 2016 führten zahlreiche Proteste und Generalstreiks auf nationaler, regionaler und Distrikt-Ebene zu mehrmonatigen Versorgungsengpässen; vor allem die Treibstoffversorgung war stark eingeschränkt. Erneute Ereignisse dieser Art sind jederzeit möglich. Im ganzen Land, einschließlich Kathmandu, werden sporadisch Anschläge mit kleineren Sprengsätzen verübt. Sie haben vereinzelte Todesopfer und Verletzte sowie Sachschaden verursacht (EDA 18.12.2017). Im jetzigen politischen Umfeld kommt es in Nepal nur noch gelegentlich zu kurzfristig ausgerufenen "Bandhs" (Zwangsstreiks jedweder Art, auch im Kathmandu-Tal, mit Blockaden/Straßensperren); manchmal werden diese auch gewaltsam durchgesetzt. Letzteres gilt auch für sog. Transportstreiks. Nach den bisherigen Erfahrungen können diese Protestaktionen das öffentliche Leben empfindlich stören. Besonders im Terai ist mit Protestaktionen und gewaltsamen, unter Umständen gefährlichen Auseinandersetzungen zu rechnen (AA 20.3.2018).
Kriminelle Organisationen und andere Gruppierungen erpressen in vielen Landesteilen nationale und internationale Organisationen, Geschäftsleute und Einzelpersonen und setzen Forderungen teilweise mit Gewalt durch. Auf Grund der politischen Instabilität und der Unzuverlässigkeit des Rechtssystems ist eine steigende Gewaltbereitschaft und Kriminalität im ganzen Land feststellbar (AA 20.3.2018).
Bedenken bestehen hinsichtlich Aktivitäten von indischen Grenzsicherheitskräften, welche außerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche agieren. Darüber hinaus sollen chinesische Grenztruppen an der nördlichen Grenze zur Autonomen Region Tibet gelegentlich auf nepalesischem Territorium operieren (BTI 2018).
Quellen:
-
AA - Auswärtiges Amt (20.3.2018): Nepal - Reise- und Sicherheitshinweise,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/nepalsicherheit/221216, Zugriff 26.3.2018
-
BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (28.12.2017): Reiseinformation - Nepal, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/nepal/, Zugriff 5.3.2018
-
BTI - Bertelsmann Stiftung¿s Transformation Index (2018): Nepal Country Report,
http://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/NPL/, Zugriff 26.3.2018
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EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (18.12.2017): Reishinweise für Nepal, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/nepal/reisehinweise-nepal.html, Zugriff 5.3.2017
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Gerichtsbarkeit ist unabhängig und gemäß internationalen Maßstäben des Rechtsdenkens ausgerichtet. Das Justizwesen ist jedoch anfällig für politischen Druck, Bestechung und Drohungen. Das Gerichtswesen ist dreistufig: an der Spitze steht der Oberste Gerichtshof, darunter rangieren Berufungs- und Distriktgerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zuständig (GIZ 3.2018; vgl. USDOS 3.3.2017). Durch den Obersten Gerichtshof wurden mehrere politische Führer wegen Korruption anklagt und mutige Entscheidungen mit Bezug auf Übergangsjustiz, Staatsbürgerschaft und Quoten getroffen (BTI 2018).
Die Behörden setzen Gerichtsbeschlüsse, einschließlich Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, nicht konsequent um. Der Respekt für die Einhaltung rechtsstaatlicher Normen und das Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane sind erodiert. Die formelle Justiz ist in Nepal für Konfliktparteien oft kaum erreichbar, unzuverlässig und zu teuer. Die weit verbreitete Korruption der Polizeibehörden und der Staatsverwaltung trägt dazu bei, dass die Bevölkerung kein Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane setzt (GIZ 3.2018; vgl. USDOS 3.3.2017).
Unsichere Eigentumsrechte stellen für Einkommensschwache ein besonderes Problem dar, da es diesem Personenkreis oft an einer geeigneten Dokumentation mangelt, um einen Anspruch auf Grund und Boden bei der Verwaltung und bei örtlichen Gerichten durchzusetzen (BTI 2018).
Bei der Umsetzung und Mittelausstattung für die beiden Übergangsmechanismen der Justiz, der Wahrheitskommission (Truth and Reconciliation Commission - TRC) und der Untersuchungskommission für Verschwindenlassen / verschwundene Personen (Commission on the Investigation of Enforced Disappeared Persons - CIEDP), kommt es zu Verzögerungen. Während der Konfliktzeit begangene Verbrechen werden nur ungenügend strafverfolgt (USDOS 3.3.2017).
Die Regierung hat das vom Obersten Gerichtshof in den Jahren 2014 und 2015 angeordnete Gesetz zur Untersuchung von Fällen verschwundener Personen, Wahrheit und Versöhnung nicht abgeändert. Bis Ende des Jahres hatten die TRC und die CIEDP über 60.000 bzw. 3.000 Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen wie Mord, Folter und Verschwindenlassen durch staatliche Sicherheitskräfte und Maoisten während des Konflikts von 1996 bis 2006 gesammelt. Effektive Untersuchungen fanden nicht statt. Ein akuter Mangel an Ressourcen und Kapazitäten beeinträchtigt die Fähigkeit der beiden Organe, Aufklärung, Gerechtigkeit und Wiedergutmachung zu erbringen (AI 22.2.2018; vgl. BTI 2018).
Quellen:
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AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425587.html, Zugriff 6.3.2018
-
BTI - Bertelsmann Stiftung¿s Transformation Index (2018): Nepal Country Report,
http://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/NPL/, Zugriff 26.3.2018
-
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018): Nepal - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/nepal/geschichte-staat/, Zugriff 5.3.2018
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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Nepal,
https://www.ecoi.net/local_link/337161/479925_de.html, Zugriff 5.3.2018
Sicherheitsbehörden
Die Aufgabe der Nepal Police (NP) ist die Durchsetzung von Recht und Ordnung, während die Armed Police Force (APF) für die Terrorismusbekämpfung, für die Gewährleistung der Sicherheit während Ausschreitungen und öffentlichen Unruhen, für die Unterstützung bei Naturkatastrophen und für den Schutz wichtiger Infrastruktur zuständig ist. NP und APF können Fahndungs- und Haftbefehle ohne gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Überprüfung erlassen. Beide Einheiten verfügen, genauso wie die Armee (Nepal Army - NA), über eine Menschenrechtskommission, aber nur die Kommissionen von NP und NA verfügen über unabhängige Ermittlungsbefugnisse. Alle Sicherheitskräfte erhalten eine Menschenrechtsschulung. Von der NP wurde festgestellt, dass die Missbrauchsvorwürfe bezüglich der Zeit des Bürgerkriegs durch die Truth and Reconciliation Commission (TRC) behandelt werden sollten. Die Menschenrechtskommission der Nepal Police berichtete zwischen Juli 2015 und Juli 2016 über drei Beschwerden, die sich alle auf Foltervorwürfe bezogen und zur Bestrafung von zehn Polizeibeamten führten. Sieben Offiziere erhielten offizielle Rügen und drei wurden nicht befördert. Zusätzlich rügte die nepalesische Polizei in drei Folterfälle aus dem abgelaufenen Jahr fünf Beamte und mahnte einen anderen Beamten ab. Die NGO Terai Human Rights Defenders Alliance (THRDA) und das Advocacy Forum (AF) berichten jedoch unabhängig voneinander, dass sie seit August 2016 mehrere Beschwerden wegen Polizeigewalt bei den Bezirksgerichten einreichten, die alle noch anhängig sind. AF informiert weiters, dass es keine Beschwerden mehr an die Menschenrechtskommission der NP richtet, da diese auf keine der über 100 Beschwerden, welche AF seit 2010 eingereicht hat, reagiert hat. Die Polizeikorruption, vor allem bei unterbezahlten niederen Polizeibeamten, und die mangelhafte Bestrafung polizeilichen Missbrauchs bleiben weiterhin Probleme (USDOS 3.3.2017).
Bemühungen, die strafrechtliche Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen zu gewährleisten, werden weiterhin dadurch stark untergraben, dass die Polizei die zur Einleitung von Ermittlungen erforderlichen Berichte (First Information Reports) nicht anfertigt, keine Untersuchungen einleitet und gerichtliche Anweisungen nicht befolgt. Dies gilt selbst in Fällen von mutmaßlichen außergerichtlichen Hinrichtungen, Menschenhandel, geschlechtsspezifischer Gewalt sowie von Folter und anderen Misshandlungen (AI 24.2.2016).
Angebliche unangemessene Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte bei den Protesten zwischen August 2015 und Februar 2016 - besonders in der Region Terai - werden kritisiert und als erhebliches Menschenrechtsproblem betrachtet (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/local_link/319778/466805_de.html, Zugriff 3.5.2017
-
USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Nepal,
https://www.ecoi.net/local_link/337161/479925_de.html, Zugriff 5.3.2018
Allgemeine Menschenrechtslage
Nach dem verheerenden Erdbeben am 25.4.2015 wurde innerhalb weniger Monate eine neue Verfassung verabschiedet, welche im September 2015 in Kraft trat. Sie wies zahlreiche Defizite in Bezug auf den Schutz der Menschenrechte auf und sah eine föderalistische Staatsstruktur vor, die von den ethnischen Gruppen in der Terai-Region abgelehnt wurde. Der Verfassungsänderung folgten gewalttätige Zusammenstöße zwischen Protestierenden und Polizei - besonders in den Gebieten der Terai, und führte von August 2015 bis Februar 2016 zu zahlreichen Toten (AI 22.2.2017; vgl. AI 24.2.2017, AI 22.2.2018, BTI 2018). Im August 2016 genehmigte jedoch die Regierung die Gründung einer unabhängigen Juristischen Kommission, um Menschenrechtsverletzungen während der Unruhen bezüglich der Verfassungsänderung zu untersuchen. Aber seit September wurde die Arbeit noch nicht aufgenommen (USDOS 3.3.2017).
Durch eine ungleiche Verteilung der Katastrophenhilfe nach dem Erdbeben wurden benachteiligte Gruppen diskriminiert; in allen betroffenen Gebieten kam es zu Verzögerungen beim Wiederaufbau (AI 22.2.2017; vgl. AI 24.2.2017). Hunderttausende Überlebende des Erdbebens von 2015 (fast 70% der Betroffenen) leben noch immer in Notunterkünften. Die Regierung hat einen Nachweis des Grundbesitzes als Bedingung für den Erhalt einer Wiederaufbauförderung festgelegt. Da jedoch bis zu 25% der Bevölkerung dieses Kriterium nicht erfüllt haben, sind zehntausende der Überlebenden des Erdbebens nicht förderfähig. Die Situation betrifft vor allem marginalisierte und benachteiligte Gruppen, darunter Frauen, Dalits, wie auch andere ethnische Minderheiten und Kasten (AI 22.2.2018; vgl. BTI 2018).
Weitere Menschenrechtsprobleme sind die Schikanierung von Medien und die Einschränkung der Presse durch Selbstzensur. Die Regierung begrenzte die Versammlungsfreiheit vor allem in den Gebieten, wo die gewalttätigen Proteste gegen die Verfassungsänderung stattfanden. Die Freiheitsrechte von Flüchtlingen, insbesondere tibetischer Herkunft, wurden teilweise eingeschränkt. Die Staatsbürgerschaftsgesetze und -regelungen sind diskriminierend und tragen zur Entstehung von Staatenlosigkeit bei. Früh- und Zwangsehen sowie Vergewaltigung und häusliche Gewalt gegen Frauen, einschließlich Mitgiftmorde, sind nach wie vor ernste Probleme. Es wird weiterhin über Gewalt gegen Kinder, auch in Waisenhäusern, berichtet; die Vorfälle werden jedoch selten gerichtlich verfolgt. Menschenhandel von Kindern und Erwachsenen zu Zwecken sexueller Ausbeutung kommt häufig vor. Personen mit Behinderung und einige ethnische Minderheiten leiden unter Diskriminierung (USDOS 3.3.2017). Jegliche Diskriminierung auf der Basis der Kastenzugehörigkeit ist von der nepalesischen Verfassung verboten. Trotzdem werden Angehörige "unberührbarer Kasten" (Dalits) vielfach ausgegrenzt (GIZ 3.2018). Die Schikanierung aufgrund von Geschlecht oder Zugehörigkeit zu sexuellen Minderheiten ist nach wie vor verbreitet. Die Arbeitnehmerrechte werden teilweise eingeschränkt. Bei der Bekämpfung von Zwangsarbeit und Schuldknechtschaft gibt es nur geringe Fortschritte. Trotz Verbots sich diese weiterhin gebräuchlich. Bei der Bekämpfung von Kinderarbeit gibt es moderate Fortschritte (USDOS 3.3.2017).
Menschenrechtsorganisationen in Nepal fordern von der Regierung das Schicksal der im Bürgerkrieg verschwundenen, verschleppten und ermordeten Menschen aufzuklären (GIZ 3.2018). Diesbezüglich wurden bereits die ersten Initiativen ergriffen. Die Untersuchungskommission zum erzwungenen Verschwinden von Personen (Commission of Investigation on Enforced Disappeared Persons - CIEDP), hat eine Gesetzesvorlage erarbeitet, die darauf zielt, Verschwindenlassen unter Strafe zu stellen. Daneben möchte die CIEDP auch solche Fälle untersuchen, in denen die Opfer des Verschwindenlassens auch gefoltert wurden oder anderen Verbrechen ausgesetzt waren. Die o.g. Forderungen wurden jedoch bis jetzt von der Regierung ignoriert. Die Regierung hatte die Kommission gebildet, ohne ein entsprechendes Gesetz zu verabschieden, das das Verschwindenlassen von Personen kriminalisiert, womit sie Vorgaben des Obersten Gerichts ignorierte, den Transitional Justice Act entsprechend zu überarbeiten. Sie sah sich deshalb dem Vorwurf von Zivilgesellschaft, Menschenrechtsorganisationen und internationaler Gemeinschaft ausgesetzt, eine zahnlose Übergangsjustiz etablieren zu wollen, bei der die schweren Verbrechen aus der Konfliktzeit nicht mehr strafrechtlich aufgearbeitet würden. Laut CIEDP dienen die Maßnahmen der Regierung nur dazu, die Erlassung der erforderlichen Gesetze und die Bereitstellung der notwendigen Ressourcen verzögern zu können (SAB 1.2016; vgl. THT 26.3.2017).
Bis Juni 2017 erhielt der CIEDP 3.093 Beschwerden über Verschwindenlassen. Eine weitere Aufsichtsbehörde, die Wahrheits- und Versöhnungskommission (Truth and Reconciliation Commission - TRC) nahm trotz fehlender Ressourcen bereits ihre Arbeit auf; sie ist in sieben Provinzen anwesend und bis Juni 2017 erhielt sie 58.000 Beschwerden bezüglich Menschenrechtsverletzungen vor allem aus der Zeit des Bürgerkriegs. Der Vorsitzende der TRC berichtet, dass Gerechtigkeit für die Opfer von außergerichtlicher Tötung, Verschwindenlassen, Vergewaltigung und Folter aufgrund der mangelhaften Gesetzeslage nicht gewährleistet werden kann (THT 8.7.2017).
Quellen:
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AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425587.html, Zugriff 5.3.2018
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AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Nepal, http://www.ecoi.net/local_link/336579/479257_de.html, Zugriff 5.1.2018
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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/local_link/319778/466805_de.html, Zugriff 5.1.2018
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BTI - Bertelsmann Stiftung¿s Transformation Index (2018): Nepal Country Report,
http://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/NPL/, Zugriff 26.3.2018
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018): Nepal - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/nepal/geschichte-staat/, Zugriff 5.3.2018
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SAB - Südasienbüro (1.2016): Nepal: Untersuchungskommission zum erzwungenen Verschwinden von Personen, http://www.suedasienbuero.de/index.php/suedasien-bestellen/99-meldungen/nepal-meldungen/964-1-2016-untersuchungskommission-zum-erzwungenen-verschwinden-von-personen, Zugriff 5.3.2018
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THT - The Himalaya Times (8.6.2017): Transnational justice bodies await revision of related acts, https://thehimalayantimes.com/kathmandu/transitional-justice-bodies-await-revision-related-acts/, Zugriff 5.3.2017
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THT - The Himalaya Times (26.3.2017): CIEDP handicapped as legally there's very little it can do,
https://thehimalayantimes.com/nepal/commission-of-investigation-on-enforced-disappeared-persons-handicapped-legally/, Zugriff 5.3.2017
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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Nepal,
https://www.ecoi.net/local_link/337161/479925_de.html, Zugriff 5.3.2018
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Frauen, werden im öffentlichen Leben regelmäßig diskriminiert und sind vom Zugang zu Ressourcen und Machtpositionen ausgeschlossen (BTI 2018). Allerdings errangen Frauen bei den Kommunalwahlen aufgrund von Quotenregelungen 41% der Sitze. Höhere Posten bleiben jedoch überwiegend von Männern besetzt. Während die Verfassung ein Drittel der Sitze im Parlament für Frauen vorsieht, waren nur 7% der Direktwahlkandidaten für die Parlamentswahlen Frauen (HRW 2.2018).
Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen bleibt ein ernstes Problem. Es gibt viele Beweise dafür, dass physische und verbale Misshandlungen weit verbreitet sind. Die Menschenrechtsorganisation Informal Sector Service Centre (INSEC) hat über eine Zunahme von gemeldeten Fällen von häuslicher Gewalt im Laufe des Jahres 2017 berichtet. Diese Zunahme kann teilweise auf das gestiegene Bewusstsein zurückzuführen sein (USDOS 3.3.2017).
Im neuen Strafgesetz liegen die Strafbestimmungen für Vergewaltigungen und deren gesetzliche Verjährungsfristen noch weit hinter internationalen Standards und dem Völkerrecht zurück. Geschlechtsspezifische Diskriminierungen untergraben weiterhin die Möglichkeiten von Frauen und Mädchen, über deren Sexualität zu bestimmen, eine angemessenen Gesundheitsfürsorge für Schwangere und Mütter in Anspruch zu nehmen, Entscheidungen zum Thema Fortpflanzung zu treffen oder eine verfrühte bzw. erzwungene Ehe anzufechten (AI 22.2.2018).
Chaupadi, eine Praxis, welche menstruierende Frauen und Mädchen aus ihren Häusern zwingt, wurde im August 2017 nach einer Serie von Todesfällen von Frauen und Mädchen in sog. Menstruationsschuppen, welche an die Öffentlichkeit gelangten, unter einem neuen Gesetz kriminalisiert. Allerdings war diese Praxis bereits im Jahr 2005 durch den Obersten Gerichtshof verboten worden (HRW 2.2018).
Quellen:
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AI - Amnesty International (22.2.2108): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425587.html, Zugriff 8.3.2018
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BTI - Bertelsmann Stiftung¿s Transformation Index (2018): Nepal Country Report,
http://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/NPL/, Zugriff 26.3.2018
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HRW - Human Rights Watch (2.2018): World Report 2018 - Nepal, https://www.hrw.org/world-report/2018/country-chapters/nepal, Zugriff 5.3.2018
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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Nepal,
https://www.ecoi.net/local_link/337161/479925_de.html, Zugriff 1.3.2018
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht Bewegungs- und Reisefreiheit, aber auch das Recht auf Emigration und Rückkehr vor. Eine Ausnahme bilden Flüchtlinge; diese müssen bezüglich ihrer Bewegungsfreiheit oft gesetzlich geregelte Einschränkungen hinnehmen. Die Einschränkungen der Flüchtlingsbewegungen werden aber nicht einheitlich durchgesetzt. Die Regierung stellt seit 20 Jahren keine Ausweisdokumente für tibetische Flüchtlinge mehr aus. Es gibt Berichte über Vertriebene aus Tibet, die aufgrund fehlender Personaldokumente an Kontrollpunkten von der Polizei schikaniert oder zurückgeschickt werden. Um Frauen vor Menschenhandel oder Misshandlung zu schützen, führte die Regierung für Frauen ein Mindestalter von 24 Jahren für Auslandsreisen zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung ein. Diese Regelung wird jedoch von NGOs und Menschenrechtsaktivisten als diskriminierend und kontraproduktiv empfunden, da so Frauen auf informellem Weg über die indische Grenze migrieren (USDOS 3.3.2017). Rekrutierungsunternehmen nutzen weiterhin ihren politischen Einfluss, um Ermittlungen, Strafverfolgung und Wiedergutmachungen für Missbrauch und Ausbeutung von Migranten zu verhindern (AI 22.2.2018).
Während Streiks sind Reisen auf dem Landweg nicht oder nur unter schwierigen Bedingungen möglich (AA 20.3.2018).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (20.3.2018): Nepal - Reise- und Sicherheitshinweise,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/nepalsicherheit/221216, Zugriff 26.3.2018
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