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20 Privatrecht allgemeinNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchVorschreibung von Finanzierungsbeiträgen zur Finanzierung derAufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften; keine Bedenken gegenZusammensetzung und hier präjudizielle Zuständigkeiten des nur ausRichtern bestehenden Urheberrechtssenates; keineVerfassungswidrigkeit der Finanzierung der - im Interesse derRechteinhaber und der Nutzer dieser Rechte - tätigen Aufsichtsbehördedurch die Verwertungsgesellschaften; ausreichende Bestimmtheit derdurch Verordnung festzulegenden "Gesamtfinanzierung"; keineVerletzung der Bedarfskompetenz durch die Regelungen über dieVorschreibung von Verfahrensgebühren mangels Vorliegen einerbundesweiten einheitlichen Regelung; keine Bedenken gegen dieErmittlung der Finanzierungsbeiträge durch eine Berechnungsmethodeauf Grund der UmsätzeSpruch
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind folgende Bescheide des
Urheberrechtssenates angefochten, mit denen den beschwerdeführenden Parteien gemäß §7 Abs5 und 6 des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006, BGBl. I 9 (in der Folge: VerwGesG 2006), Finanzierungsbeiträge vorgeschrieben wurden:
Zu B133/07 der Bescheid des Urheberrechtssenates vom 13. Dezember 2006, Z UrhRS 4/06-5, mit dem die Berufung des Vereins Verwertungsgesellschaft Rundfunk gegen die Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen zur Finanzierung der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften für das Kalenderjahr 2006 abgewiesen wurde,
zu B182/07 der Bescheid des Urheberrechtssenates vom 13. Dezember 2006, Z UrhRS 2/06-5, mit dem die Berufung des Österreichischen Rundfunks gegen die Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen zur Finanzierung der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften für das Kalenderjahr 2006 abgewiesen wurde,
zu B271/07 der Bescheid des Urheberrechtssenates vom 6. Februar 2007, Z UrhRS 5/06-5, mit dem die Berufung des Österreichischen Rundfunks gegen die Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen zur Finanzierung der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften für das Kalenderjahr 2007 abgewiesen wurde,
sowie zu B661/07 der Bescheid des Urheberrechtssenates vom 26. März 2007, Z UrhRS 1/07-5, mit dem die Berufung des Vereins Verwertungsgesellschaft Rundfunk gegen die Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen zur Finanzierung der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften für das Kalenderjahr 2007 abgewiesen wurde.
In allen Bescheiden wurde den beschwerdeführenden Parteien darüber hinaus eine Gebühr für die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates in Höhe von € 800,-- vorgeschrieben.
2. In den gegen diese Bescheide gerichteten, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden behaupten die beschwerdeführenden Parteien, durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein, sowie die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und beantragen die kostenpflichtige Aufhebung der Bescheide.
3. Der Urheberrechtssenat als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in den Verfahren zu B133/07, B182/07 und B271/07 Gegenschriften erstattet, in denen er den Beschwerdeausführungen entgegentritt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässigen - Beschwerden erwogen:
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des VerwGesG 2006 lauten auszugsweise:
"Aufsicht
§7. (1) Die Verwertungsgesellschaften unterliegen der Aufsicht der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde hat darauf zu achten, dass die Verwertungsgesellschaft die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllt.
(2) ...
(3) ...
(4) ...
(5) Die Verwertungsgesellschaften und die gesamtvertragsfähigen Rechtsträger (§§21 und 26) haben der Aufsichtsbehörde Finanzierungsbeiträge zu leisten, deren Summe dem Personal- und Sachaufwand der Aufsichtsbehörde entspricht, der nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist (Gesamtfinanzierung). Der Bundeskanzler hat die Höhe der Gesamtfinanzierung durch Verordnung festzusetzen. Die Gesamtfinanzierung ist auf die einzelnen Beitragspflichtigen nach den folgenden Grundsätzen aufzuteilen:
1. ein Viertel zu gleichen Teilen auf die gesamtvertragsfähigen Rechtsträger,
2. ein Viertel zu gleichen Teilen auf die Verwertungsgesellschaften,
3. ein Viertel auf die Verwertungsgesellschaften im Verhältnis ihrer Umsätze und
4. ein Viertel auf die Verwertungsgesellschaften im Verhältnis der Anzahl ihrer Bezugsberechtigten.
(6) Die Aufsichtsbehörde hat die auf die einzelnen Beitragspflichtigen entfallenden Finanzierungsbeiträge durch Bescheid festzusetzen und für jedes Quartal im Vorhinein vorzuschreiben; Finanzierungsbeiträge, die von einer öffentlich rechtlichen Berufungsorganisation [gemeint wohl: Berufsorganisation] zu leisten sind, kann die Aufsichtsbehörde deren bundesweit eingerichteter Dachorganisation vorschreiben. Der Festsetzung der auf die Verwertungsgesellschaften entfallenden Finanzierungsbeiträge sind die Umsätze des der Festsetzung vorangehenden Kalenderjahres und die Anzahl der Bezugsberechtigten am Ende dieses Jahres zu Grunde zu legen. Wenn sich die Anzahl der Verwertungsgesellschaften oder die Anzahl der Nutzerorganisationen ändert, sind die davon betroffenen Finanzierungsbeiträge mit Wirkung vom nächsten Kalendermonat neu festzusetzen.
...
Nutzerorganisationen
§21. (1) Gesamtverträge können nur mit den folgenden gesamtvertragsfähigen Organisationen (Nutzerorganisationen) geschlossen werden:
1. mit der nach ihrem fachlichen Wirkungsbereich dazu berufenen gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung, deren räumlicher Wirkungsbereich sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt;
2. soweit eine solche Vereinigung nicht besteht, mit einer freien Vereinigung von Nutzern, der die Aufsichtsbehörde die Befähigung zur Schließung von Gesamtverträgen zuerkannt hat.
(2) Die Befähigung nach Abs1 Z2 soll in der Regel nur einer Vereinigung zuerkannt werden, deren örtlicher Wirkungsbereich das gesamte Bundesgebiet erfasst und die mit Beziehung auf ihre Mitglieder für ihren Wirkungsbereich repräsentativ ist. Vor der Zuerkennung der Befähigung sind die betroffenen Verwertungsgesellschaften zu hören. Die Befähigung kann von der Aufsichtsbehörde jederzeit aus wichtigem Grund aberkannt werden; ein solcher Grund ist es insbesondere, wenn eine Vereinigung die ihr nach einem Gesamtvertrag oder nach einer Satzung obliegenden Pflichten gröblich verletzt.
(3) ...
(4) ...
...
Verträge mit dem ORF und mit dem Bund
§26. (1) Die §§23, 25 Abs2 und §27 gelten entsprechend für Verträge von Verwertungsgesellschaften
1. mit dem Österreichischen Rundfunk über die Erteilung der Bewilligung, Werke oder sonstige Schutzgegenstände durch Rundfunk zu senden und für eigene Sendezwecke auf Bild- oder Schallträgern aufzunehmen,
2. mit dem Bund über die Erteilung von Nutzungsbewilligungen und über die Abgeltung gesetzlicher Vergütungsansprüche.
(2) Auf Antrag eines Landes hat die Aufsichtsbehörde diesem die Gesamtvertragsfähigkeit im Sinn des Abs1 Z2 zuzuerkennen.
...
Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften
§28. (1) Aufsichtsbehörde im Sinn dieses Gesetzes ist die nach dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ('KommAustria') und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete KommAustria; die KommAustria führt in dieser Funktion die Bezeichnung 'Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften'. Die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften ist von den anderen Tätigkeiten der KommAustria organisatorisch zu trennen; hiebei sind ein Stellvertreter des Behördenleiters und ein weiterer Mitarbeiter der KommAustria sowie eine Sekretariatskraft mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften zu betrauen.
(2) Die RTR-GmbH hat unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften die erforderlichen Büroräume samt der erforderlichen Infrastruktur gegen Kostenersatz zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Aufgaben der Aufsichtsbehörde umfassen
1. die Erteilung und Abgrenzung von Betriebsgenehmigungen nach den §§3 und 5 sowie die Kontrolle ihrer Einhaltung;
2. die Untersagung von Zusammenschlüssen nach §6 Abs1 sowie die Aufforderung nach §6 Abs3 an bestehende Verwertungsgesellschaften, die Möglichkeit eines Zusammenschlusses zu prüfen;
3. die Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften nach §7 Abs1 bis 4;
4. die Festsetzung und Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen nach §7 Abs6;
5. die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen nach §9 Abs1 bis 3 sowie den Widerruf der Betriebsgenehmigung nach §9 Abs4;
6. die Erlassung von Untersagungs- und Feststellungsbescheiden nach §11 Abs2 und 3;
7. die Erstellung und Betreuung einer Website, auf der die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde und des Urheberrechtssenates von grundsätzlicher Bedeutung, die erteilten Betriebsgenehmigungen sowie die nach §18 Abs1 zu veröffentlichenden Daten unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise veröffentlicht werden;
8. die Zuerkennung der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen nach §21 Abs2 bis 4 und nach §26 Abs2;
9. die administrative Unterstützung von Schlichtungsausschüssen nach §36 Abs6.
Verfahren vor der Aufsichtsbehörde
§29. (1) Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde gelten das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, und das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52. Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde kann außer in Verwaltungsstrafsachen die Berufung an den Urheberrechtssenat erhoben werden.
(2) Die Geldstrafen, die nach §5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, verhängt werden können, dürfen in jedem einzelnen Fall 10.000 € nicht übersteigen.
Urheberrechtssenat
§30. (1) Beim Bundesministerium für Justiz wird ein Urheberrechtssenat eingerichtet.
(2) Der Urheberrechtssenat ist zuständig
1. für die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde mit Ausnahme von Berufungen in Verwaltungsstrafsachen,
2. für die Herabsetzung von Sicherheitsleistungen nach §17 Abs4,
3. für die Erlassung von Satzungen,
4. für Streitigkeiten zwischen Parteien aus einem Gesamtvertrag oder einer Satzung,
5. für die Feststellung der Sätze, nach denen die Höhe des angemessenen Entgelts zu berechnen ist, das einer Verwertungsgesellschaft für die Erteilung einer Nutzungsbewilligung zusteht,
6. für die Feststellung der Sätze, nach denen die Höhe des gesetzlichen Vergütungsanspruchs einer Verwertungsgesellschaft zu berechnen ist,
7. für die Feststellung des Anteils, der einer Verwertungsgesellschaft im Fall eines gesetzlichen Beteiligungsanspruchs zusteht.
(3) Rechtssachen, für die der Urheberrechtssenat zuständig ist, sind den ordentlichen Gerichten entzogen.
(4) Vor dem Urheberrechtssenat geschlossene Vergleiche haben die Wirkung gerichtlicher Vergleiche.
Organisation des Urheberrechtssenats
§31. (1) Der Urheberrechtssenat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern; für den Vorsitzenden ist ein, für die weiteren Mitglieder sind insgesamt zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Der Vorsitzende muss im Zeitpunkt seiner Bestellung als Richter des Obersten Gerichtshofes, die beiden weiteren Mitglieder als Richter eines sonstigen Gerichtshofes in allgemeinen Zivil- oder Handelssachen tätig sein. Dies gilt sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder.
(2) Die Entscheidungen des Urheberrechtssenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
...
Vergütungen und Gebühren
§32. (1) Die Mitglieder und Schriftführer des Urheberrechtssenats haben Anspruch auf eine Vergütung für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand. Die Vergütung ist in einer Verordnung des Bundesministers für Justiz unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der Aufgaben des Urheberrechtssenates zu regeln.
(2) Für die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates ist eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe durch eine Verordnung des Bundesministers für Justiz festzulegen ist. Die Gebühren sind so festzulegen, dass der durch die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates und des für ihn zur Verfügung gestellten Personals verursachte Aufwand im Durchschnitt gedeckt wird.
(3) Der Urheberrechtssenat hat nach Abschluss jedes Verfahrens die in Abs2 vorgesehene Gebühr nach Maßgabe des durch das Verfahren verursachten Aufwandes zu bestimmen und dem Antragsteller oder dessen Gegner oder beiden von ihnen nach billigem Ermessen die Bezahlung dieser Gebühr aufzuerlegen.
Verfahren vor dem Urheberrechtssenat
§33. (1) Auf Verfahren vor dem Urheberrechtssenat ist, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthält, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden; sie sind mit möglichster Beschleunigung zu führen. Im Verfahren nach §30 Abs2 Z4 sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Prozesskostenersatz sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Urheberrechtssenat verhandelt und entscheidet unter der Leitung des Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat Verfahrensanordnungen zu treffen. Ferner hat der Vorsitzende die weiteren Mitglieder zu Verhandlungen und Sitzungen einzuberufen.
(3) Der Urheberrechtssenat entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Ist ein Mitglied des Urheberrechtssenates verhindert, so tritt das für dieses Mitglied bestellte Ersatzmitglied, im Fall dessen Verhinderung das zweite Ersatzmitglied an seine Stelle.
(5) Die Mitglieder des Urheberrechtssenates können wegen Befangenheit (§7 Abs1 AVG) abgelehnt werden. Für die Ausübung des Ablehnungsrechts gelten die §§21 bis 22 Abs1 bis 3 JN sinngemäß. Über die Ablehnung entscheidet der Urheberrechtssenat unter Ausschluss des abgelehnten Mitglieds.
(6) Der Urheberrechtssenat hat Verfahren über die Erlassung von Satzungen, über deren Gegenstand die beteiligten Verwertungsgesellschaften die Verhandlungen im Sinn des §20 Abs2 gemeinsam führen sollten, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden."
2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Gerichtshof nicht die Auffassung des zu B182/07 und B271/07 beschwerdeführenden Österreichischen Rundfunks teilt, er sei weder eine Verwertungsgesellschaft noch ein "gesamtvertragsfähiger Rechtsträger" und daher von den Finanzierungsbeiträgen des VerwGesG 2006 von vornherein nicht betroffen. Wenn §7 Abs5 leg.cit. zur Finanzierung der Aufsichtsbehörde neben den Verwertungsgesellschaften auch (zu einem Viertel) die gesamtvertragsfähigen Rechtsträger heranzieht und dabei - zur näheren Bestimmung dieses Begriffes - auf die §§21 und 26 leg.cit. verweist, so besteht für den Gerichtshof kein Zweifel, dass der Gesetzgeber damit auch eine Beitragspflicht des in §26 Abs1 leg.cit. ausdrücklich genannten Österreichischen Rundfunks normieren wollte.
2.2. Die Beschwerden behaupten die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, weil der angefochtene Bescheid von einer Behörde stammt, die ausschließlich aus Richtern zusammengesetzt ist, wozu Art133 Z4 B-VG nicht ermächtige. Unzulässig sei die Schaffung einer solchen Kollegialbehörde den Beschwerden zufolge insbesondere im Bereich des Urheberrechts, der dem Kompetenztatbestand des "Zivilrechtswesens" (Art10 Abs1 Z6 B-VG) beziehungsweise den Angelegenheiten des "Justizwesens" (Art102 Abs2 B-VG) zuzuordnen sei. Darüber hinaus sei es nicht verfassungskonform, dass der Urheberrechtssenat als Behörde nach Art133 Z4 B-VG über bestimmte Angelegenheiten, wie etwa über die Gebühren für seine Inanspruchnahme (§32 Abs2 VerwGesG 2006), aber auch in anderen Angelegenheiten (§30 Abs2 Z2 bis 7 leg.cit.) in erster und letzter Instanz entscheide. Es stelle einen Verstoß gegen Art13 EMRK dar, wenn der Urheberrechtssenat - wie im vorliegenden Fall der Vorschreibung von Gebühren für seine Inanspruchnahme - Entscheidungen in erster und letzter Instanz treffe, weil eine solche Vorschreibung einen Eigentumseingriff darstelle und dagegen mangels Anrufbarkeit des Verwaltungsgerichtshofes keine "wirksame Beschwerde" zur Verfügung stehe.
2.2.1. Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass, von der in den Erkenntnissen VfSlg. 5095/1965 und 5096/1965 vertretenen Auffassung abzugehen, wonach Art133 Z4 B-VG lediglich gebietet, dass sich unter den Mitgliedern des Kollegiums mindestens ein Richter befindet, aber nicht gebietet, dass ihm auch mindestens ein Nicht-Richter angehört. Die Frage, welcher Gebietskörperschaft eine Materie in Gesetzgebung und Vollziehung zukommt und ob sie den in Art102 Abs2 B-VG aufgezählten Materien angehört, hat keinen Einfluss auf die Zulässigkeit einer bestimmten Zusammensetzung einer Behörde nach Art133 Z4 B-VG.
2.2.2. Soweit die Beschwerde in Zweifel zieht, ob sich die (auch erstinstanzlichen) Zuständigkeiten des Urheberrechtssenates überhaupt innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen für die Errichtung von Behörden nach Art133 Z4 B-VG bewegen, wie sie in der jüngeren Judikatur umschrieben worden sind (VfSlg. 15.427/1999, 15.886/2000, 16.189/2001), ist ihr zu entgegnen, dass der Urheberrechtssenat als Behörde funktionell teilweise an die Stelle der gemäß ArtIII §1 Abs1 des Bundesgesetzes vom 2.7.1980 (Urheberrechtsgesetznovelle 1980 - UrhGNov. 1980), BGBl. 321, beim Bundesministerium für Justiz eingerichtete Schiedsstelle getreten ist, deren Qualifikation als - insofern unbedenkliche - Behörde nach Art133 Z4 B-VG wiederholt anerkannt wurde (VfSlg. 9887/1983, 9888/1983, 11.108/1986, 11.336/1987, 11.338/1987). Die in der UrhGNov. 1980 enthaltenen Verfassungsbestimmungen (die lediglich die Verordnungs[Satzungs]erlassungskompetenz der Schiedsstelle und die Anordnung der Weisungsfreistellung ihrer Mitglieder betreffen) bewirkten keine eigene verfassungsrechtliche Grundlage der Behörde (als spezielle Norm im Verhältnis zu Art133 Z4 B-VG) und konnten daher von allgemein für die Errichtung derartiger Behörden geltenden Anforderungen nicht in jeglicher Hinsicht entbinden. Die mit dem VerwGesG 2006 dem Urheberrechtssenat zugewiesenen Kompetenzen stellen im Vergleich zu den Zuständigkeiten der Schiedskommission und der Schiedsstelle nach bisherigem Recht zwar eine entscheidende Erweiterung dar (vgl. dazu M. Walter, Urheberrechtsgesetz 2006, S 425 ff.). Die im vorliegenden Verfahren präjudizielle Regelung über die Zuständigkeit des Urheberrechtssenates zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde (Z1 des §30 Abs2 leg.cit.) stellt aber jedenfalls eine Kompetenz dar, deren Wahrnehmung durch eine aufgrund der Ermächtigung des Art133 Z4 B-VG errichtete Behörde die Grenzen dieser Ermächtigung nicht überschreitet. Soweit dem Urheberrechtssenat - wie hier - Aufgaben der Verwaltungskontrolle in zweiter Instanz zukommen, begegnet dies grundsätzlich nicht den in den Erkenntnissen VfSlg. 15.886/2000 und 16.189/2001 zum Ausdruck gebrachten Bedenken. Ob jede einzelne der in §30 Abs2 VerwGesG 2006 dem Urheberrechtssenat zugewiesenen Kompetenzen innerhalb der in dieser Judikatur aufgezeigten Grenzen liegt, kann im vorliegenden Verfahren, das eine Berufung gegen Finanzierungsbeiträge für die Aufsichtsbehörde (Z1 des §30 Abs2 VerwGesG 2006) betrifft, mangels Präjudizialität der Ziffern 2 bis 7 des §30 Abs2 VerwGesG 2006 dahingestellt bleiben.
2.2.3. Wenn die Beschwerden - im Hinblick auf die vom Urheberrechtssenat ausgesprochene Vorschreibung von Gebühren für seine Inanspruchnahme - in der fehlenden Anrufbarkeit des Verwaltungsgerichtshofes einen Verstoß gegen das in Art13 EMRK garantierte Recht auf eine wirksame Beschwerde erblicken, ist ihnen Folgendes zu entgegnen: Abgesehen vom Fall der unzulässigen Überschreitung der Ermächtigung des Art133 Z4 B-VG (die in den Erkenntnissen VfSlg. 15.886/2000 und 16.189/2001 aufgrund der Durchbrechung der Leitungs- und Weisungsbefugnis der obersten Organe der Vollziehung und im Hinblick auf die dadurch bedingte Ausnahme von der parlamentarischen Kontrolle angenommen wurde) ist der Gerichtshof stets davon ausgegangen, dass die Einrichtung einer gleichzeitig in erster und letzter Instanz tätigen Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG grundsätzlich zulässig und insbesondere nicht mangels eines Instanzenzuges verfassungswidrig ist (vgl. VfSlg. 9888/1983, 11.108/1986, 13.012/1992, 14.109/1995). Aus dem in den vorliegenden Beschwerden herangezogenen Art13 EMRK ergibt sich nichts Gegenteiliges: Der Gewährleistungsumfang des in Art13 EMRK garantierten Rechts erstreckt sich auf "die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten", es handelt sich insofern um ein akzessorisches Recht (vgl. zB Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, Rz 161 ff.). Art13 EMRK verpflichtet daher im vorliegenden Zusammenhang nicht zur Einräumung eines Rechtsbehelfs gegen jegliche Verletzung des (einfachen) Gesetzes, weshalb seinen Anforderungen durch die in Art144 B-VG eingeräumte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte Genüge getan ist.
2.3. Die Beschwerden behaupten ferner die Verfassungswidrigkeit der in §7 Abs5 VerwGesG 2006 festgelegten Art der Finanzierung der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften.
Die Bestimmung sei den Regelungen über die Finanzierung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR GmbH) nach dem KOG nachgebildet, welche im Erkenntnis VfSlg. 17.326/2004 als verfassungswidrig aufgehoben worden sind. Die Verfassungswidrigkeit der Finanzierungsregelungen des KOG habe zum einen darin bestanden, dass darin die der Aufsicht unterliegenden Marktteilnehmer auch zur Finanzierung von Aufgaben und Zielen herangezogen wurden, die nicht im Interesse der Marktteilnehmer allein, sondern im Interesse der Allgemeinheit gelegen seien. Zum anderen habe die Regelung das sich aus Art18 B-VG ergebende Determinierungsgebot verletzt, weil die Höhe des (für die Bemessung der Beiträge relevanten) zu finanzierenden Gesamtaufwands nicht hinreichend vom Gesetz determiniert war, sondern von der RTR GmbH selbst bestimmt werden konnte.
2.3.1. Die Beschwerden versuchen darzutun, dass die im Erkenntnis VfSlg. 17.326/2004 für die Verfassungswidrigkeit des §10 KOG maßgeblichen Gründe auch auf §7 VerwGesG 2006 zutreffen. Auch die Staatsaufsicht über Verwertungsgesellschaften erfolge nicht nur im Interesse der Marktteilnehmer an einem geordneten "Verwertungsmarkt", sondern es liege auch ein davon "deutlich zu unterscheidendes" öffentliches Interesse vor. Dafür spreche bereits die Regelung des §13 VerwGesG 2006 betreffend "soziale (und kulturelle) Einrichtungen". Die durch die Einrichtung von Verwertungsgesellschaften bestehende Möglichkeit der "gesammelten" Geltendmachung von Rechten und Ansprüchen nach dem Urheberrechtsgesetz sei insgesamt im öffentlichen Interesse gelegen und führe sogar zum "Ausschluss der kartellgerichtlichen Zusammenschlusskontrolle" (§6 Abs4 VerwGesG 2006). Dazu verweisen die Beschwerden auf Erläuterungen zur Regierungsvorlage für die Stammfassung des Verwertungsgesellschaftengesetzes 1936, in denen ausgeführt werde, dass es ohne Verwertungsgesellschaften für gesetzestreue Veranstalter von Konzerten geschützter Tonwerke aufgrund der damit verbundenen Mühen und Kosten kaum möglich sei, von den Urhebern die Aufführungsbewilligungen zu beschaffen, während die unerlaubte Aufführung solcher Werke von den berechtigten Urhebern mit den ihnen allein zustehenden Mitteln praktisch kaum verfolgt werden könnte. Nach Auffassung der beschwerdeführenden Parteien sind die darin genannten "Veranstalter" gar nicht Teil des "maßgeblichen Marktes"; deren Interessen wären somit dem allgemeinen, öffentlichen Interesse zuzuordnen. Darüber hinaus räume das VerwGesG 2006 den Verwertungsgesellschaften im öffentlichen Interesse ein (Sparten-)Monopol ein, woraus sich die Notwendigkeit einer (Missbrauchs-)Aufsicht ergebe, welche als Monopolaufsicht generell im "öffentlichen Interesse der Allgemeinheit" liege (Hinweis auf VfSlg. 12.165/1989).
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit des in §7 VerwGesG 2006 normierten Prinzips der Finanzierung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde durch die Aufsichtsunterworfenen aufzuzeigen. Die nach §7 leg.cit. vorzuschreibenden Beiträge beschränken sich auf die Finanzierung des erforderlichen Personal- und Sachaufwands zur Wahrnehmung der "Aufgaben der Aufsichtsbehörde". Diese in §28 Abs3 leg.cit. aufgezählten Aufgaben erstrecken sich durchwegs auf Angelegenheiten, die im objektiven Interesse der beitragspflichtigen Marktteilnehmer gelegen sind. Entgegen dem Beschwerdevorbringen indiziert die Befugnis der Verwertungsgesellschaften zur Schaffung von sozialen und kulturellen Zwecken dienenden Einrichtungen nicht, dass ihre Tätigkeit (teilweise) im Allgemeininteresse liegt, zumal derartige Einrichtungen nur "für ihre Bezugsberechtigten" vorgesehen sind. Die vom Gesetzgeber mit dem Rechtsinstitut der Verwertungsgesellschaften normierte Basis für ein System der kollektiven Wahrnehmung der Rechte von Urhebern (bzw. ihres gebündelten und mediatisierten Auftretens gegenüber den Nutzern) dient den Rechteinhabern einerseits und den Nutzern dieser Rechte anderseits. Was die Heranziehung der zum Abschluss von Gesamtverträgen befähigten Rechtsträger betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass sie den Verwertungsgesellschaften als Vertragspartner bei den Gesamtverträgen gegenüberstehen, so dass auch für sie ein objektives Interesse an der Aufsicht über Verwertungsgesellschaften zu bejahen ist. Dass dies aufgrund seiner Befähigung zum Abschluss von gesamtvertragsähnlichen Verträgen mit Verwertungsgesellschaften auch auf den Österreichischen Rundfunk zutrifft, wurde bereits unter Pkt. 2.1. ausgeführt.
In dem Umstand, dass die Kosten der Staatsaufsicht über Verwertungsgesellschaften auf die genannten Interessentenkreise überwälzt werden, liegt daher keine Unsachlichkeit. Dass die Existenz eines Systems der kollektiven Wahrnehmung privatautonomer Rechte (sowie einer Staatsaufsicht über die Träger dieses Systems) an sich - mittelbar - auch in einem (weiter verstandenen) öffentlichen Interesse liegt, ändert nichts an dieser Beurteilung.
Der Verfassungsgerichtshof hegt auch keine Bedenken gegen den in den Ziffern 1 bis 4 des §7 Abs5 VerwGesG 2006 normierten Aufteilungsschlüssel.
2.3.2. Der Gerichtshof teilt auch nicht die Auffassung der Beschwerden, dass die Bestimmungen über die Finanzierung der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften keine hinreichende gesetzliche Determinierung der durch Verordnung (§7 Abs5 VerwGesG 2006) festzulegenden "Gesamtfinanzierung" und der auf dieser Grundlage auf die Verpflichteten umzulegenden Beiträge böten.
Die in §28 Abs3 leg.cit. - abschließend - umschriebenen Aufgaben der Aufsicht, deren Inhalt in den darin verwiesenen Bestimmungen noch weiter konkretisiert wird, stellen im Zusammenhalt mit den in §7 Abs5 leg.cit. genannten Kriterien ausreichende gesetzliche Determinanten für die durch den Bundeskanzler zu erlassende Verordnung über die Gesamtfinanzierung dar (vgl. VfSlg. 16.641/2002, 17.161/2004). Die hier gegebene Rechtslage unterscheidet sich maßgeblich von der im Erkenntnis VfSlg. 17.326/2004 zu beurteilenden Konstellation, bei der die zu finanzierenden Gesamtaufwendungen von der Aufsichtsbehörde selbst festgesetzt wurden und die Art und Intensität ihrer Aufgabenerfüllung (und damit auch dieser Gesamtaufwendungen) im Gesetz nicht hinreichend determiniert waren. Dass einer solchen Festlegung der Gesamtfinanzierung durch Verordnung letztlich eine Prognose über die Kosten des Folgejahres anhand der gesetzlichen Determinanten zugrunde liegt, liegt in der Natur der Sache und belastet die Verordnungsermächtigung nicht mit Verfassungswidrigkeit. Der in §7 leg.cit. verwendete Begriff "Umsätze" ist einer Auslegung zugänglich und damit hinreichend bestimmt; ob die belangte Behörde die richtige Auslegung gewählt hat, hat der Verfassungsgerichtshof im Verfahren nach Art144 B-VG nicht zu überprüfen, und zwar auch dann nicht, wenn - wie hier - in letzter Instanz eine Behörde iSd Art133 Z4 B-VG entschieden hat, gegen deren Bescheide keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann.
2.4. In den Beschwerden wird ferner vorgebracht, die Regelungen über die Vorschreibung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates gemäß §32 Abs2 VerwGesG 2006 seien verfassungswidrig, weil sie eine Abweichung vom AVG darstellen und dadurch gegen Art11 Abs2 B-VG verstoßen.
Dazu ist auszuführen:
Das Beschwerdevorbringen beruht in diesem Punkt auf einer unrichtigen Beurteilung der Reichweite der in Art11 Abs2 B-VG geregelten Bedarfskompetenz. Der Gerichtshof hat im Erkenntnis VfSlg. 13.723/1994 dazu Folgendes ausgeführt:
"Eine historische Interpretation ergibt, daß Art11 Abs2 B-VG (nF) jene Verfahren überhaupt nicht erfaßt, die von am 1. Jänner 1975 bereits bestehenden Behörden auf damals bereits gesetzlich geregelten Verwaltungsgebieten zu führen waren und die niemals unter den Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze gefallen waren, für die also der Bundesgesetzgeber kein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet hatte. Derartige Verfahren - und nur diese - sollten nicht dem Regime des Art11 Abs2 B-VG (nF) unterworfen werden. (Vgl. hiezu den Diskussionsbeitrag von Holzinger, in: Verhandlungen des 9. österreichischen Juristentages 1985, Bd. II (Referate und Diskussionsbeiträge), Abschnitt Verwaltungsrecht, S 129 f.)."
Auf behördliche Verfahren im Bereich des Rechts der Verwertungsgesellschaften war zum Zeitpunkt der Erlassung der B-VG-Novelle 1974 das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz nur insofern anzuwenden, als eine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde oder des Bundesministers gegeben war. Im Übrigen (soweit also die Schiedskommission zuständig war) galten gänzlich eigene Verfahrensbestimmungen nach dem Muster der ZPO (§8 der Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. 188/1936). Für das Verfahren vor der nach der UrhGNov. 1980, BGBl. 321, beim Bundesministerium für Justiz eingerichteten Schiedsstelle galt zwar das AVG, dies jedoch mit "Ausnahme der §§74 bis 79" (§11 Abs2 UrhGNov. 1980).
Die Zuständigkeit des Bundesministers (für Unterricht) bezog sich u.a. auf die Erteilung und den Widerruf der Betriebsgenehmigung (§1 Abs1, §4 Abs1 iVm §28 Abs2 leg.cit.) sowie die Vorschreibung der Kosten der Aufsicht (§5 Abs1 iVm §28 Abs2 leg.cit.), jene der Bezirksverwaltungsbehörde auf die Einstellung des bewilligungslosen Betriebs.
Die dem Urheberrechtssenat zukommenden Aufgaben entsprechen hingegen - soweit sie in den Vorgängerregelungen überhaupt eine Entsprechung haben - inhaltlich jenen, die den Schiedskommissionen oder der beim Bundesministerium für Justiz eingerichteten Schiedsstelle zukamen. Sie betreffen Aufgaben der Schlichtung und der Kontrolle der Verwaltungsführung, so dass das Verfahren vor dem Urheberrechtssenat jedenfalls nicht als jenes Verfahren angesehen werden kann, das an die Stelle des Verfahrens vor dem Bundesministerium oder der Bezirksverwaltungsbehörde getreten ist.
Das Verfahren vor dem Urheberrechtssenat ist daher von der Bedarfskompetenz des Art11 Abs2 B-VG insofern nicht erfasst, als der Bundesgesetzgeber zum Zeitpunkt der Erlassung des VerwGesG 2006 im hier maßgeblichen Bereich (§§74 bis 79 AVG) - somit zumindest in Bezug auf Regelungen über die Kosten für die Inanspruchnahme der Behörde - von seiner Kompetenz zur Erlassung einheitlicher Regelungen (noch) nicht Gebrauch gemacht hat, weshalb sich die Frage, ob die Regelungen über die Gebühren für die Inanspruchnahme vom AVG abweichende Bestimmungen darstellen und ob dafür eine hinreichende Rechtfertigung besteht, von vornherein nicht stellt.
3. Für verfassungswidrig halten die beschwerdeführenden Parteien den angefochtenen Bescheid beziehungsweise dessen gesetzliche Grundlagen schließlich auch deswegen, weil die von Verwertungsgesellschaften nach §7 VerwGesG 2006 zu leistenden Beiträge zur "Gesamtfinanzierung" zu einem Viertel auf die Verwertungsgesellschaften "im Verhältnis ihrer Umsätze" aufzuteilen sind. Daraus ergebe sich, dass die Verwertungsgesellschaften im Verfahren zur Festlegung dieses Teils der Finanzierungsbeiträge als Verfahrensgemeinschaft angesehen werden müssen. Es widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen, die Höhe des Finanzierungsbeitrages anhand eines erst von der Vollziehung zu ermittelnden Gesamtbetrages zu berechnen, ohne dass dem Rechtsunterworfenen eine Möglichkeit zur Kontrolle der rechnerischen Richtigkeit des ermittelten Schlüssels zur Verfügung stehe.
Dem ist entgegenzuhalten:
Dass der Ermittlung der Finanzierungsbeiträge eine Berechnungsmethode anhand des Verhältnisses der Umsätze der beteiligten Verwertungsgesellschaften zum Gesamtumsatz zugrunde liegt, ist insofern unbedenklich, als die von der KommAustria gegenüber den einzelnen Verwertungsgesellschaften amtswegig durchzuführenden Verwaltungsverfahren zur Feststellung ihrer jeweiligen Umsätze - auch ohne formelle Beteiligung der übrigen Mitbewerber in jedem einzelnen Verfahren - grundsätzlich eine relative Richtigkeitsgewähr zugunsten der einzelnen Mitbewerber bietet. Sollte ein begründeter Verdacht gegeben sein, dass die Umsätze einzelner Verwertungsgesellschaften unzutreffend bekannt gegeben oder ermittelt wurden und daher auch der für die Beitragshöhe maßgebliche Gesamtumsatz aller Verwertungsgesellschaften von der KommAustria unzutreffend (zu niedrig) angenommen wurde, dann ist die einzelne Gesellschaft auch nicht gehindert, die Festsetzung ihres Beitragsteiles im Rechtsmittelweg zu bekämpfen. Eine darüber hinausgehende Kontrollmöglichkeit bei der Feststellung der Umsätze von Mitbewerbern ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht geboten.
4. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden. Ob die angefochtenen Bescheide in jeder Hinsicht dem Gesetz entsprechen, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerden - wie im vorliegenden Fall - gegen Entscheidungen einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richten, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden können (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass die beschwerdeführenden Parteien in von ihnen nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurden. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurden.
Die Beschwerden waren daher abzuweisen.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Urheberrecht, Rechtsschutz, Kollegialbehörde, Instanzenzug,Determinierungsgebot, Kompetenz Bund - Länder, Bedarfsgesetzgebung,Bedarfskompetenz, Verwaltungsverfahren, Kosten, Bundesverwaltungunmittelbare, Verwaltungsgerichtshof Zuständigkeit, VfGH /PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B133.2007Zuletzt aktualisiert am
13.08.2010