Entscheidungsdatum
20.02.2019Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W216 2129471-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH, Mariahilferstraße 88a, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 24.04.2018, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 03.12.2015 beim Sozialministeriumservice unter Vorlage eines Konvolutes medizinischer Unterlagen einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Die belangte Behörde hatte am 18.04.2016 ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt.
Zur beantragten Zusatzeintragung wurde folgend ausgeführt:
"Unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde und nach durchgeführter Untersuchung kann die beantragte Zusatzeintragung 'Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht gewährt werden. Eine kurze Wegstrecke ist aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zu bewältigen möglich. Ein- und Aussteigen ist unter Verwendung einer Peroneusschiene möglich. Der sichere Transport ist aufgrund der ausreichenden Greiffunktion und Kraft in den oberen Extremitäten gegeben. Es liegen keine schwerwiegenden cardiopulmonalen Funktionseinschränkungen vor. Seitens der Blasenfunktionsstörung wird eine Kontinenz-Einlagenversorgung mit handelsüblichen Produkten vom Gesetzgeber als zumutbar angesehen. Eine erhebliche dauerhafte Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit liegt nicht vor. Der Ernährungszustand ist konstant. Der Antragwerber ist im Alltag durchgehend selbstständig, Körperpflege und Bekleiden erfolgen ebenfalls ohne Hilfe. Es liegt somit keine durchgehende körperliche Schwäche in einem Ausmaß vor, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als unzumutbar beurteilt werden kann. Es liegt kein dauerhaftes, hochgradiges Immundefizit vor, das eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit anhaltend einschränkt. Ebenso lässt der psychische Zustand die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar erscheinen."
Mit Bescheid vom 17.05.2016 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Beschwerde.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.09.2017, W216 2129471-1/6E, wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Seitens der belangten Behörde wurde in weiterer Folge eine Fachärztin für Neurologie um Erstellung eines Sachverständigengutachtens ersucht, um zu beurteilen, ob die medizinischen Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vorlägen. Sie kommt in ihrem Gutachten vom 26.03.2018 zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit eingeräumt, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 09.04.2018 - bei der belangten Behörde am 11.04.2018 eingelangt - zeigte sich dieser mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme als nicht einverstanden und monierte unter anderem, dass von ihm vorgelegte Befunde nicht beachtet worden seien.
In dem von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten Stellungnahme der Fachärztin für Neurologie vom 20.04.2018 hält diese im Ergebnis fest, dass die für die Bewertung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel relevanten Funktionsbeeinträchtigungen keine andere Einschätzung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergäben.
Mit nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.04.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens vom 26.03.2018 sowie der Stellungnahme vom 20.04.2018 abgewiesen.
Mit Schreiben vom 28.06.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung - fristgerecht - das Rechtsmittel der Beschwerde, in der - unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel - dem angefochtenen Bescheid entgegengetreten und unter anderem auch vorgebracht wird, dass eine vom Beschwerdeführer eingebrachte Stellungnahme von der belangten Behörde unberücksichtigt geblieben sei.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 12.06.2018 vorgelegt.
Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin sowie Fachärztin für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers, datiert mit 30.11.2018, mit dem Ergebnis eingeholt, dass im Vergleich zu dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten keine abweichende Beurteilung vorliege und dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2018 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum eingeholten Sachverständigengutachten binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme.
Der Beschwerdeführer erstattete mit Schreiben vom 04.01.2019 eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Ausführungen der Sachverständigen nicht nachvollziehbar seien. So sei der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Einschränkungen außerstande, sich im Rahmen eines öffentlichen Verkehrsmittels entsprechend festzuhalten; der Beschwerdeführer sei somit jedenfalls auf das Vorhandensein eines Sitzplatzes angewiesen. Gebe es einen solchen nicht, sei der Beschwerdeführer generell sturzgefährdet. Weiters wurde der Antrag gestellt, gerichtlich beeidete Sachverständige aus den Fachbereichen der Urologie, der inneren Medizin sowie der Orthopädie und Chirurgie sowie der Neurologie und Psychiatrie einzuholen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses.
Er brachte am 03.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bei der belangten Behörde ein.
Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden Funktionseinschränkungen:
1) Resthemiparese linkes Bein
2) Posttraumatische und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Fraktur LWK1 und 2
3) Entleerungsstörung der Blase schweren Grades, Selbstkatheterismus bei Bauchdeckenanschluss
4) Bluthochdruck
Die Resthemiparese des linken Beins kann mittels Peroneusschiene ausreichend kompensiert werden, sodass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken von 300 bis 400 m und das Überwinden von Niveauunterschieden sowie die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erheblich erschwert ist. Mit angelegter Peroneusschiene ist eine ausreichende Standfestigkeit und Trittsicherheit gegeben, sodass der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwert ist. Der Zustand nach subtrochantärer Femurfraktur links und Außenknöchelfraktur linkes Sprunggelenk führen zu keinen funktionellen Einschränkungen.
Es liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule vor. Eine gute Gesamtmobilität ist objektivierbar, sodass sich der Zustand nach Wirbelkörperbruch nicht erheblich erschwerend auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt.
Es liegt eine Entleerungsstörung der Blase schweren Grades vor. Ein Selbstkatheterismus bei Cystostoma ist erforderlich. Ein häufiges Katheterisieren ist nicht erforderlich, sodass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 m mit angelegtem Cystostoma nicht erheblich erschwert ist. Auch ist das Überwinden von Niveauunterschieden zum Einsteigen bzw. Aussteigen aus öffentlichen Verkehrsmitteln bei Cystostoma nicht erheblich erschwert. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist durch das angelegte Cystostoma nicht erheblich erschwert. Eine nachweisliche Inkontinenz ist nicht objektivierbar; im urologischen Facharztgutachten ist ein unauffälliger Stromabefund festgestellt.
Ein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren, liegt nicht vor.
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen vor.
Es liegt keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor.
Es liegt keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung und zum Vorliegen eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vorliegen und dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, basiert auf dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.11.2018, welches auf der persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am 24.10.2018 basiert. Darin wird äußerst ausführlich und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer aktuell zumutbar sei. Es wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß sowie deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten beinhaltet auch einen ausführlichen Untersuchungsbefund, welcher mit der gutachterlichen Beurteilung übereinstimmt und unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden und von ihm nun vorgelegter Befunde erstellt wurde.
Die Sachverständige führt vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei aus, dass keine der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen. So lägen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten. Es seien belastungsabhängige Probleme im Bereich der linken unteren Extremität bei Restparese und im Bereich der Wirbelsäule mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränkten. Die Gesamtmobilität sei jedoch ausreichend, um kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 m, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden; das sichere Aus- und Einsteigen sei möglich. An den oberen Extremitäten seien keine relevanten Funktionsbehinderungen fassbar. Die Kraft sei seitengleich und gut, sodass die Benützung von Haltegriffen zumutbar und möglich und der Transport in öffentlicher Verkehrsmittel nicht erheblich erschwert sei.
Insgesamt sei daher aus gutachterlicher Sicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gegeben.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es werden betreffend die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel keine aktuell anderen Funktionsdefizite beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach dem konkret vorliegenden Krankheitsbild berücksichtigt.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zu dem eingeholten Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs ausführt, dass der Beschwerdeführer außerstande sei, sich im Rahmen eines öffentlichen Verkehrsmittels entsprechend festzuhalten und er daher auf das Vorhandensein eines Sitzplatzes angewiesen sowie aufgrund des Stromabeutels einer zusätzliche Gefährdung ausgesetzt sei, ist er auf die schlüssigen Ausführungen im Sachverständigengutachten zu verweisen, wonach an den oberen Extremitäten keine relevanten Funktionsbehinderungen feststellbar seien. Die Kraft sei seitengleich und gut, sodass die Benützung von Haltegriffen zumutbar und möglich und der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwert sei. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei bei Cystostoma nicht erheblich erschwert. Eine Gefährdung bei plötzlichem Anhalten des Verkehrsmittels oder eine Undichtigkeit seien nicht gegeben. Ein häufiges Selbstkatheterisieren sei nicht so häufig erforderlich, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dadurch erheblich erschwert wäre. Ein Zittern sei weder belegt noch feststellbar, das Anhalten in den öffentlichen Verkehrsmitteln daher möglich.
Soweit der Beschwerdeführer festhält, dass bei ihm darüber hinaus eine ausgeprägte reaktive Depression gegeben sei, ist ihm zu entgegnen, dass ein erhebliches psychiatrisches Leiden nicht durch aktuelle Befunde belegt und durch keine Behandlungsdokumentation untermauert ist.
Der Beschwerdeführer ist dem eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Der Beschwerdeführer vermochte somit mit seinem Vorbringen die erfolgte Einschätzung der Sachverständigen und die Schlussfolgerungen nicht in Zweifel zu ziehen. Das im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Sachverständigengutachten wird vom Bundesverwaltungsgericht als vollständig, nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei angesehen.
Das Bundesverwaltungsgericht findet daher auch keinen Anlass zur Annahme, dass das Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch steht und dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Soweit der Beschwerdeführer die Einholung von weiteren medizinischen Sachverständigengutachten beantragt, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vergleichbaren Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu verweisen, wonach die Behörde iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet ist, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Wie bereits ausgeführt, wurde das eingeholte Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Gegenständlich liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Befassung einer Sachverständigen der Fachrichtungen Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin sachwidrig erfolgt ist.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 04.01.2019 erneut die Heranziehung eines Sachverständigen der Fachrichtungen Orthopädie und Chirurgie beantragt, ist er darauf hinzuweisen, dass es sich bei der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Fachärztin um eine solche der Unfallchirurgie handelt.
Soweit der Beschwerdeführer die Begutachtung durch "gerichtlich beeidete" Fachärzte beantragt, ist auf § 17 VwGVG iVm §§ 52 und 53 AVG zu verweisen, wonach das Verwaltungsgericht in seinem Verfahren primär die ihm zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen heranzuziehen hat (§ 52 Abs. 1 AVG). Nur wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann das Verwaltungsgericht ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen (Abs. 2). Gemäß Abs. 3 leg.cit. kann das Gericht, auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten. Im gegenständlichen Verfahren wurde gemäß Abs. 1 ein zur Verfügung stehender Amtssachverständiger herangezogen. Weder gebietet es die "Besonderheit des Falles" ausnahmsweise einen nichtamtlichen Sachverständigen im Sinne des Abs. 2 heranzuziehen, noch wäre dadurch eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
...
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:
§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls
einzutragen: 1. ....... 2. ...... 3. die Feststellung, dass dem
Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......"
Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit. mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin zu Grunde gelegt. In diesem wird schlüssig und nachvollziehbar verneint, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen.
Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die in der Beschwerde sowie den Stellungnahmen erhobenen Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften. Befunde, welche das Gutachten entkräften könnten, wurden nicht vorgelegt. Es ist daher im Beschwerdefall davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs.2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel betreffend den Beschwerdeführer unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017).
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W216.2129471.2.00Zuletzt aktualisiert am
02.04.2019