Entscheidungsdatum
20.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W108 2214287-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Iran, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2019, Zl. 1095257606/181191801, betreffend Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Er ist Staatsangehöriger des Iran und gehört der Volksgruppe der Türken an. Er spricht Farsi, Türkisch und ein wenig Deutsch. Er ist arbeitsfähig und in einem erwerbsfähigen Alter. Er hat im Iran eine siebenjährige Schulbildung erfahren, verfügt über Berufserfahrungen als Dachdecker, PKW-Fahrer und Fahrer bei der XXXX .
Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, lebt in der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.
Er leidet seit 5 oder 6 Jahren an Leberproblemen, aber an keiner schweren psychischen oder physischen Erkrankung.
Er ist geschieden. Seine geschiedene Ehefrau und seine Herkunftsfamilie (Eltern, fünf Schwestern, drei Brüder) leben im Iran.
Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 21.07.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen § 107a Abs. 1 und 2 Z 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt.
1.2. Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz:
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.11.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung am selben Tag stützte er sich darauf, dass seine Ideologie nicht mit dem konform gehe, was ins seinem Geburtsland verlangte werde. Er wolle seine Religion, das Christentum, offen leben und konvertieren. Würde der Nachrichtendienst davon erfahren, würde er als Ungläubiger bezeichnet und mit der Hinrichtung bestraft werden.
Am 06.07.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) niederschriftlich einvernommen und er gab dabei im Wesentlichen zum Fluchtgrund an, dass er zum ersten Mal im Alter von 16 Jahren von seiner Familie aufgrund seiner Religion bestraft worden sei, weil er im Ramadan nicht gefastet habe. Auch seine Frau sei aus einer religiösen Familie gewesen und habe er wegen der Religion und der Gesetze immer mehr Druck verspürt, weshalb er den Iran verlassen habe. Er habe sich von seiner Ehefrau getrennt und würde ihn die Familie seiner Ex-Frau nunmehr wegen seines Abfalls vom islamischen Glauben bedrohen. Er habe sich schon als Kind für das Christentum interessiert, weil er als Kind Fußballer gesehen habe, die Kreuzzeichen gemacht hätten und ihm dies gefallen habe. In Österreich sei er dann mit dem Christentum in Berührung gekommen. Er habe schon bei seiner Ausreise die Absicht gehabt, zu konvertieren. Vom Islam habe er sich abgewandt, weil es ihm damit schlecht gegangen sei.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.07.2018, Zl. 1095257606-151803163, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.11.2015 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG hat der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 12.09.2017 verloren (Spruchpunkt IX.).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sei nicht glaubwürdig und es könne - selbst bei Wahrheitsunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers - keine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete (drohende) Verfolgung oder Gefährdung im Iran festgestellt werden. Er habe angegeben, wegen Ablehnung des Islam und wegen seiner Frau geflüchtet zu sein. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergebe sich in keiner Weise ein Interesse am Christentum oder an einer Absicht der echten Konversion. Zwar sei er getauftes Mitglied der katholischen Kirche, es werde aber von einer Scheinkonversion ausgegangen. Eine missionarische Betätigung im Fall der Rückkehr in den Iran könne ausgeschlossen werden. Er sei nicht in leitender Funktion exponiert. Ihm drohe daher wegen seiner Religion keine asylrelevante Verfolgung im Iran. Die einmalige Inhaftierung im Iran wegen Essens im Ramadan liege 10 Jahre zurück und sei nicht geeignet, eine Asylgewährung zu rechtfertigen. Es werde davon ausgegangen, dass er den Iran verlassen habe, weil er mit seiner Ehefrau unzufrieden gewesen sei, da er bemängelt habe, dass er sein Sexualleben mit ihr nicht so habe ausleben können, wie er es gewollt hätte. Es liege der Verdacht nahe, dass er das Verfahren mutwillig habe verschleppen wollen. Die Probleme mit Behörden hätten sich auf ein offenes Scheidungsverfahren beschränkt. Er habe zwar angegeben, dass der Onkel seiner Ex-Frau bei der Sicherheitspolizei wäre und dieser ein religiöser Mensch wäre, er habe jedoch diesbezüglich keine Verfolgungsszenarien vorgebracht. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer noch 10 Monate nach der Trennung von seiner Ex-Frau als Fahrer für die XXXX , im öffentlichen Dienst, tätig gewesen sei, spreche maßgeblich gegen eine Verfolgung seiner Person. Fragen nach Problemen aufgrund seines Religionsbekenntnisses habe er zwar bejaht, diesbezüglich hätten aber keine Verfolgungs- oder Bedrohungsszenarien seine Person betreffend festgestellt werden können.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.07.2018 wirksam zugestellt und erwuchs am 24.08.2018 in Rechtskraft.
Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist aufrecht. Darüber hinaus besteht gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot.
Der Beschwerdeführer verließ nach dieser Entscheidung Österreich und gelangte über Deutschland in die Niederlande.
2. Zum verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz:
2.1. Am 11.12.2018 wurde der Beschwerdeführer nach der Dublin III-VO aus den Niederlanden rückübernommen und in Schubhaft genommen.
2.2. Am selben Tag brachte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab dazu in der Erstbefragung an:
"Die alten Gründe bleiben aufrecht". Sein Bruder, der im Iran im XXXX ministerium arbeite, habe erfahren, dass er einen Asylantrag gestellt habe, weshalb seine Situation noch schlimmer sei. Bei einer Rückkehr in den Iran habe er Angst um sein Leben. Beweismaterial habe er nicht, aber man werde umgebracht, wenn man die Religion wechsle. Seit 2017 seien ihm die Änderungen der Situation/seiner Fluchtgründe bekannt.
2.3. Am 18.12.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen: Er habe seit 5 oder 6 Jahren Probleme mit seiner Leber. Er habe keinerlei aktuelle Befunde. Er wisse den Namen der eingenommenen Medikamente nicht. Er sei Christ. Er sei Perser. Seine Eltern seien Türken. Er habe in Österreich im Jahr 2016 und 2017 ehrenamtlich gearbeitet. Er sei vom Staat versorgt worden. Er habe Fußball gespielt, aber in keinem Verein. Er habe einen Deutschkurs für das Niveau A1 gemacht, aber die Prüfung noch nicht abgelegt. Er spreche Farsi, Türkisch und ein wenig Deutsch. Seine gesamte Familie (Eltern, fünf Schwestern und drei Brüder) befänden sich im Iran. Des Weiteren habe er auch sieben Tanten väterlicherseits. Mütterlicherseits habe er vier Onkel und zwei Tanten. Im Iran habe er auch Bekannte/Freunde. Mit seiner Mutter verstehe er sich gut. Mit dem Rest seiner Familie verstehe er sich wegen seiner Religionszugehörigkeit nicht gut. Seinen Familienangehörigen gehe es nicht schlecht. Er habe nur mit seiner Mutter Kontakt, ca. fünf bis sechs Mal im Monat. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, aber Freunde, zu denen keine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit bestehe. Er lebe mit keiner Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er habe Österreich verlassen und sei bis vor einer Woche 3,5 Monate in den Niederlanden gewesen. Er sei in Österreich mehrmals fälschlicherweise wegen Straftaten beschuldigt worden und er sei deswegen sehr enttäuscht gewesen. Er stelle neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, weil sein Leben im Iran weiterhin in Gefahr sei. Er hätte im Iran Arbeit gehabt, könne aber dorthin nicht zurückkehren. Sein Leben sei dort in Gefahr, obwohl seine ganze Familie dort lebe und er dort auch eine Unterkunft hätte. Er sei gezwungen im Ausland zu bleiben, weil er aus dem Iran geflüchtet und nach Europa gekommen sei. Alle seine Angehörigen hätten erfahren, dass er zum Christentum konvertiert sei, und auch mit den Familienangehörigen seiner Frau hätte er Schwierigkeiten gehabt. Das sei der Grund, weshalb er damals geflüchtet sei. Seine Frau befinde sich im Iran, sie wolle sich scheiden lassen. Sie sei schon bei Gericht gewesen. Ihm sei gedroht worden, dass er getötet werde, wenn er zurückkehre. Das hätten ihm seine Familienangehörigen angedroht. Er habe dafür keine Beweise. Seine alten Fluchtgründe seien noch aufrecht. Im Vergleich zu seinem Vorverfahren habe sich etwas verändert, weil diese Drohung ausgesprochen worden sei. Seinem Vater sei mitgeteilt worden, dass er getötet werden würde. Wenn ihm vorgehalten werde, dass es sich um ein gesteigertes Vorbringen handle, da sich zum Vorverfahren nichts Wesentliches verändert habe, gebe er an, er habe Kontakt zu seiner Familie und er habe so erfahren, dass sein Leben in Gefahr sei und die Drohung bestehe. Ihm sei mitgeteilt worden, dass diese Drohungen gegen ihn ausgesprochen worden seien. Falls die Familienangehörigen seiner Frau, ihre Brüder und die anderen Angehörigen, ihn im Iran antreffen würden, würden sie ihn töten. Diese Information habe vor ca. 2,5 Monaten erhalten, als er in den Niederlanden gewesen sei. Seine Eltern seien damals auf einer Hochzeitsfeier gewesen und hätten seine Schwäger angetroffen. Diese hätten dann die Drohung gegenüber seinem Vater ausgesprochen, hätten aber ihn damit gemeint. Sein Schwager XXXX habe auch gesagt, dass er ihn töten werde, sobald er ihn sehe. Er selbst sei nie darauf angesprochen worden. Er habe seine Telefonnummer gewechselt. Er habe auch seine Frau diesbezüglich angerufen und deshalb gesagt, dass sie ihr eigenes Leben führen solle. Er habe alles erwähnt und auch, dass die Leute weiterhin auf der Suche nach ihm seien. Zur Lage im Iran wolle er keine Stellungnahme abgeben, aber er wolle auf keinen Fall zurück. Im Fall einer negativen Entscheidung werde er eine Beschwerde dagegen einlegen, damit er noch eine Befragung habe. Sein Leben sei im Iran in Gefahr, er könne dorthin nicht zurückkehren. Er habe alles gesagt. Sie hätten seinem Vater mitgeteilt, dass Ali und die anderen Leute in seiner Heimatstadt Geld geben würden, damit er getötet werden könne. Den Dolmetscher habe er einwandfrei verstanden und er habe der Einvernahme folgen können. Er habe nach Rückübersetzung keine Einwendungen vorzubringen. Es sei alles vollständig und richtig protokolliert worden.
2.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.01.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.12.2018 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
Die belangte Behörde traf Feststellungen zu den Verhältnissen im Iran und führte Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe im Verfahren keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht und sein neues Fluchtvorbringen auf jenes seines Vorverfahrens aufgebaut. Er habe angegeben, dass er wegen der Konvertierung verfolgt werden würde. Des Weiteren würde er von den Familienangehörigen seiner Frau verfolgt werden. Darüber hinaus habe er auch angegeben, dass seine Fluchtgründe aus seinem ersten Verfahren noch aufrecht seien. Von der erkennenden Behörde könne insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da die Aussagen des Beschwerdeführers weiterhin keinen glaubhaften Kern aufwiesen. Er habe auch keine aussagekräftigen Dokumente oder sonstige Beweismittel vorlegen können, welche sein Vorbringen untermauern würden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Er habe im gegenständlichen Verfahren bereits im Erstverfahren geprüfte und als nicht asylrechtfertigend beurteilte Umstände geltend gemacht. Er habe selbst angegeben, dass seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren aufrecht seien. In der Erstbefragung vom 11.12.2018 habe er angegeben, dass die letzte Änderung des Sachverhaltes im Jahr 2017 gewesen sei und seine Fluchtgründe sich verschlimmert hätten, weil sein Bruder von der Asylantragstellung in Österreich erfahren hätte und er weiterhin wegen der Konvertierung und von den Familienangehörigen seiner Frau verfolgt werden würde. Insgesamt sei die extrem vage Art und Weise, wie er den behaupteten Fluchtgrund vor der Behörde geschildert habe, völlig ungeeignet, um sein Vorbringen für glaubhaft befinden zu können. Es fehle an Hinweisen, die annehmen ließen, dass er wahre Erlebnisse schildere. Weder habe er von sich aus Details vorgebracht noch seien aus seiner Schilderung Ausführungen hervorgegangen, die als eine sich auf wahre Begebenheiten beziehende Erzählung betrachtet werden könnten. Er habe auch keinerlei Beweismittel in Vorlage bringen können. Insgesamt bediene sich der Beschwerdeführer im aktuellen Verfahrensgang an Ereignissen, die bereits vor seiner Einreise in das Bundesgebiet stattgefunden hätten. Über seine Fluchtgründe sei bereits in seinem Erstverfahren rechtskräftig abgesprochen worden. Er habe das Bundesgebiet im August 2018 verlassen und sei in die Illegalität untergetaucht. Er habe somit im Vorverfahren seine Mitwirkungspflicht massiv verletzt. Über den Gesundheitszustand sei bereits im Vorverfahren abgesprochen worden. Hierzu werde angemerkt, dass er keinerlei Befunde in Vorlage habe bringen können. Sein Gesundheitszustand habe sich nicht verschlechtert. Es könne nicht von einer zugrundeliegenden Erkrankung ausgegangen werden. Im gegenständlichen Verfahren hätte sich kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft des Vorverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben, weder im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers noch im Hinblick auf die allgemeine Lage im Iran. Es liege sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.
2.5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und brachte im Wesentlichen Folgendes vor:
Als neue Gründe im Zuge seines Folgeantrages habe der Beschwerdeführer angegeben, dass seine Familienangehörigen von seiner Konversion erfahren hätten. Im Falle der Rückkehr fürchte er strafrechtliche Verfolgung bzw. die Verhängung der Todesstrafe. Aufgrund seiner Konvertierung sei er der realen Gefahr seitens der iranischen Regierung und seitens seiner Familie ausgesetzt. Bei seinen Gründen handle es sich um neue Asylgründe. Soweit durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen werde, müsse die Behörde eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK vornehmen, welche die Behörde jedoch unterlassen habe. Die Behörde habe nämlich den Folgeantrag zurückgewiesen, ohne zu überprüfen, welcher Gefahr der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer wies auf seine Integrationsbemühungen hin. Zu seinen strafbaren Handlungen gab er an, dass er dies sehr bereue und ein anständiges Leben führen wolle.
2.6. Mit Eingabe vom 13.02.2019 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Abschrift seiner Scheidungsurkunde samt Übersetzung, wonach die Ehe am 02.05.2016 als geschieden eingetragen wurde, sowie eine - nach Angabe des Beschwerdeführers - Unterhaltsklage. Der Beschwerdeführer gab ergänzend an, dass sich seine Frau aufgrund seiner Konversion zum Christentum habe scheiden lassen und dies der Familie des Beschwerdeführers sowie der Behörde mitgeteilt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
Damit steht insbesondere fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Bedrohungssituation (bei Rückkehr) in seinem Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz als unglaubwürdig und - selbst bei Wahrheitsunterstellung - rechtskräftig als nicht asylrelevant beurteilt wurde und der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen im Vergleich zum ersten Verfahren wesentlich geänderten Sachverhalt vorgebracht hat und auch das im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens erstattete Vorbringen unglaubwürdig ist.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten, die auch die Akten des ersten Verfahrens des Beschwerdeführers beinhalten, insbesondere aus den dort aufliegenden Niederschriften über die Einvernahmen des Beschwerdeführers, den Bescheiden der belangten Behörde, aus dem Beschwerdevorbringen und aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 13.02.2019, mit welcher Unterlagen in Vorlage gebracht und ein weiteres Vorbringen erstattet wurde. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den Verwaltungsakten ein. Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters Einsicht in das Strafregister, den kriminalpolizeilichen Aktenindex, das zentrale Melderegister und holte einen Grundversorgungsauzug ein.
2.2. Der oben unter Punkt I.1.1.dargestellte Sachverhalt zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere aus dessen eigenen Angaben in beiden Verfahren, die diesbezüglich als glaubwürdigen bewertet werden. Ein derartiger Sachverhalt wurde bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, wobei der Beschwerdeführer diesen Feststellungen in seiner Beschwerde nicht entgegentrat.
Die festgestellte gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dem Strafregisterauszug und wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.
2.3. Die Feststellungen unter I.1.2. zum Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus den diesbezüglichen Verfahrensakten der belangten Behörde zu Zl. 1095257606-151803163. Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein rechtskräftig negativ abgeschlossenes Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vorliegt, im Zuge dessen eine - im Entscheidungszeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens aufrechte - Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erging und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, was von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auch festgestellt wurde und vom Beschwerdeführer unbestritten blieb. Das im Rahmen dieses Verfahrens erstattete Vorbringen ergibt sich aus den bezughabenden Verfahrensakten, insbesondere aus den Einvernahmeprotokollen. Aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 24.07.2018, Zl. 1095257606-151803163, steht weiters fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Bedrohungssituation (bei Rückkehr) in seinem Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz als unglaubwürdig und - selbst bei Wahrheitsunterstellung - rechtskräftig als nicht asylrelevant beurteilt wurde.
2.4. Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen im Vergleich zum ersten Verfahren wesentlich geänderten Sachverhalt vorgebracht hat und auch das im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens erstattete Vorbringen unglaubwürdig ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren - wie bereits im ersten Verfahren -hinsichtlich seines Fluchtvorbringens und seiner Bedrohungssituation sowie hinsichtlich einer Sachverhaltsänderung unglaubwürdig ist und keinen "glaubhaften Kern" aufweist. Die schlüssigen beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid werden geteilt. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde enthält eine Vielzahl für sich tragender Erwägungen, denen die Beschwerde nicht konkret entgegentritt. Die Beschwerde zeigt nicht auf, weshalb diese Beweiswürdigung unschlüssig oder unzutreffend sein sollte, sondern wiederholte bloß Teile des Vorbringens in knapper Form. Die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde stellt aber weder ein substantiiertes Bestreiten der behördlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0021). Zu Recht bezog sich die belangte Behörde im Bescheid bei der Darlegung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens darauf, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben hat, die Änderung der Situation/seiner Fluchtgründe sei ihm seit dem Jahr 2017 bekannt. Dies steht nämlich im klaren Wiederspruch zur Angabe des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, wonach er den geänderten Sachverhalt, die ihn betreffende, gegenüber seinem Vater ausgesprochene Drohung durch die Familienangehörigen seiner geschiedenen Frau, vor ca. 2,5 Monaten erfahren hätte, als er in den Niederlanden gewesen sei, abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt in der Erstbefragung gar nicht angesprochen hat. Auch wenn Beweisergebnisse der Erstbefragung nicht unreflektiert verwertet werden können, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 14.06.2017, Ra 2017/18/0001, mwN), kann ein Aussageverhalten wie im vorliegenden Fall - wie die belangte Behörde dem Beschwerdeführer bereits im Zuge der Vernehmung vorgehalten hat - nur als unglaubwürdige Steigerung des Vorbringens gewertet werden, also als Nachlegen von nicht den Tatsachen entsprechenden Sachverhaltselementen zum Zwecke der Erlangung des beantragten Status. Gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht auch, dass sich der Beschwerdeführer einerseits von den Verwandten seiner Frau verfolgt und bedroht fühlt, dann aber, obwohl er seine Telefonnummer gewechselt habe, von sich aus den Kontakt zu seiner Frau gesucht habe, um ihr zu sagen, sie möge ihr eigenes Leben führen (AS 197). Es entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, von sich aus Kontakt zu einer Familie aufzunehmen, von der man sich mit dem Tod bedroht und verfolgt erachtet. Dem Beschwerdeführer gelang es im gegenständlichen Verfahren nicht ansatzweise, ein konsistentes, substantiiertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten oder glaubwürdige Erklärungen in Bezug auf seine Bedrohungssituation im Iran abzugeben. Auch bei einer Auseinandersetzung mit den Ermittlungsergebnissen des Erstverfahrens ergibt sich keine andere Beurteilung. Somit fehlt es diesem Vorbringen an einem "glaubhafter Kern", dem Asylrelevanz zukommt.
Selbst wenn das Vorbringen den Tatsachen entsprechen würde, ergibt sich kein relevanter geänderter Sachverhalt: Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB 22.11.2017, Ra 2017/19/0198), dass eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Der Beschwerdeführer gab an, die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren aufrechterhalten zu wollen (AS 3 und AS 195). Daraus ergibt sich zweifelsfrei kein neuer relevanter Sachverhalt im oben genannten Sinn. Der gegenständliche Folgeantrag des Beschwerdeführers stützt sich, wie bereits die erste Antragstellung auf das (Kern-)Vorbringen, er habe Probleme im Iran zum einen aufgrund seiner Abkehr vom islamischen Glauben und Hinwendung (Konversion) zum Christentum, wobei die Bedrohung auch von Mitgliedern seiner Familie und jenen seiner geschiedenen Frau ausginge (vgl. AS 195), zum anderen im Zusammenhang mit seiner (geschiedenen) Ehe bzw. Ehefrau, wobei er diesbezüglich von der Familie seiner geschiedenen Ehefrau bedroht (worden) sei. Eine dem Beschwerdeführer wegen Abkehr vom Islam bzw. Konversion zum Christentum - durch staatliche und nichtstaatliche Akteure (seine eigene Familie und die Familie seiner geschiedenen Ehefrau) - drohende Verfolgung/Gefährdung und eine solche wegen seiner (geschiedenen) Ehe bzw. Ehefrau wurden bereits im ersten Verfahren umfassend behandelt und verneint sowie die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig befunden. Vor diesem Hintergrund wurde mit dem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, "die alten Gründe" blieben aufrecht und wären dadurch, dass sein Bruder, der im XXXX arbeite, von seiner Asylantragstellung bzw. von seiner Konversion erfahren hätte, noch schlimmer geworden, und hätte die Familie seiner Ehefrau gegenüber seinem Vater angedroht, den Beschwerdeführer umzubringen, ein relevanter neuer geänderter Sachverhalt nicht dargetan. Aufgrund des Umstandes, dass eine Verfolgung/Bedrohung des Beschwerdeführers durch Familienangehörige bereits Gegenstand des ersten Verfahrens war, kann sich eine relevante Sachverhaltsänderung im Vergleich zum ersten Verfahren nicht aus der Anführung einer weiteren Drohung der Familie oder weiterer drohender Familienmitglieder bei gleichbleibenden Gründen ergeben. Gleiches gilt für die Angabe hinsichtlich des Bekanntwerdens der Asylantragstellung, zumal bereits im Erstverfahren eine allfällige Verfolgung/Bedrohung des Beschwerdeführers im Iran wegen Asylantragstellung geprüft und verneint wurde (vgl. etwa Seite 56 des Bescheides des ersten Verfahrens). Soweit der Beschwerdeführer meinen dürfte, die Konversion sei der Behörde (über seinen Bruder) mittlerweile bekannt, wird dadurch ebenfalls keine relevante Sachverhaltsänderung dargetan: Die belangte Behörde hielt es im ersten Verfahren aufgrund der Scheinkonversion des Beschwerdeführers und der nicht zu erwartenden missionarischen Betätigung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nicht für ausreichend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Iran wegen seiner Konversion einer staatlichen (behördlichen) Verfolgung oder Bedrohung durch Familienangehörige unterliegt, sodass der Umstand, dass der Behörde die Konversion mitgeteilt worden wäre, bloß einen irrelevanten Nebenaspekt einer bereits im ersten Verfahren umfassend geprüften Fluchtgeschichte darstellte. Die Frage der (behördlichen) Verfolgung wegen Konversion des Beschwerdeführers war ebenso wie die behauptete Verfolgung durch Familienangehörige seiner geschiedenen Frau bereits im ersten Verfahren als Sachverhalt gegeben und wurde von der belangten Behörde im ersten - in Rechtskraft erwachsenen - Bescheid vom 24.07.2018 gewürdigt.
Zusammengefasst weicht das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz lediglich in nebensächlichen Details von jenem ab, welches der Abweisung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz zugrunde lag, und ist daher nicht geeignet, eine geänderte Sachlage herbeizuführen, zumal auch bereits dem Vorbringen des Beschwerdeführers im ersten Verfahren seitens der belangten Behörde die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde. Einen entscheidungswesentlich geänderten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer somit auch deshalb nicht dargetan.
Auch mit den vom Beschwerdeführer nachgereichten Unterlagen bzw. Angaben vermochte der Beschwerdeführer keinen geänderten Sachverhalt glaubwürdig darzutun: Aus der vorgelegten Scheidungsurkunde ergibt sich, dass die Ehe bereits seit 2016 geschieden ist. Dieser Sachverhalt lag bereits dem ersten Verfahren zu Grunde, da die Behörde bereits im ersten Verfahren von einer Trennung der Eheleute ausgegangen ist (S. 59 des Bescheides vom 24.07.2018). Zur Behauptung in dieser Eingabe, die geschiedene Ehefrau habe sich aufgrund seiner Konversion zum Christentum scheiden lassen und dies der Familie des Beschwerdeführers sowie der Behörde mitgeteilt, ist auszuführen, dass, abgesehen davon, dass im vorliegenden Verfahren neu im Rechtsmittelverfahren geltend gemachte Sachverhaltsänderungen nicht zu berücksichtigen sind , den iranischen Behörden offenbar seit der Scheidung, sohin seit 2016, der Umstand der Konversion des Beschwerdeführers durch dessen Ehefrau bekannt ist, sodass sich schon daraus keine glaubwürdige maßgebliche Sachverhaltsänderung seit Erlassung des Bescheides über den ersten Antrag auf internationalen Schutz im Jahr 2018 ergibt. Überdies folgt, wie bereits oben ausgeführt wurde, aus dem Umstand, dass die Konversion bekannt wurde, im Beschwerdefall kein entscheidungswesentlich geänderter Sachverhalt.
Auch mit Blick auf die Verhältnisse im Iran oder auf allgemein bekannte Tatsachen ist nicht ersichtlich, dass sich der Sachverhalt entscheidungsrelevant geändert hätte, was vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig beurteilt und festgestellt hat. Diesem Sachverhalt und der Beweiswürdigung der belangten Behörde trat die Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest und ist nicht ergänzungsbedürftig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist lediglich die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN).
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).
Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall Folgendes:
Da nach den Feststellungen und den dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, zumal die behauptete Sachverhaltsänderung auch keinen "glaubhaften Kern" aufweist, dem Asylrelevanz zukommt, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.
Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers in den Iran zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlte.
Nach der ständigen Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).
Derartige Nachweise hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Dass die Verhältnisse im Iran (in Bezug auf Sicherheit und Versorgung) oder andere (in der Person des Beschwerdeführers gelegene) Umstände sich dermaßen verändert hätten, dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren sei, wurde nicht behauptet und ergibt sich auch mit Blick auf die Länderfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, kein Anlass, diesbezüglich von einer geänderten Sachlage auszugehen. Im Ergebnis sind besondere, in der Person des Beschwerdeführers (neu) begründete Umstände, die dazu führten, dass gerade bei ihm ein reales Risiko bestünde, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen, nicht zu bejahen.
Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz durch die belangte Behörde erweist sich daher sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten als rechtmäßig.
Soweit neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde und den im Beschwerdeverfahren übermittelnden Urkunden zu erblicken wäre, ist solches von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).
3.3.2. Bei einer negativen Entscheidung über einen Folgeantrag kann die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterbleiben, sofern keine neuen Tatsachen hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen (vgl. VwGH 13.2.2018, Ra 2017/18/0332, mit Verweis auf VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087).
Besteht nämlich - wie im vorliegenden Fall - gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es gemäß § 59 Abs. 5 FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG oder dem AsylG keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen.
Im Beschwerdefall wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.07.2018 gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung getroffen (Spruchpunkt IV.) und gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.) und bezieht sich § 59 Abs. 5 FPG eben auf solche Fälle, in denen die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden wurde. Dem Willen des Gesetzgebers entsprechend und unter Beachtung der Verfahrensökonomie sollen rechtskräftige Rückkehrentscheidungen (im vorliegenden Fall erwuchs der Bescheid vom 24.07.2018 am 24.08.2018 in Rechtskraft) gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für die Außerlandesbringung dienen können (s. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287).
Neue Tatsachen (gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG), die die Richtigkeit der aufrechten Rückkehrentscheidung bzw. des aufrechten Einreiseverbotes in Frage stellen würden, sind nicht hervorgekommen; solche Tatsachen wurden auch vom Beschwerdeführer nicht konkret dargetan. Soweit mit Erhebung der Beschwerde und unter Verweis auf die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers vorgebracht wurde, dass die Behörde durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben eingreife und sie demnach eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK hätte vornehmen müssen, steht dem, da die im vorliegenden Fall in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot von zwei Jahren weiterhin aufrecht ist und Bindungswirkung entfaltet, daher die wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen, der zufolge bei aufrechter rechtskräftiger Rückkehrentscheidung keine neuerliche Rückkehrentscheidung (samt Prüfung einer Verletzung des Art. 8 EMRK) stattzufinden hat.
3.3.3. Das Beschwerdevorbringen vermag der Beschwerde daher nicht zum Erfolg zu verhelfen. Andere gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde daher spruchgemäß abzuweisen.
3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Beschwerdefall, der die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG betrifft, gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, wonach die Verhandlung (u.a. dann) entfallen kann, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist, abgesehen werden (VwGH 30.11.2018, Ra 2018/20/0526).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig ist.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, Bindungswirkung, Einreiseverbot,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W108.2214287.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.04.2019