TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/21 W198 2210906-1

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Veröffentlicht am 21.02.2019
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Entscheidungsdatum

21.02.2019

Norm

AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W198 2210906-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER und Josef HERMANN

als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, XXXX,

XXXX, gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung)

des Arbeitsmarktservice Mödling vom 31.10.2018, GZ: XXXX,

in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden: AMS) hat mit Bescheid vom 26.07.2018 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und gemäß § 58 iVm den §§ 44 und 46 AlVG ab dem 25.07.2018 gebührt, da er den Antrag auf Notstandshilfe am 25.07.2018 gestellt hätte.

Dieser Bescheid enthielt die Rechtsbelehrung, dass "gegen diesen Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung (= Beschwerdefrist) schriftlich bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle die Beschwerde eingebracht werden kann."

2. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ohne Zustellnachweis an seine im ZMR ersichtliche Zustelladresse zugestellt.

3. Am 30.08.2018 brachte der Beschwerdeführer eine mit 30.08.2018 datierte Beschwerde persönlich beim AMS ein.

4. Mit angefochtener Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2018, wies die belangte Behörde die Beschwerde als verspätet zurück. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG, VwGVG, AVG und des Zustellgesetzes. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 02.11.2019 durch Hinterlegung zugestellt.

5. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht (persönliche Abgabe am 14.11.2018) einen Vorlageantrag.

6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 10.12.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das AMS hat die notwendige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Dem Beschwerdeführer wurde der Bescheid vom 26.07.2018 am 30.07.2018 zugestellt.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde am 30.08.2018 eingebracht, in dem er diese persönlich beim AMS abgegeben hat.

Die Beschwerdefrist endete am 27.08.2018.

Die Beschwerde wurde am 30.08.2018, sohin verspätet, eingebracht.

Der Beschwerdeführer hat weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag die Nichtzustellung des Bescheides am 30.07.2018 geltend gemacht. Er bringt im Vorlageantrag im Wesentlichen vor, dass er vom AMS falsch beraten worden sei.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien Verwaltungsakt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt und Einsicht in das Zentrale Melderegister.

Das Einlangen der Beschwerde beim AMS am 30.08.2018 ergibt sich aus Anhang 12 des vorgelegten Verwaltungsaktes und wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Weil der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag (wesentlicher) die Nichtzustellung des Bescheides geltend gemacht hat, kann berechtigterweise davon ausgegangen werde, dass die Zustellung des Bescheides vom 26.07.2018 am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan, somit am 30.07.2018, erfolgt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde sowie den zur Beweiswürdigung herangezogenen Beweismitteln geklärt erscheint. Eine mündliche Erörterung lässt die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Im Beschwerdefall ergibt sich die Verspätung aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wird diese auch nicht bestritten, weshalb keine mündliche Verhandlung erforderlich war. Vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005.

4. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gesetzliche Bestimmungen in der Sache:

Die Bescheidbeschwerde ist schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen (§ 12 VwGVG).

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 32 Abs. 1 AVG, BGBl. 51/1991 idaF, wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 32 Abs. 2 AVG, BGBl. 51/1991 idaF enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats."

Der beschwerdegegenständliche Bescheid des AMS vom 26.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer an den -damals- im ZMR gespeicherten Wohnsitz des Beschwerdeführers ohne Zustellnachweis zugestellt.

Gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG gilt die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt (Zustellfiktion).

Der Bescheid vom 26.07.2018 ist sohin am Montag, den 30.07.2018, als zugestellt anzusehen.

Die Beschwerdefrist betrug vier Wochen. Sie begann daher am Montag, den 30.07.2018, zu laufen und endete gemäß § § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 32 Abs. 1, Abs. 2 AVG, BGBl. 51/1991 idaF. am Montag, den 27.08.2018.

Der Beschwerdeführer brachte seine mit 30.08.2018 datierte Beschwerde am 30.08.2018 persönlich beim AMS ein. Aufgrund des Ablaufes der vierwöchigen Beschwerdefrist wurde die Beschwerde daher verspätet eingebracht.

Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).

Hinsichtlich des Vorbringens im Vorlageantrag bezüglich allfälliger Fehler des AMS (Falschberatung sowie Versehen des AMS) ist der Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) zu verweisen.

5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Im gegenständlichen Fall existiert eine fallbezogene einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Berechnung von Fristen, Heilung von Zustellmängeln. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich ohne Abweichung auf diese Judikatur.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W198.2210906.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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