TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/27 W135 2209053-1

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Veröffentlicht am 27.02.2019
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Entscheidungsdatum

27.02.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §8

Spruch

W135 2209053-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Nowotny & Wohlmacher, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 09.10.2018, GZ: 410-602000-003, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 23.01.2018 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges und Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) und verwies hinsichtlich des Sachverhaltes auf seine polizeiliche Zeugenvernehmung als Opfer am 17.11.2017. In dieser gab der Beschwerdeführer wörtlich Folgendes an:

"Am 04.11.2017 gegen 21:00 Uhr bin Verwandten in das Lokal Mausefalle in der XXXX um dort den Geburtstag von meiner Mutter zu feiern, Es gab soweit auch keine Vorfälle. Im Verlauf des Abends gegen 01:15 Uhr des 05.11.2017 hatte ich dann einen Streit mit meiner Freundin. Sie wollte gehen und hat sich von mir losgerissen. Das dürfte dann ein mir unbekannter Gast gesehen haben, der mich dann darauf angeredet hat. Er sagte zu mir, dass ich die Dame in Ruhe lassen solle. Ich habe ihm dann erklärt, dass das ihn nichts angehe und die Dame meine Freundin ist.

Er hat mich dann weggeschupst und ich habe ihn darauf auch geschupst. Als ich dann nochmal nach hinten geschupst wurde habe ich dann plötzlich von rechts vorne einen Schlag auf die Nase bekommen. Ich denke, dass das einer der Türsteher war, die bereits anwesend waren da sie die Rangelei gesehen hatten. Ich war dann etwas benommen, meine Bekannten und die Türsteher sind zu mir. Wie und ob ich mich gegen die Türsteher gewehrt habe, kann ich nicht mehr genau sagen. Ich wurde dann von den Türstehern am Arm gepackt, nach hinten gebogen und nach draußen vor das Lokal gezerrt. Meine Verwandten haben dazwischen auf mich eingeredet damit ich mich beruhige.

Draußen vor dem Lokal haben mich die Türsteher dann losgelassen. Ich hatte mit denen dann Heine Probleme mehr. Meine Verwandten haben dann gesagt ich solle sofort ins Krankenhaus fahren, da ich stark Nasenbluten hatte. Die Freundin meiner Mutter hat mich dann mit ihrem PKW in das XXXX verbracht, wo ich dann gegen 01 :45 Uhr ambulant aufgenommen wurde.

Da ich zuerst nicht genau wusste wer mich geschlagen hatte wollte ich keine Anzeige gegen unbekannt machen. Ein paar Tage nach dem Vorfall kam ich dann zufällig in das Gespräch mit einem Freund. Dieser erzählte mir, dass sein Bruder XXXX am selben Abend im Lokal Mausefalle war und den Hergang gesehen hat. Er sagte, dass mich tatsächlich der Türsteher geschlagen hatte. Aug Grund dieser Aussage habe ich mich dann doch entschlossen die Tat anzuzeigen."

Die Staatsanwaltschaft Linz leitete in weiterer Folge ein Strafverfahren gegen die vom Beschwerdeführer angezeigten Türsteher ein. Mit Urteil des XXXX vom 20.08.2018, XXXX , wurden diese mangels Schuldbeweises gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Mit angefochtenem Bescheid vom 09.10.2018 wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 VOG ab, da es der Beschwerdeführer schuldhaft unterlassen habe zur Aufklärung der Tat und Ausforschung des Täters beizutragen. Die Anzeige bei der Polizei sei erst am 14.10.2017, also mit zehn Tagen Verspätung erfolgt. Von einer unverzüglichen Anzeigeerstattung wie in § 8 VOG gefordert, könne hier nicht gesprochen werden. Es sei allgemein bekannt, dass eine unverzügliche Anzeige eher zur Verbrechensaufklärung beiträgt als eine verspätete oder gar nicht erfolgte Anzeige. Dass die Polizei so allenfalls den Zeitpunkt bzw. den Hergang des Vorfalles durch Befragung anderer Personen, wie z. B. dem Personal, hätte genauer feststellen oder gar Zeugen hätte finden können, die den Angreifer erkannt hätten, sei nicht auszuschließen (die belangte Behörde verweist hier auf BVwG vom 20.04.2016, W228 2122412-1/5E). Da der Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit gehabt habe, den Vorfall bei einer Polizeiinspektion zur Anzeige zu bringen, um so zur Aufklärung der Tat bzw. zur Ausforschung des Täters beizutragen, sei der Antrag vorbehaltlich einer Prüfung des Vorliegens der übrigen Anspruchsvoraussetzungen abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Sachverhalt, welcher dem in der Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde gelegen mit dem gegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbar sei. Dieser Entscheidung sei ein Auslandssachverhalt zugrunde gelegen, nach welchem es verständlich sei, dass bei unterlassener Anzeige im Ausland eine Aufklärung des Verbrechens durch Anzeige im Inland nicht wahrscheinlich sei. Gegenständlich habe der Beschwerdeführer jedoch keine Wahrnehmungen über den konkreten Täter gehabt. Erst über Gespräche mit weiteren Anwesenden habe eine Identifizierung herbeigeführt werden können. Bereits diese Gespräche würden einen Aufklärungswillen des Beschwerdeführers dokumentieren. Es sei auch allgemein bekannt, dass polizeiliche Anzeigen gegen einen unbekannten Täter oft ohne Ergebnisse verlaufen, da auch Zeugen schwer zu finden seien und diese wenn überhaupt nur kryptische Angaben tätigen würden. Bei namentlich bekannten Tätern sei das oft anders. Auch aus den erläuternden Bestimmungen zur relevanten Gesetzesstelle sei eine andere Intention des Gesetzgebers, als diese nunmehr von der belangten Behörde gedeutet werde, zu erblicken. Auch habe der Beschwerdeführer berechtigterweise davon ausgehen können, dass bei der unmittelbar nach dem Vorfall durchgeführten Erstbehandlung im XXXX , im Rahmen derer er den Sachverhalt wahrheitsgetreu geschildert habe, selbst Anzeige erstattet werde. Der Freispruch beider Angeklagten sei auch nicht auf eine allfällige verspätete Anzeige durch den Beschwerdeführer zurückzuführen, sondern darauf, dass in der Hauptverhandlung auch die einvernommenen Zeugen keine eindeutige Zuordnung der einzelnen Tathandlungen zu den angeklagten Tätern hätten treffen können. Auch bei unmittelbarer Anzeige wären keine näheren Tatumstände bekannt geworden. Eine schuldhafte Unterlassung liege damit nicht vor.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 08.11.2018 zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erlitt am 05.11.2017 eine schwere Körperverletzung.

Eine Strafanzeige bei der Polizei wurde vom Beschwerdeführer erst am 17.11.2018 erstattet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Unterlagen und dem Strafakt des XXXX zur Zahl XXXX .

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG), lauten:

"Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

...

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.

...

Hilfeleistungen

§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;

...

10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.

...

§ 8. (1) Von den Hilfeleistungen sind Opfer ausgeschlossen, wenn sie

1. an der Tat beteiligt gewesen sind,

2. ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlasst oder sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben, Opfer eines Verbrechens zu werden,

3. an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) erlitten haben oder

4. es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.

..."

Die belangte Behörde stützte sich im angefochtenen Bescheid auf den Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Z 4 VOG, da es der Beschwerdeführer schuldhaft unterlassen hat durch eine unverzügliche Anzeigeerstattung bei der Polizei zur Aufklärung der Tat am 05.11.2017 und Ausforschung des Täters beizutragen.

Damit ist die belangte Behörde im Recht. Gemäß dem Kommentar Ernst/Prakesch, Verbrechensopferhilfegesetz Kommentar (1974), 59, liegt dem §8 Abs. 1 Z 4 "die Erwägung zugrunde, dass die staatliche Hilfe nur solchen Personen zuteil werden soll, die auch bereit sind, zu der im Interesse der Rechtsgemeinschaft gelegenen Verbrechensaufklärung beizutragen. [...] Der Begriff "schuldhaft" umfasst nicht nur die vorsätzliche Unterlassung, sondern auch jedes fahrlässige Verhalten. [...] Zur Aufklärung der Tat gehört aber auch, dass der Beschädigte bzw die Hinterbliebenen - falls die Beh nicht bereits Kenntnis von der strafbaren Handlung erlangt haben - unverzüglich Anzeige erstatten, die zur Aufklärung der Tat und zur Ausforschung des Täters erforderlichen Aussagen machen und gegebenenfalls auch Beweismittel der Beh zur Verfügung stellen.

[...]"

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass eine unverzügliche Polizeianzeige des Beschwerdeführers wesentlich zur Aufklärung der Tat und Ausforschung des Täters führen hätte können. Der Beschwerdeführer gab in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Linz am 20.08.2018 an, in der Nacht vom 04.11.2017 auf den 05.11.2017 anlässlich der Geburtstagsfeier seiner Mutter mit seiner gesamten Familie und seiner Freundin im Lokal "Mausefalle" gewesen zu sein. Darüber hinaus seien zahlreiche andere Gäste in dem Lokal anwesend gewesen. Es ist daher - wie von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides festgehalten wird - nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr wahrscheinlich, dass eine unverzügliche Anzeige bei der Polizei zur Aufklärung der Straftat und Ausforschung des Täters beigetragen hätte, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Hauptverhandlung angab, dass seine Schwester bzw. seine Familie genau gesehen habe, von wem der Schlag, mit welchem dem Beschwerdeführer eine schwere Körperverletzung zugefügt worden sei, ausgegangen sei.

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass polizeiliche Anzeigen gegen einen unbekannten Täter oft ohne Ergebnis verlaufen würden, da auch Zeugen schwer zu finden seien, so ist dies im Fall des Beschwerdeführers gerade nicht zutreffend: Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass mehrere - ihm sogar bekannte - Personen den Tathergang hätten bezeugen können.

Was das weitere Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe berechtigter Weise davon ausgehen können, dass das XXXX nach wahrheitsgetreuer Schilderung des Sachverhaltes, selbst Anzeige erstatten würde, ist darauf hinzuweisen, dass dem ambulanten Erstbericht des XXXX entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer bei der Erstversorgung angeben hat, in einen Raufhandel verwickelt gewesen zu sein, was im Übrigen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 VOG einen weiteren Ausschlussgrund darstellt.

Abschließend ist festzuhalten, dass - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch aus den Materialien zu § 8 Abs. 1 Z 4 VOG für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist. So wird in den Erläuterungen zu dieser Bestimmung (vgl. die RV 40 BlgNR 13. GP, 12) festgehalten, dass mit den Worten "oder zur Feststellung des Schadens" gewährleistet werden soll, dass der Geschädigte auch an der Feststellung und Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Hilfeleistung mitwirkt. Eine unverzügliche Anzeige bei der Polizei ist als Teil dieser Mitwirkungspflicht anzusehen.

Zweck des VOG ist es, den Opfern von Verbrechen, denen es unmöglich ist, ihre Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger durchzusetzen, staatliche Hilfeleistung zu gewähren (vgl. die RV 40 BlgNR 13. GP, 7). Der Bund übernimmt auf Grund dieses Gesetzes Pflichten des Schädigers und erbringt an das Opfer des Verbrechens anstelle des Täters Leistungen. Bei dem Anspruch auf Hilfeleistung nach dem VOG geht es somit um einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch aus der Übernahme eines fremden Risikos (vgl. OGH 08.02.1995, 7 Ob 605/94, mwN; vgl. auch VwGH 20.11.2012, 2011/11/0102, mwN).

§ 12 VOG ordnet für den Fall, dass der Bund einem Anspruchsberechtigten, dem durch eine Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 ein Schaden erwachsen ist, eine Hilfeleistungen nach dem VOG erbringt und der Anspruchsberechtigte nach Erbringung dieser Hilfeleistungen den Ersatz des Schadens auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen kann, eine Legalzession an. Hat folglich der Bund Hilfe iSd VOG geleistet, steht ihm ein Rückgriffsrecht im Rahmen seiner erbrachten Leistungen gegen den Täter zu.

Auch § 12 VOG geht bereits auf die Stammfassung des VOG zurück. Aus den Materialien zu dieser Bestimmung geht hervor, dass die Hilfeleistungen iSd VOG den Charakter von Vorleistungen haben und dem Bund bei Erbringung einer solchen Vorleistung ein Rückgriffsrecht im Rahmen einer Legalzession eingeräumt ist (vgl. die RV 40 BlgNR 13. GP, 15, zu § 13 des Entwurfs; VwGH 20.11.2012, 2011/11/0102).

Die Aufklärung der Tat und Ausforschung des Täters ist daher auch im Hinblick auf das im VOG normierte Rückgriffsrecht des Bundes von zentraler Bedeutung und lässt sich auch daraus eine Mitwirkungspflicht des Opfers im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 4 VOG ableiten.

Da es der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall zumindest fahrlässig unterlassen hat, unverzüglich eine Polizeianzeige zu erstatten, um so zur Aufklärung der Tat und Ausforschung des Täters beizutragen, war die Beschwerde gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 VOG als unbegründet abzuweisen.

2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt ist aufgrund der unbedenklichen Aktenlage geklärt. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Sohin ist der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Anzeigepflicht, Ausschlusstatbestände, Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W135.2209053.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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