TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/28 W171 2215105-1

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Entscheidungsdatum

28.02.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §46 Abs2a
FPG §46 Abs2b
VwGVG §13
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W171 2215105-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Lechenauer, Dr. Swozil, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG als unbegründet abgewiesen.

II.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

III.

Der Antrag auf die Gewährung internationalen Schutzes bzw. auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 22.08.2018 wurde erstinstanzlich gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und mit einer Ausweisung in den Herkunftsstaat Nigeria verbunden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom XXXX , XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom

XXXX , Zahl XXXX , wurde der Beschwerdeführerin ein Mitwirkungsauftrag gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG erteilt und die Möglichkeit der Verhängung einer Haftstrafe angekündigt. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde. Begründend wird ausgeführt, dass "kein überwiegendes öffentliches Interesse an dem Vollzug der Abschiebung der Beschwerdeführerin" bestehe. Die Beschwerdeführerin sei nun bereits seit zwei Jahren in Österreich und habe ihren Lebensmittelpunkt zweifelsfrei hier begründet. Seit 24.11.2018 sei sie weiters hier in Österreich verheiratet. Die Begründung des Bescheides weise keinen Begründungswert auf. Ein "dringendes öffentliches Interesse" an der Abschiebung bestehe nicht; sehr wohl hingegen ein starkes persönliches Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet. Aus diesen Gründen gebe es auch keinen Raum für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und enthalte der Bescheid dazu nur Scheinbegründungen. Bei einer Rückkehr werde die Beschwerdeführerin einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein. Sie sei zu Recht der Beschwerdeverhandlung am XXXX vor dem BVwG fern geblieben, da sie nachweislich von einem Arzt krankgeschrieben gewesen war.

Nicht näher erörtert wurde, weshalb die nunmehrige und auch seinerzeitige Rechtsvertretung die Verhandlung am XXXX ebenso unbesucht gelassen hat.

Beantragt werde in der Sache selbst zu entscheiden, der Beschwerde stattzugeben und einen Aufenthaltstitel zu erteilen sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Zudem werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

7. Am 26.02.2019 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde gemeinsam mit dem Verwaltungsakt vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Identität der Beschwerdeführerin ist geklärt; ihre nigerianische Staatsbürgerschaft ist unstrittig. Gegen die Beschwerdeführerin liegt - mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung mit Feststellung zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria vor.

Sie ist bisher nicht freiwillig aus Österreich ausgereist.

Der Beschwerdeführerin wurde bisher auch kein anderer Aufenthaltstitel gewährt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. XXXX sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist sowohl für Beschwerden gegen Schubhaften (§ 76 FPG), als auch für Beschwerden gegen bescheidmäßige Aufforderungen zur Mitwirkung (§ 46 Abs. 2a und 2b FPG) als auch für dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzurechnende Anwendungen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zuständig. Aus diesen Gründen ist es jedenfalls auch für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu A)

2.3. Der mit "Abschiebung" betitelte § 46 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

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1.-die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2.-sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3.-auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4.-sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(7) Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten - KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren."

3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.1. Da betreffend der Beschwerdeführerin eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht und sie das Bundesgebiet bisher nicht verlassen hat, ist die Erlassung eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG grundsätzlich zulässig.

3.2. In der Beschwerde wird in keiner Form dargelegt, wo die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegen soll. Die Beschwerde stützt sich auf eine angenommene zu Unrecht ergangene negative Asylentscheidung. Diese ist jedoch durch Verkündung sofort rechtskräftig geworden und für diese wurde bisher keine aufschiebende Wirkung erteilt. Die gesetzlich vorgesehenen Kriterien einer bescheidmäßigen Anordnung der Mitwirkung bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates lagen daher nach Ansicht des Gerichtes bei Bescheiderlassung vor. Für die Erlassung eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG bedarf es darüber hinaus keines "dringenden öffentlichen Interesses".

Der Vorwurf des fehlenden Begründungswertes hinsichtlich der Bescheidbegründung ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr legt das Bundesamt im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dar, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin zur Mitwirkung bei der Vorbereitung ihrer Abschiebung verpflichtet ist. Umgekehrt gelingt es den Vertretern der Beschwerdeführerin in keiner Form, substanzielle Argumente für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Mitwirkungsbescheides darzulegen. Die Beschwerde verliert sich über weite Strecken in integrationsrelevantem Terrain.

4. Aufschiebende Wirkung:

4.1. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

4.2. Das Bundesamt begründet seine Entscheidung mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und verweist in diesem Zusammenhang auf das überwiegende öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Ausreiseverpflichtung gegenüber dem Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren (rechtswidrigen) Verbleib im Bundesgebiet.

Auch dem wird in der Beschwerde nur mit dem pauschalen Vorwurf einer "Scheinbegründung" ohne Begründungswert entgegengetreten. Welche "Grundrechtsverletzungen" der Beschwerdeführerin durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides drohen sollten, wird in der Beschwerde ebenfalls nicht dargelegt. Die Beschwerde kann daher auch in diesem Zusammenhang nicht erfolgreich sein.

5. Zurückweisung gem. Spruchpunkt A) III.:

Das Gericht ist zur Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz oder über die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens unzuständig. Eine Wiederholung bzw. Neudurchführung des Asylverfahrens ist nicht Aufgabe dieses Beschwerdeverfahrens.

6. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.

Insbesondere wird in der Beschwerde nicht dargelegt, welcher Sachverhalt nach Ansicht des Beschwerdeführers ungeklärt sein sollte. Unterschiedliche Ansichten des Beschwerdeführers und des Bundesamtes im Zusammenhang mit der Gewährung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG sind hingegen keine Sachverhaltsfrage sondern eine ausschließliche Rechtsfrage. Konkrete Hinweise welche "beantragten Beweise" nach Ansicht des bevollmächtigten Vertreters durchzuführen wären und für das gegenständliche Verfahren bezughabend sein würden, finden sich im gesamten Begründungstext der Beschwerde nicht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W171.2215105.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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