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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., in der Revisionssache der S GmbH in S, vertreten durch die Sattlegger Dorninger Steiner & Partner Anwaltssocietät in 4020 Linz, Harrachstraße 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Oktober 2018, Zl. L524 2202136- 1/2E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichtes Linz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die revisionswerbende Gesellschaft m.b.H.
(Revisionswerberin) begehrte in ihrer beim Bezirksgericht Linz eingebrachten Klage vom 8. November 2012 näher angeführte, zeitlich aufgegliederte Beträge samt Zinsen sowie die Räumung näher dargestellter Mietobjekte.
2 In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 21. Jänner 2014 schlossen die Streitteile folgenden Vergleich:
"1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, an die klagende
Partei zu Handen der Klagevertreter bis 31. März 2014 einen Betrag von EUR 40.000,00 (darin enthalten eine Zinsenpauschale) und die Prozesskosten in Höhe von EUR 10.000,29 (darin enthalten EUR 2.645,00 Pauschalgebühr und EUR 1.225,88 USt.) zu bezahlen.
2. Die beklagte Partei verpflichtet sich weiters, das im
Haus ..... gelegene Diskothekenlokal ..... sowie die gemieteten
Parkplätze sowie den im Erdgeschoss des Hauses ..... gelegenen
Lagerraum ..... bis längstens 31. März 2014 der klagenden Partei
geräumt von ihren Fahrnissen zu übergeben.
3. Von der Zahlungs- und Räumungsverpflichtung laut
Punkte 1. und 2. dieses Vergleiches kann sich die Beklagte befreien, indem sie einen Betrag von EUR 30.000,00 (darin enthalten EUR 10.000,29 Kosten, darin wiederum enthalten EUR 2.645,00 Pauschalgebühr und EUR 1.225,88 USt.) an die klagende Partei zu Handen der Klagevertreter in drei gleich hohen Raten von je EUR 10.000,00, fällig zum 20. März 2014, 20. April 2014 und 20. Juni 2014 zusätzlich zum laufenden Mietzins bezahlt, wobei Terminsverlust eintritt für den Fall der nicht rechtzeitigen Bezahlung einer einzigen Rate und eines laufenden Mietzinses, wobei für Eintritt des Terminsverlustes eine eingeschriebene Mahnung seitens der klagenden Partei an die beklagte Partei mit einer siebentägigen Nachfrist erforderlich ist.
4. Dieser Vergleich wird rechtswirksam, ...."
3 Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 16. Mai 2018 wurde der Revisionswerberin nach Erhebung einer Vorstellung gegen den Mandatsbescheid des Kostenbeamten eine restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG vorgeschrieben, wobei der Berechnung der gesamten Pauschalgebühr u.a. das Zehnfache des Jahresmietzinses zugrunde gelegt wurde.
4 Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
5 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 12. Dezember 2018, E 4590/2018-5, die Behandlung der vor ihm gegen das angefochtene Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.
6 Die sodann gegen das angefochtene Erkenntnis erhobene (außerordentliche) Revision legte das Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die Revisionswerberin trägt in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision vor, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinen bisherigen Entscheidungen zu § 18 Abs. 2 Z 2a GGG noch keine Ausführungen zur Rechtsfrage getroffen, was unter Sicherung in § 18 Abs. 2 Z 2a GGG im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Räumung zu verstehen sei und woraus die Sicherungsfunktion von wiederkehrenden Leistungen auf unbestimmte Zeit abgeleitet werde. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, aus welchen Umständen sich die Sicherstellung konkret ergebe, sei unterblieben. Zudem fehle in diesem Zusammenhang Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die zeitlich begrenzte Vollstreckbarkeit des Räumungstitels gemäß § 575 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen sei.
10 Damit wirft die Revisionswerberin keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.
11 Gemäß § 18 Abs. 1 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) bleibt die nach den §§ 14 bis 17 leg. cit. im Zivilprozess zu bestimmende Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich.
12 § 18 Abs. 2 GGG lautet auszugsweise:
"(2) Hievon treten folgende Ausnahmen ein:
.....
1. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.
2a. Ist Gegenstand des Vergleichs eine
Räumungsverpflichtung, die auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient (etwa wenn auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird), so ist in die Bemessungsgrundlage des Vergleiches neben dem Streitwert für die Räumung auch der Streitwert für die wiederkehrenden Leistungen einzurechnen."
13 Abgesehen davon, dass die Revisionswerberin keine konkrete Rechtsfrage formuliert, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der von der Revisionswerberin angesprochenen Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 2a GGG und der Dauer der Sicherung dieser Leistungen durch einen befristeten Räumungstitel (§ 575 Abs. 3 ZPO) bereits befasst (vgl. in ständiger Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH 6.2.2018, Ra 2016/16/0018).
14 Von dieser Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis nicht abgewichen.
15 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 28. Februar 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160044.L00Im RIS seit
25.06.2019Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019