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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Galesic, in der Revisionssache des A B C in X, vertreten durch Mag. Thomas Loos, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Schönauerstraße 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2018, W233 2192675- 1/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der aus Pakistan stammende Revisionswerber stellte am 30. Mai 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er vor, er habe Pakistan wegen der instabilen Lage verlassen bzw. weil sein Leben als Schiit nicht sicher gewesen sei. Auch habe es einen Anschlag auf sein Restaurant gegeben, bei dem zwei seiner Brüder getötet worden seien.
2 Mit Bescheid vom 14. März 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Mit Beschluss vom 27. November 2018, E 4041/2018-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt der Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrensrechts vorgebracht, das BVwG habe aktenwidrig eine Negativfeststellung hinsichtlich der Volksgruppenzugehörigkeit des Revisionswerbers getroffen. Bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels hätte das BVwG feststellen müssen, dass der Revisionswerber der Volksgruppe der Kochi angehöre. Das BVwG hätte sich folglich mit der Situation schiitischer Kochi auseinandersetzen müssen, die in Pakistan extremer Gefährdung ausgesetzt seien. Auch fehle Rechtsprechung zur Frage, ob eine Alternativfeststellung zu treffen sei, wenn die Volksgruppenzugehörigkeit nicht eindeutig geklärt werden könne, jedoch zwei oder mehrere sehr konkrete Varianten indiziert seien.
9 Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Revisionswerber sowohl im Verfahren vor dem BFA als auch im Verfahren vor dem BVwG lediglich eine Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit behauptete. In der Einvernahme vor dem BFA am 7. Februar 2018 verneinte er sogar ausdrücklich die Frage, ob er jemals Probleme auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe. Einer Berücksichtigung des erstmals in der Revision erstatteten Vorbringens, der Revisionswerber sei aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt, steht das Neuerungsverbot des § 41 VwGG entgegen. Das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage kann nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot fällt (vgl. VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143 bis 0145, mwN).
10 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit auch vorgebracht, das BVwG habe entgegen den Vorgaben der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beweiswürdigung fast ausschließlich darauf gestützt, dass der Revisionswerber seinen Fluchtgrund nicht bereits in der Erstbefragung angegeben habe.
11 Die Revision hängt von der geltend gemachten Rechtsfrage nicht ab. Beruht ein angefochtenes Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, so ist die Revision unzulässig. Dies gilt selbst dann, wenn davon auszugehen wäre, dass die anderen Begründungsalternativen rechtlich unzutreffend sind (vgl. VwGH 13.12.2017, Ra 2017/19/0417; 6.11.2018, Ra 2018/18/0203; jeweils mwN).
12 Das BVwG hat die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht nur auf die fehlende Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgung gestützt, sondern alternativ auch damit begründet, dass dem Revisionswerber eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Islamabad offenstehe. Diesen für sich tragenden Erwägungen tritt die Revision nicht entgegen.
13 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 4. März 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140358.L00.1Im RIS seit
02.04.2019Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019