TE Vwgh Beschluss 2019/3/13 Ra 2019/03/0024

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Veröffentlicht am 13.03.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des A S in M, vertreten durch die Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Rathausstraße 15, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 14. Juni 2018, Zl. LVwG-750498/2/ER, betreffend Ausstellung eines Waffenpasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - der Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs. 2 WaffG abgewiesen.

2 Dem legte das Verwaltungsgericht - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes zu Grunde: Die vom Revisionswerber (Angestellter einer Waffengroßhändlerin, der als solcher Zugang zu einer erheblichen Anzahl an Waffen samt Munition habe) geltend gemachten Umstände, er sei auf Grund seiner Position einer besonderen Gefährdung aufgrund zu erwartender terroristischer Angriffe mit dem Ziel der illegalen Beschaffung von Schusswaffen für terroristische Vereinigungen ausgesetzt, begründeten keinen Bedarf iSd § 21 Abs. 2 iVm § 22 Abs. 2 WaffG, weshalb ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses nicht bestehe. Sie reichten aber auch nicht an einen Bedarf heran, weshalb die gemäß § 21 Abs. 2 WaffG zu treffende (bedarfsunabhängige) Ermessensentscheidung vor dem Hintergrund des großen öffentlichen Interesses an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren nicht zu seinen Gunsten ausfalle. Mit dem Hinweis auf näher genannte Schreiben des Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung könne nämlich - ebenso wie mit Verweis auf Terroranschläge außerhalb Österreichs und teils vereitelte Überfälle auf andere Waffengeschäfte - keine konkrete Gefährdung des Revisionswerbers dargetan werden.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtete der Revisionswerber zunächst eine Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hat deren Behandlung abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten (Beschluss vom 3. Dezember 2018, E 3058/2018-12), woraufhin der Revisionswerber die vorliegende - außerordentliche - Revision erhob.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision legt nicht dar, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen hätte.

8 Hinsichtlich der für die Ausstellung eines Waffenpasses maßgebenden Rechtslage wird gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2019, Ro 2018/03/0056, verwiesen.

9 Entgegen dem Revisionsvorbringen (das eine unvertretbare Fehlbeurteilung durch das Verwaltungsgericht geltend macht und vorbringt, es liege noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einem vergleichbaren Fall vor) weicht die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht von den durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu den für die Ausstellung eines Waffenpasses maßgebenden Anforderungen gezogenen Leitlinien ab: Sie steht - im Gegenteil - im Einklang mit dem eben genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs, das in einem vergleichbaren Fall eines Waffenhändlers, der sich im Wesentlichen auf die gleichen Bedrohungsszenarien wie auch im vorliegenden Fall berufen hatte, ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts, das davon ausgehend einen Bedarf bejahte, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben hat.

10 Die Revision war deshalb zurückzuweisen.

Wien, am 13. März 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030024.L00

Im RIS seit

02.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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