TE Lvwg Erkenntnis 2018/4/10 VGW-101/050/15273/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.04.2018
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Entscheidungsdatum

10.04.2018

Index

41/03 Personenstandsrecht
10/16 Sonstiges Verfassungsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

PStG 2013 §41 Abs1
AdelsaufhebungsG §2
AVG §68

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde des Herrn A. B. C. von D., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 14. September 2017, Zl. …,

zu Recht erkannt und verkündet:

I. Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 29 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid der MA 63 vom 14. September 2017 zur Zahl … ersatzlos behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde am … mit dem Namen A. B. C. E. geboren.

Infolge der Scheidung seiner Eltern hat die zur alleinigen Obsorge berechtigte Mutter Frau F. von D. bei der Magistratsabteilung 61 die Änderung des Familiennamens des nunmehrigen Beschwerdeführers in „von D.“ beantragt. Diesem Antrag wurde mit Bescheid der Magistratsabteilung 61 vom 21. November 2000, Zahl: … stattgegeben und ausgesprochen, dass gemäß §§ 1, 2 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1988, BGBl. Nr. 195/1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz- NÄG), in der Fassung des Bundesgesetzes vom 5. Jänner 1995, BGBl. Nr. 25/1995, A. B. C. E., geboren am … in Wien die Änderung des Familiennamens in „von D.“ bewilligt wird. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schreiben seitens der Magistratsabteilung 26 vom 31. Jänner 2017 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass das Standesamt Wien – G. davon ausgehe, dass nach durchgeführten Ermittlungen sein Familienname bzw. zumindest ein Teil davon einen Adelstitel bzw. ein Adelsprädikat enthalte. Österreichischen Staatsbürgern sei es jedoch gemäß § 1 Adelsaufhebungsgesetz untersagt, Adelstitel und – prädikate im Familiennamen zu führen. Das Standesamt Wien – G. beabsichtige daher gemäß § 41 PStG 2013 die Änderung seines Familiennamens im Zentralen Personenstandsregister auf „D.“ zu ändern. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde ersucht binnen zwei Wochen zu diesen Festhaltungen Stellung zu nehmen.

Mit E-Mail vom 20. Februar 2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass er seitdem er sechs Jahre alt ist, den Familienname „von D.“ führe und dies mit großer Freude. Der Namensänderung sei ein langwieriges Verfahren vorausgegangen. Letztendlich habe er den Namen „von D.“ führen dürfen. Das sei vor 17 Jahren gewesen. Er sehe nicht, weshalb es plötzlich nicht mehr legitim sein sollte ein „von“ im Namen zu führen. Er heiße seit 17 Jahren „von D.“ und wolle diesen Namen auch weiter führen bzw. ihn seinen zukünftigen Kindern mitgeben können.

Am 8. März 2017 richtete die Magistratsabteilung 63 ein weiteres Schreiben an den nunmehrigen Beschwerdeführer und teilte diesem mit, dass die gegenwärtige Rechtslage österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern die Führung von Adelstiteln bzw. Adelsprädikaten im Familiennamen untersage. Es sei daher völlig unerheblich, ob ein Adelsprädikat nach deutschem Recht geführt werden dürfe oder nicht. Insbesondere werde darauf hingewiesen, dass nach Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Inneres (selbst bei Vorliegen anderslautender Bescheide) eine Änderung des Familiennamens nach einem Ermittlungsverfahren möglich sei. Das Standesamt Wien-G gehe daher davon aus, dass der Familienname „von D.“ zumindest teilweise ein Adelsprädikat enthalte, was auch Recherchen im deutschen Adelsarchiv ergeben hätten. Es sei daher beabsichtigt, die Eintragung des Familiennamens des nunmehrigen Beschwerdeführers im zentralen Personenstandsregister in „D.“ zu ändern. Er könne dazu noch Stellung nehmen.

Diese Gelegenheit nahm der Beschwerdeführer auch wahr und richtete an die Magistratsabteilung 63 ein weiteres Schreiben dahingehend, dass ihm die Rechtsansicht der belangten Behörde nicht nachvollziehbar sei, vor allem weshalb sein Name bislang, insbesondere anlässlich einer gesonderten Prüfung des Magistrates Wien im Jahr 2000 zulässig war, nun plötzlich aber gemäß „gegenwärtiger Rechtslage“ untersagt sein soll. Er wies vor allem darauf hin, dass der Name „von D.“ deutscher Herkunft sei und seit Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung am 14. August 1919 als bürgerlicher Name gelte. Er führe daher seit seiner Geburt einen bürgerlichen Namen und kein Adelsprädikat. Eine Namensänderung hätte für ihn sehr gravierende persönliche, berufliche und auch finanzielle Folgen.

Es erging daraufhin der angefochtene Bescheid, in dem unter anderem begründend ausgeführt wurde, dass der Großvater des Beschwerdeführers
1924 in Deutschland geboren wurde, das „von“ in seinem Namen daher aufgrund Artikel 109 Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung Bestandteil seines bürgerlichen Namens wurde. Überdies habe ein Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Name „D.“ einem briefadeligen Geschlecht, das hauptsächlich im heutigen Niedersachsen, aber auch in Schleswig-Holstein ansässig war, entspringe. Es wurde auf neueste Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes verwiesen und ausgeführt, dass gemäß § 41 Abs. 1 Personenstandsgesetz 2013 eine Eintragung zu ändern sei, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist. Laut „Durchführungsanleitung für die standesamtliche Arbeit“ des Bundesministeriums für Inneres sei daher eine Eintragung, die einen Adelstitel oder ein Adelsprädikat enthalte durch die geänderte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes unrichtig geworden und daher zu ändern. Dies gelte auch für Adelstitel oder -prädikate die mittels rechtskräftiger behördlicher Namensänderung erworben wurden.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde in der der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter den Bescheid wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze anfocht. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde für ihre Ausführungen auf das Adelsaufhebungsgesetz verweise sowie auf die Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz vom 18. April 1919 über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden. Die belangte Behörde stütze sich auf eine geänderte Rechtsauslegung dieser Rechtsnormen, dabei übersehe sie aber, dass sich die Rechtsauslegung dieser Rechtsnormen seit deren Inkrafttreten nicht geändert hat. Österreichische Staatsbürger dürfen keine Adelsprädikate führen. Laut der Weimarer Reichsverfassung sei der Name „von D.“ allerdings kein Adelstitel sondern ein bürgerlicher Name. Er führe demnach kein Adelszeichen und es bestehe auch kein Recht, aus dem sich die Führung eines Adelszeichens ableiten ließe. Überdies sei seine Familie erst nach dem Zweiten Weltkrieg und somit nach Inkrafttreten des Adelsaufhebungsgesetzes samt Vollzugsanweisung nach Österreich gekommen und habe die österreichische Staatsbürgerschaft erworben. D.h. „von D.“ sei schon bei der Einreise nach Österreich und der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ein bürgerlicher Name gewesen. Dass die belangte Behörde nun plötzlich ihre Rechtsansicht ändere, erwecke zudem den Anschein der Willkür. Sie stütze sich auf eine „Neuinterpretation“ des Gesetzes. Der Beschwerdeführer zitierte höchstgerichtliche Judikatur zu diesem Thema. Nach den Ausführungen dazu, dass mehrere bestehende geografische Bezüge vorhanden wären, das Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, da die Durchführungsanleitung des Bundesministeriums für Inneres hinsichtlich der standesamtlichen Arbeit nicht offen gelegt worden sei, bemüht er überdies den Artikel 7 Abs. 1 B-VG hinsichtlich der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. § 41 Abs. 1 PStG gelange letztendlich nicht zur Anwendung, weil keine unrichtige Eintragung vorliegt. Mit einer Änderung würde die belangte Behörde auch ihre gesetzlichen Befugnisse überschreiten.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 27. Februar 2018. Der Bf. sowie die Vertreterin der MA 63, Mag. H. waren als Parteien, geladen.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab die Vertreterin der
MA 63 eingangs zu Protokoll, dass sie auf die schriftliche Anweisung des Innenministeriums für die Durchführung der standesamtlichen Arbeit vom
1. April 2017 verweise. Darin werde ausdrücklich angewiesen, dass auch rechtskräftige Namensänderungsbescheide zu ignorieren seien. Diesbezüglich seien der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren die Hände gebunden gewesen. Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte überdies vor, dass der Beschwerdeführer Doppelstaatsbürger sei und gestanden, dass es tatsächlich so sei, dass die Familie von D. adelig war.

Es erfolgte daraufhin die mündliche Verkündung des Erkenntnisses.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 41 Abs. 1 Personenstandsgesetz lautet:

„§ 41. (1) Die Personenstandsbehörde hat eine Eintragung zu ändern, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Adelsaufhebungsgesetzes, StGBl. 211/1919, idF BGBl. 1/1920, lauten:

„§ 1.

Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben.

[…]

§ 4.

Die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach § 1 als aufgehoben anzusehen sind, steht dem Staatssekretär für Inneres und Unterricht zu.“

3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBl. 237/1919, idF BGBl. 484/1920, lauten:

„§ 1.

Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt.

§ 2.

Durch § 1 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, sind aufgehoben:

1. das Recht zur Führung des Adelszeichens ‚von‘;

2. das Recht zur Führung von Prädikaten, zu welchen neben den zugestandenen die Familien unterscheidenden Adelsprädikaten im engeren Sinne auch das Ehrenwort Edler sowie die Prädikate Erlaucht, Durchlaucht und Hoheit gezählt wurden;

3. das Recht zur Führung hergebrachter Wappennamen und adeliger Beinamen;

4. das Recht zur Führung der adeligen Standesbezeichnungen, wie z. B. Ritter, Freiherr, Graf und Fürst, dann des Würdetitels Herzog, sowie anderer einschlägiger in- und ausländischer Standesbezeichnungen;

5. das Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch der fälschlich ‚bürgerlich‘ genannten Wappen, sowie das Recht zur Führung gewisser ausländischer, an sich nicht immer mit einem Adelsvorzuge verbundener Titel, wie z. B. Conte, Conta Palatino, Marchese, Marchio Romanus, Comes Romanus, Baro Romanus ec., selbst wenn es nichtadeligen Familien zukam.“

Nach § 9 iVm § 13 IPR-Gesetz, BGBl. 304/1978, ist der Name einer Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft und eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, nach österreichischem Recht zu beurteilen.

Das Adelsaufhebungsgesetz schließt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für österreichische Staatsbürger sowohl den Erwerb von Namensbestandteilen oder -zusätzen, die im Sinne des Adelsaufhebungsgesetzes und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung Adelsbezeichnungen darstellen, aus, als auch, dass eine Person, für die eine solche Adelsbezeichnung nach anderem als österreichischem Recht Bestandteil ihres Namens ist, diese nach Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft weiterführt. Kein österreichischer Staatsbürger soll einen Namen (Namensbestandteil oder Namenszusatz) führen oder erwerben können, der im Sinne des Adelsaufhebungsgesetzes Adelsbezeichnungen enthält und somit den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes (vgl. VfSlg. 19.891/2014).

Der Zusatz "von" stellt ein gemäß § 2 Z 1 der zum Adelsaufhebungsgesetz ergangenen Vollzugsanweisung aufgehobenes Adelszeichen dar.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem seitens der Magistratsabteilung 61 ausgesprochen wurde, dass der Familienname des Beschwerdeführers „von D.“ zu lauten hat, war dies nach der gängigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes durchaus zulässig und möglich. Erst mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtes zu Verfassungssammlung 17.060/2003 und der sich daran orientierenden jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa vom 17.2.2010, 2008/17/0114 hat sich die Auffassung hinsichtlich des Führens eines Adelstitels, auch wenn dieser deutschen Ursprungs ist, geändert. Darauf wird auch im angefochtenen Bescheid Bezug genommen und diesbezüglich die „Durchführungsanleitung für die standesamtliche Arbeit“ des Bundesministeriums für Inneres zitiert, wonach eine Eintragung, die einen Adelstitel oder ein Adelsprädikat enthält durch die geänderte Judikatur des VfGH unrichtig geworden und daher zu ändern sei. Dies gelte auch für Adelstitel oder –prädikate die mittels rechtskräftiger behördlicher Namensänderung erworben wurden. In Befolgung dieser Durchführungsanleitung erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

Dazu ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht an eine solche Durchführungsanleitung, die als Weisung zu qualifizieren ist, nicht – wie die belangte Behörde – gebunden ist. (vgl. dazu VwGH vom 15.9.2004, 2001/09/0073 wonach unter „Weisung“ eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen ist, die an eine oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation, gilt also eben nicht für das erkennende Gericht.

Vielmehr ist entgegen der Rechtsansicht in dieser Dienstanleitung davon auszugehen, dass eine Änderung in der Beurteilung des normativen Inhalts einer Rechtsvorschrift durch die belangte Behörde, noch keinen Eingriff in die Rechtskraft eines Bescheides rechtfertigt (vgl. dazu VwGH vom 27.03.1979, 1239/78). Genau ein solcher Umstand liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aber in diesem Fall vor. Zum Zeitpunkt der Namensänderung, die durch Bescheid vom 21. November 2000 gemäß §§ 1, 2 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1988, Bundesgesetz Nr. 195/88 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NÄG in der Fassung des Bundesgesetzes vom 5. Jänner 1995, BGBl. Nr. 125/1995 erfolgte und mit 4. Jänner 2001 rechtskräftig wurde, liegt für das hier interessierende Verfahren entschiedene Sache vor, wobei eine Abänderung oder Behebung des Bescheides mit dem der Familienname des Beschwerdeführers in „von D.“ geändert wurde nach den Vorschriften des § 68 AVG einer Abänderung oder Behebung von Amts wegen nicht offensteht.

Da die Änderung des Familiennamens des Beschwerdeführers daher nicht durch Abstammung bzw. Geburt sondern aufgrund eines Verwaltungsverfahrens mit rechtskräftigem Bescheid „von D.“ lautet, war der angefochtene Bescheid spruchgemäß ersatzlos zu beheben.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Personenstandsregister; Namensänderung; Berichtigung des Familiennamens; Adelstitel; österreichische Staatsbürgerschaft; Adelsaufhebungsgesetz; Adelsprädikat; Abstammung; Abänderung von Amts wegen; entschiedene Sache; Weisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.101.050.15273.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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