Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.04.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG 1991 §13 Abs3Rechtssatz
Ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG ist nicht erforderlich, wenn eine anwaltlich vertretene Partei die Begründung ihrer Beschwerde mit dem alleinigen Hinweis unterlässt, die Begründung werde zeitnah nachgereicht. So ist bei einer rechtlich vertretenen Partei davon auszugehen, dass ein solcher Schriftsatz, der sich mit keinem Wort inhaltlich gegen den Spruch und die Begründung des angefochtenen Bescheides richtet, im Wissen um die Begründungspflicht und somit rechtsmissbräuchlich als „leere Beschwerde“ verfasst wird, um einen Rechtsvorteil in Gestalt einer Verlängerung der Beschwerdefrist anzustreben.
Schlagworte
Beschwerde, Begründung, Nachreichung, bewusst, vertreten, Rechtsmissbrauch, UnzulässigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.15.949.2018Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019