RS Lvwg 2018/4/10 LVwG 30.15-949/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.04.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG 1991 §13 Abs3
VwGVG §9

Rechtssatz

Ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG ist nicht erforderlich, wenn eine anwaltlich vertretene Partei die Begründung ihrer Beschwerde mit dem alleinigen Hinweis unterlässt, die Begründung werde zeitnah nachgereicht. So ist bei einer rechtlich vertretenen Partei davon auszugehen, dass ein solcher Schriftsatz, der sich mit keinem Wort inhaltlich gegen den Spruch und die Begründung des angefochtenen Bescheides richtet, im Wissen um die Begründungspflicht und somit rechtsmissbräuchlich als „leere Beschwerde“ verfasst wird, um einen Rechtsvorteil in Gestalt einer Verlängerung der Beschwerdefrist anzustreben.

Schlagworte

Beschwerde, Begründung, Nachreichung, bewusst, vertreten, Rechtsmissbrauch, Unzulässigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.15.949.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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