Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.10.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG 1991 §10 Abs3Rechtssatz
Die Nichtzulassung als Bevollmächtigter nach § 10 Abs 3 AVG tangiert auch den Vertretenen, der den Bevollmächtigten nachweislich zu seiner Vertretung bestellt hat, in seiner Rechtssphäre (vgl. VwGH 31.05.2012, 2010/06/0207; 29.09.2016, Ra 2016/02/0198). Dies gilt auch für die Nichtzulassung eines bestellten Bevollmächtigten im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens, im konkreten Fall, die Abgabe einer Stellungnahme zur Rechtfertigung. Gegen die Nichtzulassung können daher sowohl der Vertretene als auch der nachweislich bevollmächtigte Vertreter Beschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erheben.
Schlagworte
Bevollmächtigter, Nichtzulassung, Beschwerderecht, VerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.40.22.2081.2018Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019