Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.01.2019Norm
WRG 1959 §17 Abs1Rechtssatz
Die Durchführung eines Widerstreitverfahrens erfordert das Vorliegen zweier oder mehrerer Anträge auf Bewilligung einer Wasserbenutzung, wobei die verschiedenen Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen zu Grunde liegenden Projekte derart sind, dass das eine nicht ausgeführt werden kann, ohne dass dadurch die Ausführung des anderen behindert oder vereitelt wird. Weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines Widerstreites ist, dass die konkurrierenden Anträge einem öffentlichen Interesse dienen.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Widerstreit; Wasserbenutzungsrecht; öffentliches Interesse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1170.001.2018Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019