RS Lvwg 2019/1/31 LVwG-AV-1170/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

31.01.2019

Norm

WRG 1959 §17 Abs1
WRG 1959 §109 Abs1

Rechtssatz

Die Durchführung eines Widerstreitverfahrens erfordert das Vorliegen zweier oder mehrerer Anträge auf Bewilligung einer Wasserbenutzung, wobei die verschiedenen Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen zu Grunde liegenden Projekte derart sind, dass das eine nicht ausgeführt werden kann, ohne dass dadurch die Ausführung des anderen behindert oder vereitelt wird. Weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines Widerstreites ist, dass die konkurrierenden Anträge einem öffentlichen Interesse dienen.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Widerstreit; Wasserbenutzungsrecht; öffentliches Interesse;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1170.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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