Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.02.2019Norm
NAG 2005 §11 Abs5Rechtssatz
Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem [gemäß § 11 Abs 5 NAG iVm § 293 Abs 1 ASVG] vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 2008/22/0711).
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Einkommen; Richtsätze;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1210.001.2018Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019