Entscheidungsdatum
04.02.2019Norm
BAO §4Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, vom 21. Jänner 2019 gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 21. Dezember 2018, Rechnungsnr.: ***, mit dem eine Seuchenvorsorgeabgabe vorgeschrieben worden war, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Sachverhalt:
1.1. Abgabenbehördliches Verfahren:
1.1.1.
Mit dem nunmehr angefochtenen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 21. Dezember 2018, zugestellt am 2. Jänner 2019, wurde der A GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß § 3 NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz für das Objekt *** - *** der Jahresbetrag für das angefangene jährliche Behältervolumen von 286.000 Liter eine jährliche Seuchenvorsorgeabgabe in der Höhe von € 1.145,- vorgeschrieben.
1.1.2.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Jänner 2018 rechtzeitig das als „Berufung“ bezeichnete Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese umfangreich. Mit Schreiben vom 25. Jänner 2019 erklärte die Beschwerdeführerin, dass im vorliegenden Fall die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO unterbleiben soll.
1.2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 28. Jänner 2019 legte die Stadt St. Pölten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt vor.
Auf Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29. Jänner 2019 wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass gegenüber der Beschwerdeführerin hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft (Grundstück Nr. *** KG ***) kein Verpflichtungs- bzw. Zuteilungsbescheid nach dem NÖ AWG 1992 erlassen worden sei.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Stadt St. Pölten sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.
1.3. Feststellungen
Die A GmbH ist grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes Nr. *** KG *** (Anschrift *** - ***).
Für dieses Grundstück wurde bis dato kein Verpflichtungs- bzw. Zuteilungsbescheid nach dem NÖ AWG 1992 erlassen.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 idF LGBl. Nr. 42/2017:
Begriffe
§ 3. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
…
10. Pflichtbereich: Jener Bereich einer Gemeinde, für den eine Abfallerfassung eingerichtet ist.
Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall im Pflichtbereich
§ 9 (1) Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nach Maßgabe der §§ 11, 12 und 14 nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfaßt und behandelt werden.
(2) Der Pflichtbereich einer Gemeinde hat alle Grundstücke zu umfassen, auf denen gewöhnlich nicht gefährlicher Siedlungsabfall anfallen kann, z. B. Grundstücke mit der Widmung Bauland, Grünland-Landwirtschaft, -Forstwirtschaft, im Grünland erhaltenswerte Bauten, -Gärtnerei oder -Kleingärten.
(3) Die Gemeinden haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes für die Erfassung und Behandlung des nicht gefährlichen Siedlungsabfalls zu sorgen und Einrichtungen zu schaffen oder anzubieten.
§ 11. (6) Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfaßt werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in die Entscheidung aufzunehmen.
(6a) Abweichend von Abs. 6 dürfen Grundstücken, auf denen sich Betriebe befinden, für diese Betriebe Müllbehälter mit einem Volumen von maximal 3.120 l pro Jahr insgesamt zugeteilt werden. Über dieses Volumen hinaus anfallenden Restmüll hat die Gemeinde über Ansuchen des Betriebes gegen Berechnung der Kosten in Form eines privatrechtlichen Entgeltes zu erfassen. Für Altstoffe und kompostierbare Abfälle dürfen Betrieben keine Müllbehälter zugeteilt werden.
2.2. NÖ Seuchenvorsorgeabgabengesetz idF LGBl. Nr. 94/2016:
Seuchenvorsorgeabgabe
§ 3. Für das für ein Grundstück im Pflichtbereich (§ 3 Z. 9 NÖ AWG 1992) zugeteilte oder für ein Grundstück auf Grund eines Ansuchens vereinbarte jährliche Restmüllbehältervolumen ist eine Seuchenvorsorgeabgabe zu entrichten.
Berechnung
§ 4. (1) Die Höhe der jährlichen Seuchenvorsorgeabgabe ergibt sich aus dem Produkt des für ein Grundstück zugeteilten oder vereinbarten jährlichen Restmüllbehältervolumens (Mülltonnen oder Müllsäcke) mit dem Hebesatz.
(2) Der Hebesatz beträgt für
1. ein angefangenes jährliches Behältervolumen von 3.500 Liter € 13,50
2. jede weiteren angefangenen 1.000 Liter € 4,00.
(3) Der in Abs. 2 festgesetzte Hebesatz ändert sich, beginnend mit 1. Jänner 2011, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung der Verbraucherpreise (Verbraucherpreisindex) gegenüber der für Jänner 2011 verlautbarten Indexzahl ergibt. Eine Änderung der Verbraucherpreise bis 12 % ist nicht zu berücksichtigen ist. Ändert sich der Hebesatz, so ist er im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(4) Die zur Vollziehung des NÖ AWG 1992 zuständigen Behörden haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden unverzüglich alle rechtskräftigen Bescheide über die Zuteilung von Müllbehältern für Restmüll bzw. alle Verträge über ein vereinbartes Restmüllbehältervolumen unaufgefordert zu übermitteln. Auf Verlangen haben sie weitere erforderliche Auskünfte zu erteilen. Sie haben alle Sachverhalte unverzüglich mitzuteilen, die zu einer Neuberechnung der Abgabe führen können.
Abgabepflichtiger
§ 5. Zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe ist der Eigentümer des Grundstückes (§ 3) verpflichtet.
Entstehen des Abgabenanspruches, Fälligkeit
§ 6. (1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe entsteht mit dem der Erlassung des Bescheides über die Festsetzung der Seuchenvorsorgeabgabe folgenden Monatsersten.
(2) Der im Bescheid über die Seuchenvorsorgeabgabe festgesetzte Abgabenbetrag ist bis zur Erlassung eines neuen Seuchenvorsorgeabgabenbescheides in unveränderter Höhe zu entrichten.
(3) Entsteht die Abgabenschuld während eines Kalenderjahres, ist die Seuchenvorsorgeabgabe anteilsmäßig für die restlichen vollen Monate des Kalenderjahres zu entrichten. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich die Höhe der Seuchenvorsorgeabgabe im Laufe eines Kalenderjahres ändert.
(4) Erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe, so ist diese für die restlichen vollen Monate des Kalenderjahres nicht mehr zu entrichten.
Einhebung
§ 9. (1) Die Gemeinden haben die Einhebung der Seuchenvorsorgeabgabe als Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches zu besorgen.
(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, die eingehobenen Abgaben mit dem Amt der NÖ Landesregierung vierteljährlich abzurechnen.
(3) Die von den Gemeinden im Kalendervierteljahr eingehobenen Abgaben sind jeweils bis zum 15. des zweitfolgenden Monats an das Land abzuführen.
(4) Gemeinden können zur Besorgung dieser Aufgaben durch Verordnung der Landesregierung im Interesse der Zweckmäßigkeit zu Gemeindeverbänden vereinigt werden. Die Verordnung hat jedenfalls zu bestimmen
1. den Namen und Sitz des Gemeindeverbandes;
2. die verbandsangehörigen Gemeinden;
3. die Verbandsorgane und deren Aufgaben.
(5) Den Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden gebührt für diese Tätigkeit eine Entschädigung im Ausmaß von 5 % des abzuführenden Betrages.
2.3. Bundesabgabenordnung - BAO:
§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
§ 252. (1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
3. Würdigung:
3.1. Zu Spruchpunkt 1:
Die Beschwerde ist begründet.
3.1.1.
Grundsätzlich ist hervorzuheben, dass gegenüber der Beschwerdeführerin für das in ihrem Eigentum befindliche Grundstück Nr. *** KG *** (topographische Anschrift ***, ***), kein Verpflichtungs- bzw. Zuteilungsbescheid nach der Bestimmung des § 11 Abs. 6 oder 6a NÖ AWG 1992 erlassen worden ist.
3.1.2.
Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens - ein vom Verpflichtungsverfahren abgeleitetes Verfahren nach dem Regime der BAO - ist somit nur mehr die Frage, ob ein Abgabenanspruches iSd NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz besteht bzw. ob die Höhe der vorgeschriebenen Abgabe korrekt ist.
Gemäß § 4 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit. Er setzt daher keine diesbezügliche Bescheiderlassung voraus. Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche - außer dies wäre gesetzlich vorgesehen - vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist. Weiters kann auch die Fälligkeit von Abgaben niemals vor Entstehung des Abgabenanspruches liegen (vgl. dazu Ritz, BAO3, Tz 2 ff u. Tz 14 zu § 4).
3.1.3.
Gemäß § 3 NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz ist für das für ein Grundstück im Pflichtbereich (§ 3 Z. 9 NÖ AWG 1992) zugeteilte oder für ein Grundstück auf Grund eines Ansuchens vereinbarte jährliche Restmüllbehältervolumen eine Seuchenvorsorgeabgabe zu entrichten.
Gemäß § 4 BAO iVm § 6 Abs. 1 NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz in der maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 94/2016 entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe mit dem der Erlassung des Bescheides über die Festsetzung der Seuchenvorsorgeabgabe folgenden Monatsersten (vgl. auch VwGH 2007/17/0012).
Im vorliegenden Fall ist aber der Abgabenanspruch betreffend die Seuchenvorsorgeabgabe noch nicht entstanden, da im Gesetz auf die Erlassung eines zugrundeliegenden Verpflichtungsbescheides abgestellt wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.1.4.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Finanzrecht; Seuchenvorsorgeabgabe; Abgabenschuld; Abgabenanspruch; Entstehung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.155.001.2019Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019