Entscheidungsdatum
12.02.2019Norm
AWG 2002 §1 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 17. Dezember 2018, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 38 VwGVG eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 17. Dezember 2018, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin wie folgt für schuldig befunden:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:
06.11.2018, 09:50 Uhr (Anzeigenzeitpunkt)
Ort:
Gemeindegebiet ***
***,***
Fahrzeug:
***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Sie haben vor dem 06.11.2018 in ***, *** gefährliche Abfälle abgelagert, obwohl gefährliche Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Zum angeführten Zeitpunkt wurde folgender Abfall vorgefunden 1 Stk Alt-PKW mit dem ehemaligen Kennzeichen laut Plakette *** (Skoda Felicia, grün) im nicht entwrackten Zustand auf nicht öldichten Untergrund mit sämtlichen Betriebsflüssigkeiten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 79 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. § 15 Abs. 3 Ziffer 1 AWG 2002
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 1.000,00
24 Stunden
§ 79 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz BGBl. I Nr. 102/2002
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€ 100,00
Gesamtbetrag:
€ 1.100,00“
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass der strafbare Tatbestand durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erwiesen wäre. Eine Rechtfertigung gemäß § 40 Abs. 2 VStG hätte die Rechtsmittelwerberin unterlassen, weshalb die Strafbehörde berechtigt gewesen sei, das Verwaltungsstrafverfahren ohne ihre weitere Anhörung durchzuführen und aufgrund der ihr nach dem Akteninhalt zugänglichen Sachlage zu entscheiden.
Zur Höhe der verhängten Strafe verwies die belangte Behörde darauf, dass keine Milderungs- und Erschwerungsgründe berücksichtigt worden wären.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 25. Dezember 2018 bekämpfte die Beschwerdeführerin das Straferkenntnis wie folgt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
wie bereits telefonisch besprochen, bitte ich um Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da immer noch die selben Rahmenbedingungen vorliegen, wie im Verwaltungsstrafverfahren ***.
Ich bedanke mich für Ihr Verständnis und stehe bei Fragen gerne zur Verfügung““
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Baden zur Zl. ***, sowie in den vorgelegten Strafakt Einsicht genommen.
4. Feststellungen:
Zumindest zwischen 7. Mai 2018 und 6. November 2018, 9:50 Uhr, lagerte die Beschwerdeführerin auf der Liegenschaft mit der Adresse ***, ***, einen grünen Personenkraftwagen der Marke Skoda Felicia, letztes behördliches Kennzeichen ***, welcher sich in diesem Zeitraum nicht in einem fahrbereiten Zustand befand. Im Bereich der Motorunterseite und des Radkastens fanden Betriebsmittelverluste statt. Das Fahrzeug wurde nicht dem Stand der Technik entsprechend trocken gelegt und wurde auf nicht öldichtem Untergrund abgestellt, sodass eine Gefährdung von Boden und Gewässer deshalb nicht ausgeschlossen werden kann.
Die Rechtsmittelwerberin war im festgestellten Lagerungszeitraum nicht bemüht, das Fahrzeug in einen fahrbereiten Zustand zu bringen. Vielmehr war einziger Zweck der Lagerung, dass dieses Fahrzeug noch als Beweismittel in einem zivilrechtlichen Streit dienen soll.
5. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus den Akten der Verwaltungsbehörde, insbesondere aus dem Akt ***, und aus den Sachverhaltsanzeigen der Polizeiinspektion ***. Dass das Fahrzeug von der Beschwerdeführerin lediglich zwischengelagert, also abgestellt, und nicht abgelagert wurde, ergibt sich insbesondere aus dem glaubwürdigen Vorbringen im Strafverfahren
***, in welchem die nunmehrige Rechtsmittelwerberin darauf hingewiesen hat, dass das Fahrzeug auf ihrer Privatliegenschaft deshalb lagere, weil dieses als Beweismittel in einem zivilrechtlichen Streit hinsichtlich eines unrichtigen § 57a-Gutachtens dienen würde. Daraus ist eindeutig abzuleiten, dass die Beschwerdeführerin keinesfalls beabsichtigte, das Fahrzeug am Tatort auf Dauer zu belassen.
6. Rechtslage:
Die Strafnorm des § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 103/2013 regelt Folgendes:
„Wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41.200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4.200 € bedroht.“
Von der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin angelastet, dass sie entgegen dem § 15 Abs. 3 AWG 2002 Abfälle abgelagert hat. Diese Norm lautet wie folgt:
„Abfälle dürfen außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.“
Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 23.02.2012, 2008/07/0179). Der objektive Abfallbegriff ist erfüllt, wenn durch das gelagerte Fahrzeug die in
§ 1 Abs. 3 AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden könnten.
Es konnte festgestellt werden, dass durch die Lagerung des verfahrensgegen-ständlichen, nicht dem Stand der Technik entsprechend trocken gelegten Kraftfahrzeuges auf unbefestigter Fläche eine Umweltgefährdung verursacht werden konnte. Bereits daraus ergibt sich die Möglichkeit der Gefährdung von Schutzinteressen des § 1 Abs. 3 AWG 2002. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa erkannt, dass bereits eine Menge von 30 ml Bremsflüssigkeit, die aus einem Altfahrzeug bei auftretenden Undichtheiten in den unbefestigten Boden und ins Grundwasser sickern kann, geeignet ist, eine Gefährdung des Grundwassers und der Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 herbeizuführen (VwGH 18.11.2010, 2007/07/0035). Zu betonen ist dabei auch, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination erforderlich ist, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht (VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088).
Für die Qualifikation von Abfall im objektiven Sinn dürfen bewegliche Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung auch nicht mehr neu sein (§ 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002) und wegen ihrer Beschaffenheit – z.B. Funktionsuntüchtigkeit – nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden (§ 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002). Es muss sich also um bewegliche Sachen handeln, deren man sich üblicherweise, d.h. nach der Verkehrsauffassung, entledigt. Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG 2002 kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache. Im vorliegenden Verfahren steht unbestritten fest, dass das Kfz nach allgemeiner Verkehrsauffassung weder eine neue Sache im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 ist, noch, dass es in bestimmungsgemäßer Verwendung im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 steht. Von einer Fahrtüchtigkeit kann keine Rede sein (vgl. VwGH 22. April 2010, 2007/07/0015). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Abfalleigenschaft eines Kfz, selbst wenn dieses Betriebsmittel verlieren sollte, dann zu verneinen, wenn es noch in Gebrauch steht, dass aber nicht jede beliebige Gebrauchsform die Abfalleigenschaft ausschließen kann, sondern nur ein bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002. Ein solcher liegt aber offensichtlich nicht vor und wird von der Rechtsmittelweberin auch nicht behauptet. Vielmehr konnte festgestellt werden, dass einziger Zweck der Lagerung jener war, als dieses Fahrzeug noch als Beweismittel in einem zivilrechtlichen Streit dienen soll. Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug ist demnach als Abfall im Rechtssinn zu qualifizieren.
Das Vorliegen von Abfall im objektiven Sinn gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 steht somit fest, weshalb sich ein Eingehen auf die subjektive Abfalleigenschaft des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 an sich erübrigt.
Nach der ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog“ mit Änderungen und Ergänzungen gemäß Anlage 5 zur Abfallverzeichnisverordnung ist das verfahrensgegenständliche Fahrzeug der Schlüsselnummer 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen- und teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeiten, Motoröl)“ zuzuordnen und als gefährlicher Abfall zu qualifizieren, insbesondere weil es im inkriminierten Zeitraum nicht dem Stand der Technik entsprechend trocken gelegt war.
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnis, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität der Tat insbesondere nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Dadurch soll gewährleistet sein, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Auch muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Die Tat ist daher so eindeutig zu umschreiben, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. VwGH 05.09.2013, 2013/09/0065).
Zusammengefasst wird der Beschwerdeführerin im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt, gefährlichen Abfall abgelagert zu haben.
Eine abfallrechtliche Behandlung im Sinne des AWG 2002 ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung der Verwertung oder Beseitigung (§ 2 Abs. 5 Z 1 AWG 2002). Jedenfalls sind als abfallrechtliche Behandlungsverfahren die in Anhang 2 zum AWG 2002 angeführten Verwertungs- und Behandlungsverfahren zu verstehen.
Zu den Beseitigungsverfahren zählt die Ablagerung in oder auf dem Boden (z.B. Deponien usw.) (D1 gemäß Anlage 2 zum AWG 2002). Die Lagerung von Abfällen (außerhalb des Anfallsortes) ist grundsätzlich von der Ablagerung von Abfällen zu differenzieren. Unter Lagerung ist nämlich etwas Vorübergehendes, unter Ablagerung hingegen etwas Langfristiges zu verstehen (Bumberger/Hochholdinger/ Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², E1 zu § 15 mwN).
Es konnte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt werden, dass das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug von der Beschwerdeführerin lediglich zwischengelagert wurde. Es wurde mit der Intension hingebracht, nicht auf Dauer dort abgelagert zu sein, sondern vielmehr in der Absicht, es dort solange abzustellen, bis es in einem zivilrechtlichen Streit nicht mehr als Beweismittel dienen soll. Hinweise, dass die Rechtsmittelwerberin das Fahrzeug am Tatort im angelasteten Tatzeitraum auf Dauer ablagern wollte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass die festgestellte Tathandlung als „lagern“ und nicht als „ablagern“ aus abfallrechtlicher Sicht zu werten ist. Aus diesem Grund hat die Beschuldigte die ihr vorgeworfene Straftat nicht begangen.
Eine Korrektur der Tatanlastung im gerichtlichen Verfahren ist nicht möglich, da der Rechtmittelwerberin sonst ein anderer Sachverhalt zur Last gelegt werden würde. Deshalb war das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Hinzuweisen ist darauf, dass das Lagern von nicht trocken gelegten Altfahrzeugen entgegen der Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 ebenfalls nach § 79 Abs. 1
Z 1 AWG 2002 strafbar ist und das angefochtene Straferkenntnis lediglich aus formellen Gründen aufgehoben werden musste.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abfalleigenschaft; Ablagerung; Lagerung; Altfahrzeug; allgemeine Verkehrsauffassung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.28.001.2019Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019