Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
12.02.2019Norm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Die Lagerung von Abfällen (außerhalb des Anfallsortes) ist grundsätzlich von der Ablagerung von Abfällen zu differenzieren. Unter Lagerung ist nämlich etwas Vorübergehendes, unter Ablagerung hingegen etwas Langfristiges zu verstehen (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002² § 15 E 1 mwN).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abfalleigenschaft; Ablagerung; Lagerung; Altfahrzeug; allgemeine Verkehrsauffassung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.28.001.2019Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019