RS Lvwg 2019/2/12 LVwG-S-28/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.2019
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

12.02.2019

Norm

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §2 Abs3
AWG 2002 §15 Abs3 Z1
AWG 2002 §79 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die Abfalleigenschaft eines Kfz ist, selbst wenn dieses Betriebsmittel verlieren sollte, zu verneinen, wenn es noch in Gebrauch steht. Nicht jede beliebige Gebrauchsform kann die Abfalleigenschaft ausschließen, sondern nur ein bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des § 2 Abs 3 Z 2 AWG 2002. Ist einziger Zweck der Lagerung eines Fahrzeuges, in einem zivilrechtlichen Streit als Beweismittel zu dienen, ist das Kraftfahrzeug als Abfall im Rechtssinn zu qualifizieren.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abfalleigenschaft; Ablagerung; Lagerung; Altfahrzeug; allgemeine Verkehrsauffassung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.28.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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