Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
12.02.2019Norm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Die Abfalleigenschaft eines Kfz ist, selbst wenn dieses Betriebsmittel verlieren sollte, zu verneinen, wenn es noch in Gebrauch steht. Nicht jede beliebige Gebrauchsform kann die Abfalleigenschaft ausschließen, sondern nur ein bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des § 2 Abs 3 Z 2 AWG 2002. Ist einziger Zweck der Lagerung eines Fahrzeuges, in einem zivilrechtlichen Streit als Beweismittel zu dienen, ist das Kraftfahrzeug als Abfall im Rechtssinn zu qualifizieren.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abfalleigenschaft; Ablagerung; Lagerung; Altfahrzeug; allgemeine Verkehrsauffassung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.28.001.2019Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019