Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
12.02.2019Norm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung im Sinne des § 2 Abs 3 AWG 2002 kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abfalleigenschaft; Ablagerung; Lagerung; Altfahrzeug; allgemeine Verkehrsauffassung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.28.001.2019Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019