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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31979L0112 Etikettierungs-RL Art2 Abs1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Toifl, über die Beschwerde des P in Salzburg, vertreten durch Dr. Herbert Troyer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Kaigasse 27, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 24. November 1998, Zl. UVS-18/124/9-1998, betreffend Übertretung des Lebensmittelgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug erlassenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der F.P. Handelsgesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in S., zu verantworten, dass am 13. November 1996 an das Zentrallager der A.Sch. GmbH in P. das Produkt "Fun & Slim Phyto Kur-Kapseln (Aufbrauchsfrist 03.98, Chargennummer L 5080 823) geliefert und damit in Verkehr gebracht wurde, obwohl sich auf der Verpackung und im Beipacktext die verbotenen, nicht zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben "... senken das Hungergefühl, wirken stimulierend auf den Kreislauf, mild entwässernd und aktivieren den Abbau von überschüssigen Kohlenhydraten und Zuckerwerten" "aktivierend auf die Nierenfunktionen" "erhöht den täglichen Energie-Grundumsatz (Stoffwechselaktivierung", "aktivieren den zellulären Fett- und Zuckerabbau") befunden hätten und das Produkt somit als falsch bezeichnet zu beurteilen war. Er habe hiedurch die Verwaltungsübertretung gemäß § 74 Abs. 1 iVm §§ 7 Abs. 1 lit. c, 8 lit. f, 9 Abs. 1 lit. a LMG begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde macht zunächst geltend, es liege ein Zustellmangel vor, weil der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer selbst zugestellt worden sei, obwohl in der Berufungsverhandlung bereits der Beschwerdevertreter eingeschritten sei.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde weder eine Rechtsverletzung noch das Fehlen einer Prozessvoraussetzung auf. Es ist nicht zweifelhaft, dass dem Beschwerdevertreter der angefochtene Bescheid tatsächlich zugekommen ist, zumal mit der Beschwerde eine Ausfertigung desselben vorgelegt wurde. Es liegt somit eine rechtswirksame Zustellung vor (vgl. Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I2, § 9 ZuStG, E. 61).
Die Beschwerde bringt weiters vor, der angefochtene Bescheid vom 24. November 1998 sei dem Beschwerdeführer mehr als ein Jahr nach dem Straferkenntnis des Magistrates S. vom 4. November 1997 zugestellt worden; aus diesem Grund wäre das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen gewesen.
Die soeben wiedergegebenen Darlegungen verkennen, dass nach § 51 Abs. 7 VStG ein angefochtener (Straf-)Bescheid als aufgehoben gilt und das Verfahren einzustellen ist, wenn die Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab der Einbringung der Berufung erlassen wird. Dass dies der Fall gewesen wäre, wird in der Beschwerde, die von einer Jahresfrist ausgeht, nicht behauptet; angesichts des in der Beschwerde genannten Tages der Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz (4. November 1997) und des Zeitpunktes der Postaufgabe der Beschwerde (21. Jänner 1999) liegt dafür auch kein Anhaltspunkt vor.
Die zutreffende Auffassung der belangten Behörde, dass es sich bei den angeführten Bezeichnungen um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. a LMG handle (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 22. März 1999, Zl. 98/10/0326, und die dort angeführte Vorjudikatur) wird von der Beschwerde gar nicht bekämpft. Diese vertritt jedoch die Auffassung, der Umstand, dass das Produkt auf dem deutschen Markt verkehrsfähig sei, habe im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 20. Februar 1979, "Cassis de Dijon", zur Folge, dass es auch in Österreich als einem weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union in der gleichen Art und Weise zuzulassen sei.
Auch darin ist der Beschwerde nicht zu folgen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde gar nicht behauptet, das in Rede stehende Produkt werde auf dem deutschen Markt mit den in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben in Verkehr gebracht; vielmehr wird darauf hingewiesen, dass bei der Verpackung für den Vertrieb in Österreich "offensichtlich irrtümlich" ein Beipackzettel beigefügt worden sei, der nicht für den Letztverbraucher, sondern für Wiederverkäufer gedacht gewesen sei. Im Übrigen steht das Verbot, beim Inverkehrbringen des in Rede stehenden Produktes die oben angeführten gesundheitsbezogenen Angaben zu verwenden, nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht; denn Art. II Abs. 1 lit. b der Richtlinie des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hiefür (79/112/EWG, ABl. 1979 Nr. L 33 und Änderungen) ordnet an, dass die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, - vorbehaltlich der Vorschriften über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind - einem Lebensmittel nicht Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Erkrankung zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen dürfen. Mit dieser Regelung steht das im vorliegenden Fall der Bestrafung zu Grunde liegende Verbot nicht im Widerspruch.
Die Beschwerde bringt weiters vor, über Veranlassung und im Auftrag der F.P. HandelsgmbH, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei, sei das in Rede stehende Produkt von der B. GmbH & Co KG verpackt und ausgeliefert worden. Offensichtlich irrtümlich und ohne entsprechenden Auftrag habe die B GmbH & Co KG den Produkten einen Beipackzettel beigepackt, der nicht für den Letztverbraucher, sondern für Wiederverkäufer gedacht gewesen sei und die in Rede stehenden Bezeichnungen enthalten habe. Der Beschwerdeführer habe hievon keine Kenntnis gehabt.
Auch damit kann die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigen. Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Er hatte daher gemäß § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hatte er initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden (vgl. Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II, § 5, E 53 bis 75). Nicht einmal die Beschwerde enthält ein Vorbringen, das geeignet wäre, mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen; der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, welche Maßnahmen er getroffen hat, die gewährleisten sollten, dass das in Rede stehende Produkt in einer dem Gesetz entsprechenden Aufmachung in Verkehr gebracht werde.
Weiters bringt die Beschwerde vor, mit dem in Rede stehenden Produkt seien mehrere Unternehmen beliefert worden. Gegen den Beschwerdeführer seien mehrere Strafverfahren eingeleitet worden; weiters seien Verwaltungsstrafverfahren auch gegen Vertreter mehrerer der belieferten Unternehmen eingeleitet worden. Aus dem geschilderten Sachverhalt ergebe sich aber, dass nur eine Verwaltungsübertretung vorliege.
Diese Darlegungen zeigen schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil der Beschwerdeführer mit diesem nur wegen einer Verwaltungsübertretung bestraft wurde. Der Beschwerdeführer ist dadurch, dass die belangte Behörde in die Bestrafung nicht weitere Tathandlungen einbezogen hat, nicht in Rechten verletzt; es ist daher nicht zu erörtern, ob die der Bestrafung zugrundegelegte Tathandlung zusammen mit anderen gleichartigen Handlungen ein fortgesetztes Delikt bildet.
Mit der nicht weiter begründeten Behauptung, das Ausmaß der Geldstrafe sei rechtswidrig in dieser Höhe festgesetzt worden, wird keine Rechtswidrigkeit bei der Bemessung der Geldstrafe aufgezeigt.
Ebenso wenig kann angesichts der Vorschriften über die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) und die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 3 VStG) mit dem nicht weiter konkretisierten Vorbringen der Beschwerde, dass der "gesamte Vorfall" Jahre zurückliege, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Unterlassung der Wahrnehmung der von der Beschwerde ohne weitere Begründung behaupteten "Verfristung und Verjährung" aufgezeigt werden.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die geltend gemachte Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Im Hinblick auf dieses Ergebnis erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 26. April 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999100008.X00Im RIS seit
30.01.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009