TE Vwgh Erkenntnis 1999/4/26 97/10/0106

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Veröffentlicht am 26.04.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
82/05 Lebensmittelrecht;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
LMG 1975 §9 Abs1;
LMG 1975 §9 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Toifl, über die Beschwerde der P Handels GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Maria Hilferstraße 1d, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz vom 22. April 1997, Zl. 330.137/1-VI/B/12/96, betreffend Zulassung gesundheitsbezogener Angaben, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 6. Dezember 1995 beantragte die beschwerdeführende Partei für das Verzehrprodukt "ZEUS Bierhefe Tabletten" die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben laut der von ihr vorgelegten Aufmachung des genannten Produktes gemäß § 9 Abs. 3 des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG). Die Richtigkeit der Angaben sei aus der Fachliteratur amtsbekannt; sie beschränkten sich auf die Vermittlung diesbezüglicher Information ohne übertreibende Angaben und seien daher mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung vereinbar.

Die belangte Behörde holte eine fachkundige Stellungnahme ihrer Abteilung III ein. Dabei wurde gegen die Angaben

"Vitamin-Unterversorgung, besonders mit Vitaminen des B-Komplexes, hat häufig ihre Ursache in einer Fehlernährung. Unreine Haut, Pickel, schlaffe und fahle Haut, brüchige Nägel, Haarausfall und splissige Haare sind vielfach die Folge. Zur Erhaltung von schöner, glatter Haut, gesunden Haaren und Nägeln ist es sinnvoll, diese Stoffe mit der Nahrung zuzuführen ...

Der Bedarf an Vitaminen B-Komplex kann erhöht sein bei sportlicher Beanspruchung, körperlicher Anstrengung und schnellem Wachstum, bei Schwangerschaft und Stillzeit, Rekonvaleszenz und im Alter."

kein Einwand erhoben. Es handle sich um allgemein gehaltene Aussagen über die Folgen einer Vitamin-Unterversorgung und den Bedarf an bestimmten Vitaminen.

Hinsichtlich der Angaben

"Nahrungsergänzung für den Stoffwechsel von Haut, Haaren und Nägel"

"Hier haben die Bierhefe Tabletten eine besondere ernährungsphysiologische Bedeutung. Ihr Gehalt an Vitamin-B-Komplex, besonders Vitamin B1, macht sie wertvoll für den Kohlenhydrat-Stoffwechsel der Zellen in allen Organen und Körpergeweben, besonders der schnellwachsenden Körperzellen.

"Die Haut wird glatt und geschmeidig."

vertrat die Fachabteilung die Auffassung, diese würden in

hervorhebender Weise versprechen, dass das konkrete Produkt in

seiner konkreten Zusammensetzung und Darreichungsform die angeführten Wirkungen aufweise. Dies werde jedoch nicht belegt und wäre allenfalls durch entsprechende Untersuchungen nachzuweisen, ansonsten die beantragten Angaben als irreführend einzustufen seien.

Nach Vorhalt dieser Darlegungen brachte die beschwerdeführende Partei im Rahmen einer Stellungnahme vor, dass Hefe auf Grund ihres Vitamin-B-Gehaltes (1, 2, 6) in der Kosmetik für Gesichtsmasken, Lotionen und andere Präparate gegen fettige Haut und Haare zufolge unregelmäßiger Talgsekretion verwendet werde. Hefe fördere also den Stoffwechsel von Haut und Haaren. Gleiches gelte für Nägel als weitere Hautanhangsgebilde, wie sich aus den von der Fachabteilung gebilligten Angaben ergebe. Die Beschreibung der allgemeinen kosmetischen Wirkung und Zweckbestimmung des vorliegenden Produktes sei daher mit dem Schutz des Verbrauchers vor Täuschung vereinbar. Vitamin-B1 sei Baustein eines Coenzyms, das eine Schlüsselstellung im Kohlehydratstoffwechsel (bei Umformung der Brenztraubensäure) einnehme; B6 sei ein ebensolcher für den Aminosäurestoffwechsel. Dass vor allem schnell wachsende Körperzellen davon profitierten, verstehe sich von selbst. Dass dadurch "die Haut glatt und geschmeidig wird", ergebe sich aus den eingangs angeführten Umständen. Besonderer Untersuchungen bedürfe es bei diesem Kenntnisstand nach der Verkehrsauffassung nicht mehr.

Die zuständige Fachabteilung vertrat dazu die Auffassung, auch in der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei würden keinerlei Beweise für die von ihr behaupteten Wirkungen ihres Produktes vorgelegt, sondern lediglich allgemeine Ausführungen über Wirkungen von Enzymen und für das gegenständliche Produkt, welches oral eingenommen werden solle, nicht relevante angebliche Wirkungen von Hefe bei äußerlicher Anwendung vorgebracht. Die behaupteten Wirkungen seien daher nach wie vor nicht hinreichend bewiesen.

Nach Übermittlung dieser Ausführungen erklärte die beschwerdeführende Partei in einer weiteren Stellungnahme, es sollte eigentlich keines Nachweises mehr bedürfen, dass Hefe, aus der das angemeldete Verzehrprodukt ausschließlich bestehe, die angegebenen Wirkungen habe. Zum Beweis dafür werde ein Artikel aus der "Pharmazeutischen Zeitung" vom August 1984 vorgelegt. Diese

Literaturstelle belege - weiter verweisend - auch die Aktivierung

des Kohlehydrat-Stoffwechsels durch Hefe, insbesondere durch die darin enthaltenen Vitamine der B-Gruppe, wobei diese Erkenntnis nicht auf bestimmte Körperteile oder -organe beschränkt sei und daher für alle gelte. Auch die dermatologische Ingerenz ausreichender Zufuhr an Vitaminen der B-Gruppe auf den Hautbereich sei längst erforscht und unstreitig; Bierhefe gelte seit Jahrzehnten geradezu als Hausmittel gegen Hautunreinheiten.

Aus dem der belangten Behörde vorgelegten Artikel (Feldheim, Bierhefe bei Vitamin- und Mineralstoffmangel?) ergibt sich im Wesentlichen, dass die Zellen der Bierhefe in der Lage seien, aus den komplizierten Kohlenhydraten des Gerstenkorns Alkohol und Kohlendioxyd zu bilden. Hefezellen seien reich an Vitaminen der B-Gruppe, deren Mitwirkung in Form von Coenzymen an vielen Stoffwechselvorgängen bekannt sei. Bierhefe werde schon seit langer Zeit auch in der Medizin eingesetzt, obgleich erst heute wissenschaftliche Erkenntnisse über die Inhaltsstoffe und deren Wirkung vorlägen. Bei einer unzureichenden Zufuhr an Vitaminen der B-Gruppe würden beim Menschen häufig Veränderungen im Hautbereich festgestellt. In vielen Ländern sei es üblich, Hefetabletten, -pillen oder -kapseln zur Verbesserung der Zufuhr an Vitaminen der B-Gruppe einzunehmen. Die Zufuhr solle dabei in Relation zum Bedarf an Vitaminen, Mineralstoffen und Spurenelementen stehen. Die Tagesverzehrmenge solle etwa bei vier bis zehn Gramm liegen. Da in der Nahrung der Gehalt an Mineralstoffen und Spurenelementen abgenommen habe, gewinne in diesem Zusammenhang die Möglichkeit der Zufuhr anorganischer Verbindungen über die Bierhefe besondere Bedeutung.

Nach Auffassung der zuständigen Fachabteilung der belangten Behörde (Stellungnahme vom 27. März 1997) handle es sich bei dem nunmehr vorgelegten Artikel lediglich um einen Übersichtsartikel einer populärwissenschaftlichen pharmazeutischen Zeitung, aus dessen Ausführungen keinerlei Rückschlüsse auf die konkreten Wirkungen des gegenständlichen Produktes möglich seien. Insbesondere fehlten weiterhin Untersuchungen, die belegten, dass durch die Einnahme der gegenständlichen Bierhefe-Tabletten eine faltige, raue Haut glatt und geschmeidig werde. Die beantragten Angaben seien daher nach wie vor als irreführend und zur Täuschung des Verbrauchers geeignet einzustufen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag auf Zulassung bestimmter, im Einzelnen wiedergegebener gesundheitsbezogener Angaben stattgegeben (Spruchpunkt I).

Dem Antrag auf Zulassung folgender gesundheitsbezogener Angaben wurde nicht stattgegeben (Spruchpunkt II):

"Nahrungsergänzung für den Stoffwechsel von Haut, Haaren und Nägel"

Hier haben die Bierhefe Tabletten eine besondere ernährungsphysiologische Bedeutung. Ihr Gehalt an Vitamin-B-Komplex, besonders Vitamin B1, macht sie wertvoll für den Kohlenhydrat-Stoffwechsel der Zellen in allen Organen und Körpergeweben, besonders der schnellwachsenden Körperzellen."

"Die Haut wird glatt und geschmeidig."

Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens und der anzuwendenden gesetzlichen Grundlagen vertrat die belangte Behörde begründend im Wesentlichen die Auffassung, die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen ließen keinerlei Rückschlüsse auf die konkreten Wirkungen des vorliegenden Produktes zu. Insbesondere fehlten weiterhin Untersuchungen, die belegten, dass durch Einnahme der in Rede stehenden Bierhefe-Tabletten eine faltige, raue Haut glatt und geschmeidig würde. Da die Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung vom 27. März 1997 nicht von den ursprünglichen Stellungnahmen abweiche, sei von einer weiteren Kenntnisnahme der beschwerdeführenden Partei abgesehen worden. Die beantragten Angaben seien als irreführend und zur Täuschung des Verbraucher geeignet einzustufen.

Ausschließlich gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 9 Abs. 1 LMG ist es verboten, beim Inverkehrbringen von

Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen

a) sich auf die Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten oder Krankheitssymptomen oder auf physiologische oder pharmakologische, insbesondere jungerhaltende, Alterserscheinungen hemmende, schlankmachende oder gesund erhaltende Wirkungen zu beziehen oder den Eindruck einer derartigen Wirkung zu erwecken;

b) auf Krankengeschichten, ärztliche Empfehlungen oder auf Gutachten hinzuweisen;

c) gesundheitsbezogene, bildliche oder stilisierte Darstellungen von Organen des menschlichen Körpers, Abbildungen von Angehörigen der Heilberufe oder von Kuranstalten oder sonstige auf Heiltätigkeiten hinweisende Abbildungen zu verwenden.

Gemäß § 9 Abs. 2 LMG gelten die Verbote des Abs. 1 nicht für jene althergebrachten Bezeichnungen, die keinerlei Zweifel über die Beschaffenheit der Ware zulassen.

Nach § 9 Abs. 3 LMG hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz (nunmehr: Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz) auf Antrag für bestimmte Lebensmittel oder Verzehrprodukte gesundheitsbezogene Angaben mit Bescheid zuzulassen, wenn dies mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung vereinbar ist. Der Bescheid ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr gegeben sind.

Im Beschwerdefall ist nicht zweifelhaft, dass es sich bei den beantragten Aussagen um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des § 9 Abs. 1 und 3 LMG handelt. Die Zulassung solcher Angaben nach § 9 Abs. 3 leg. cit. setzt voraus, dass die Angaben mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung vereinbar sind. Eine Zulassung darf nur dann erfolgen, wenn die gesundheitsbezogene Angabe der Wahrheit entspricht, dem Produkt also jene Wirkung auch tatsächlich innewohnt, deren Vorhandensein auf Grund der betreffenden Angabe zumindest von einem nicht unbeträchtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise erwartet wird (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 23. Oktober 1995, Zl. 94/10/0053, mit Hinweis auf Vorjudikatur).

Bei der Beurteilung, wie eine bestimmte Angabe aufgefasst wird, ist die Verkehrsauffassung maßgebend, also der Eindruck, der sich beim flüchtigen Lesen für einen nicht unbeträchtlichen Teil der Interessenten ergibt, wobei auf den Gesamteindruck der Mitteilung Bedacht zu nehmen ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 18. April 1994, Zl. 92/10/0381).

Von diesem Maßstab ausgehend ist nicht zweifelhaft, dass durch die beantragten Angaben der Eindruck einer besonderen physiologischen Wirkung in der Richtung erzeugt wird, durch die Einnahme der Bierhefe-Tabletten in der empfohlenen Menge zusätzlich zur täglichen Ernährung würde ein Mangel im Bereich des Vitamin-B-Komplexes hintangehalten bzw. diesem vorgebeugt, wobei eine besondere ernährungsphysiologische Bedeutung für den Kohlehydrat-Stoffwechsel der Zellen in allen Organen und Körpergeweben, besonders der schnellwachsenden Körperzellen, gegeben sei.

Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass dem Produkt auf Grund der Angabe, "die Haut wird glatt und geschmeidig" nach der Verkehrsauffassung auch eben jene Wirkung - die Haut glatt und geschmeidig zu machen - zugeschrieben wird; aus welchen Gründen der Verbraucher an Hand dieser Aussage zwischen "kranker Haut" und "normaler, bloß durch alltägliche Beanspruchung adäquat beeinträchtigter Haut" differenzieren sollte - und inwiefern dies im Zusammenhang mit der Irreführungseignung der Aussage von Bedeutung sein sollte - ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.

Für die Wahrheitsgemäßheit der beantragten Angaben trug die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren die Beweislast (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 16. April 1984, Zl. 81/10/0088, sowie das bereits genannte Erkenntnis vom 23. Oktober 1995).

Dieser ihr obliegenden Verpflichtung ist die beschwerdeführende Partei nicht nachgekommen. Das der belangten Behörde gegenüber erstattete Vorbringen erschöpft sich im Wesentlichen in allgemeinen Behauptungen und lässt näher konkretisierte Angaben zu den Auswirkungen der Einnahme der in Rede stehenden Produkte auf den Kohlehydrat-Stoffwechsel der menschlichen Körperzellen vermissen. Auch aus dem der belangten Behörde vorgelegten Artikel ergibt sich lediglich, dass Hefezellen reich an Vitaminen der B-Gruppe seien, deren Mitwirkung an vielen Stoffwechselvorgängen bekannt sei.

Die Beschwerde vertritt im Ergebnis die Auffassung, ein Nachweis der behaupteten Wirkungen wäre nicht erforderlich gewesen, weil diese für Hefe und den Vitamin B - Komplex offenkundig wären und das Produkt ausschließlich daraus bestehe.

Dem im Verwaltungsverfahren vertretenen Standpunkt der Beschwerdeführerin, die Wirkungen des Produktes seien offenkundig, hatte die belangte Behörde im Vorhaltswege entgegengehalten, es handle sich bei den behaupteten Wirkungen um solche, die mit äußerer Anwendung von Hefe verbunden wären; das in Rede stehende Produkt sei zur Einnahme bestimmt. In Verbindung mit diesem Vorhalt war die Beschwerdeführerin zur Erbringung eines Nachweises für die behaupteten Wirkungen aufgefordert worden. Bei dieser Sachlage bleibt es der Beschwerde verwehrt, mit der bloßen Wiederholung der - vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu verifizierenden - Behauptung, die Wirkungen des Inhaltsstoffes des Produktes seien offenkundig, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

In Ausführung des Beschwerdegrundes der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die beschwerdeführende Partei, dass ihr die Äußerung der zuständigen Fachabteilung der belangten Behörde vom 27. März 1997 nicht zur Stellungnahme übermittelt worden sei. Die Auffassung, die vorgelegte Literaturstelle wäre lediglich ein Übersichtsartikel einer populärwissenschaftlichen pharmazeutischen Zeitung, hätte durch Vorlage von Exemplaren derselben glatt widerlegt werden können, wodurch die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Mit diesen Ausführungen wird allerdings die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 22. März 1991, Zl. 87/18/0058) nicht dargetan. Es kommt nicht darauf an, ob die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Zeitschrift als "populärwissenschaftlich" zu qualifizieren ist. Dass der in Rede stehende Artikel eine konkrete, auf ihre Schlüssigkeit nachprüfbare Nachweisführung der behaupteten Wirkungen des Produktes (bei bestimmungsgemässer Anwendung) enthielte, behauptet auch die Beschwerde nicht.

Was schließlich die - nicht näher begründete - Auffassung in der Beschwerde anlangt, § 9 Abs. 2 und 3 LMG würden zwar als Umsetzung auch des Art. 2 Abs. 2 lit. b

der Etikettierungsrichtlinie gelten, entsprächen aber in Wahrheit weder deren Art. 15 Abs. 1 noch Art. 30 und 36 EGV, so genügt dazu der Hinweis auf die Erkenntnisse vom 4. September 1995, VwSlg. 14.306/A und vom 22. März 1999, Zl. 98/10/0250, in denen der Gerichtshof diese Ansichten nicht geteilt hat. Auf die Entscheidungsgründe wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auf Grund des Beschwerdevorbringens somit nicht veranlasst, in dieser Frage eine Vorabentscheidung gemäß Art. 177 EGV einzuholen.

Die sich als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grund des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 26. April 1999

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997100106.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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