Entscheidungsdatum
23.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G313 2005960-2/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) am 24.11.2017 wurde der BF davon in Kenntnis gesetzt, dass er wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet verwaltungsstrafrechtlich verfolgt wird und gegen ihn wegen Mittellosigkeit eine Rückkehrentscheidung samt zweijähriges Einreiseverbot erlassen wird.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien (gemeint: Bosnien und Herzegowina) zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1. iVm Abs. 2 Z. 6 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), und festgehalten, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt V.).
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den bekämpften Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu das Einreiseverbot zu beheben oder wesentlich zu verkürzen.
4. Am 22.12.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
5. Mit Schreiben des BVwG vom 06.03.2018 wurde die zuständige Landespolizeidirektion in Zusammenhang mit einem dem Verwaltungsakt einliegenden kriminalpolizeilichen Aktenindex um Auskunft ersucht, ob es zu diesen Eintragungen anhängige Strafverfahren gibt.
6. Am 20.09.2018 langte beim BVwG die Verständigung der Staatsanwaltschaft über die Erhebung einer Anklage gegen den BF wegen Körperverletzung vom 03.05.2018 ein.
7. Mit Schreiben des BVwG vom 24.09.2018 wurde das zuständige Bezirksgericht ersucht, bekanntzugeben, wann wegen der gegen den BF wegen Körperverletzung erhobenen Anklage eine mündliche Strafverhandlung stattfinden und wie im Strafverfahren weiterhin vorgegangen wird, und dem BVwG diesbezügliche Unterlagen wie Verhandlungsprotokoll und Urteilsausfertigung zu übermitteln.
8. Mit Schreiben des BVwG vom 09.10.2018 wurde der Rechtsvertreter des BF um Bekanntgabe der Kontaktdaten des BF ersucht.
9. Am 02.10.2018 langte beim BVwG ein Strafantrag der Staatsanwaltschaft vom 03.05.2018, wonach der BF im August 2016 im Bundesgebiet jemanden vorsätzlich am Körper verletzt habe und deswegen zu bestrafen sein werde, und die Mitteilung ein, dass der BF zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben sei.
10. Am 02.11.2018 langte beim BVwG die Mitteilung ein, dass der Rechtsvertreter des BF mangels möglicher Kontaktaufnahme mit dem BF seine Vertretungsvollmacht zurücklege.
Der konkrete Aufenthalt des BF konnte nicht ermittelt werden, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht möglich, die Entscheidung erfolgt daher aufgrund der Aktenlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er war von 03.05.2013 bis 03.05.2018 im Besitz eines gültigen Reisepasses.
1.2. Der BF weist für den Zeitraum von 22.11.2012 bis 05.04.2013 eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf, hat sich jedoch auch davor und jedenfalls bereits im Jahr 1996 zeitweise in Österreich aufgehalten. Einen Aufenthaltstitel für Österreich besaß er nie.
1.3. Der BF wurde im Bundesgebiet mehrmals wegen rechtswidrigen Aufenthaltes nach Überschreiten der zulässigen 90-tägigen sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten im Schengen-Raum festgenommen, auch im ersten fremdenrechtlichen Verfahren.
1.3.1. Am 01.03.2013 wurde der BF, seit 23.02.2013 rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig, aufgegriffen und mit einem Schreiben der zuständigen Landespolizeidirektion von der gegen ihn beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot verständigt. Der BF gab in einer Stellungnahme dazu an, dass neben seiner Geldtasche auch sein Reisepass gestohlen worden sei, und sicherte zu, nach Erhalt eines Ersatzreisedokumentes unverzüglich freiwillig das österreichische Bundesgebiet zu verlassen.
1.3.2. Am 14.12.2013 folgte eine weitere Anzeige gegen den BF wegen rechtswidrigen Aufenthaltes, nachdem der BF bezüglich eines Streites polizeilich perlustriert worden war.
1.3.3. Am 06.03.2014 wurde der BF erneut wegen rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen. Sein vorgezeigter am 03.05.2013 ausgestellter bosnischer Reisepass wies einen letzten mit "06.08.2013" datierten Einreisestempel auf.
1.3.4. Im ersten fremdenrechtlichen Verfahren wurde mit BFA-Bescheid vom 07.03.2014 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen und mit Entscheidung des BVwG vom 10.04.2014 das gegen den BF erlassene Einreiseverbot behoben und die Rückkehrentscheidung bestätigt.
1.3.5. Der BF ist am 11.07.2014 freiwillig aus dem Bundesgebiet und am 13.07.2014 aus dem Schengen-Gebiet ausgereist und im Jänner 2015 wieder in das Schengen-Gebiet eingereist.
1.3.6. Am 25.08.2015 wurde der BF wegen rechtswidrigen Aufenthaltes erneut im Bundesgebiet festgenommen.
1.3.7. Auch am 23.11.2017 erfolgte eine Festnahme des BF wegen rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und wegen Aufenthalts im Schengen-Raum bereits seit 14.09.2016.
1.4. Die Mutter des BF, die der BF nach 12 Jahren vor sechs Jahren das erste Mal wiedergesehen hat, lebt in Österreich, zu dieser hat der BF jedoch keinen Kontakt. Wo sich seine Mutter im Bundesgebiet aufhält, konnte der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 27.11.2017 auch nicht angeben. In Serbien hat der BF einen minderjährigen Sohn, der bei der Kindesmutter lebt, und für welchen er keine Unterhaltszahlungen zu leisten hat. Der BF ist zwar bosnischer Staatsbürger, lebt jedoch in Serbien in Untermiete, getrennt von seinem Sohn und der Kindesmutter. Den Kontakt zu ihnen hält er über gemeinsame Treffen in Serbien aufrecht. In seinem Herkunftsstaat Bosnien hat der BF keine familiären Anknüpfungspunkte.
1.5. Der BF wurde im Februar 2013 wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung, der Körperverletzung und der Sachbeschädigung strafrechtlich verurteilt, wobei vom Ausspruch einer Strafe abgesehen wurde, weil aufgrund des langen Zurückliegens der Taten nur eine geringe Strafe zu verhängen gewesen wäre.
Dieser Verurteilung lagen folgende strafbaren Handlungen zugrunde:
I./
Der BF hat im Bundesgebiet
A) im März 1996 (...) durch die Äußerung, wenn er nicht auf seine
Maus aufpasse und seine Maus deshalb tot sei, werde er ihn umbringen, gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen;
B) andere am Körper vorsätzlich verletzt, und zwar
1) am XXXX.02.1996 den (...) dadurch, dass er ihn gegen einen Kasten schleuderte und ihm Tritte versetzte, wodurch er eine Prellung der Lendenwirbelsäule mit Abschürfungen erlitt;
2) am XXXX.02.1996 den (...) dadurch, dass er von hinten mit den Händen seinen Kopf umklammerte und ihm Nase und Mund zuhielt, wodurch Genannntner eine Schwellung und Blutunterlaufung unterhalb des liken Auges erlitt;
C) fremde Sachen beschädigt, zerstört oder unbrauchbar gemacht, und
zwar
1) am XXXX.03.1996 einen Radiokassettenrecorder der Marke (...) zum Nachteil Verfügungsberechtigter des (...), indem er diesen zu Boden schmetterte;
2) am XXXX.03.1996 einen Holzkasten und eine Glasscheibe zum Nachteil Verfügungsberechtigter des (...), indem er auf die genannten Gegenstände eintrat und einschlug;
3) am XXXX.05.1996 zwei Altpapiercontainer zum Nachteil Verfügungsberechtigter der (...), indem er einen der beiden Container in Brand setzte.
II./
Der BF hat am XXXX.03.1996 im Bundesgebiet fremde Sachen vorsätzlich beschädigt, wobei an den Sachen durch die Taten insgesamt ein EUR 3.000 nicht übersteigender Schaden herbeigeführt wurde, und zwar
1) den PKW (..) des (..) durch Zerkratzen eines Fensters, Schaden geringfügig;
2) den PKW (...) der (...) durch Zerkratzen des Lacks und Tritte, Schaden etwa EUR 726,-;
3) den PKW (...) der Firma (...) durch Zerkratzen des Lacks an einer Tür und Abbrechen des rechten Außenspiegels, Schaden EUR 1.354,33;
4) den PKW (...) des (...) durch Zerkratzen eines Fensters und Tritte, Schaden EUR 193,- und
5) den PKW (...) des (...) durch Zerkratzen eines Fensters, Abbrechen des rechten Außenspiegels und Tritte, Schaden EUR 363,-.
1.6. Wegen am 15.07.2013 und 24.01.2014 im Bundesgebiet begangener Körperverletzungen wurde gegen den BF Anzeige erstattet. Es liegt zudem ein Strafantrag der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 03.05.2018 vor, wonach dem BF zur Last gelegt werde, dass er am XXXX.08.2016 im Bundesgebiet eine näher angeführte Person vorsätzlich am Körper verletzt habe, indem er ihr mehrere Schläge gegen den Kopf versetzt und sie dadurch eine Schädelprellung erlitten habe.
1.7. Der BF steht den österreichischen Gerichten und Behörden nicht an einer bestimmten Wohnadresse zur Verfügung, wechselt er doch stets seinen Wohnort oder überhaupt ohne Unterkunft. Nach Anzeige wegen des Vergehens der Körperverletzung bestand am 07.03.2014 ebenso eine Aufenthaltsermittlung wie zum Zeitpunkt der Mitteilung des zuständigen Bezirksgerichtes vom 25.09.2018. Auch seinem Rechtsvertreter war eine Kontaktaufnahme mit dem BF nicht möglich, weshalb dieser die ihm am 18.12.2017 erteilte Vertretungsvollmacht am 01.11.2018 in vollem Umfang zurückgelegt hat.
1.8. Der BF gab im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.03.2014 an, derzeit seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten und mit Unterstützung von Freunden und seines Ex-Stiefvaters bestreiten zu können. Nach seiner Festnahme wegen rechtswidrigen Aufenthaltes am 25.08.2015 wurde von der Polizei schriftlich die Angabe des BF festgehalten, dass er kein Geld habe und sich in den nächsten Tagen etwas verdienen müsse, um sich ein Busticket kaufen zu können. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 24.11.2017 gab der BF an, seinen Lebensunterhalt in Österreich mit Unterstützung von Bekannten und gelegentlichen Arbeiten an Baustellen bestreiten zu können. Zu diesem Zeitpunkt der Einvernahme hatte der BF EUR 4,80 bei sich und einen aus zwei Tagen Arbeit ausständigen Lohn. Einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet ist der BF jedoch nachweislich nie nachgegangen. In Serbien war ihm zuletzt die Bestreitung seines Lebensunterhaltes durch Gelegenheitsarbeiten auf Baustellen möglich.
1.9. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung des BF besteht nachweislich nicht.
1.10. Der BF gab in der niederschriftlichen Einvernahme am 07.03.2014 zu, dass ihm bewusst sei, dass er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen diesbezüglichen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Gültigkeit seines vorgelegten Reisepasses ist am 03.05.2018 abgelaufen.
2.2.2. Die festgestellte Wohnsitzmeldung des BF beruht auf einem Auszug aus dem zentralen Melderegister. Dass der BF im Bundesgebiet stets unbestimmten Aufenthaltes, bei Freunden, der Caritas untergebracht oder überhaupt ohne Unterkunft ist, hat er selbst im Zuge seines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe von Dezember 2017 bekannt gegeben (AS 75).
2.2.3. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF beruhen auf den diesbezüglichen Beschwerdeangaben in gegenständlicher Beschwerde und in seinem ersten Fremdenrechtsverfahren.
2.2.4. Dass der BF mehrmals - sowohl im ersten als auch im gegenständlich zweiten fremdenrechtlichen Verfahren - wegen rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen wurde, ergab sich aus den dies bescheinigenden dem Verwaltungsakt einliegenden "Anzeigen" vom 23.11.2017 (AS 1), 25.08.2015 (AS 156), 06.03.2014 (AS 28), 14.12.2013 (AS 150).
Dass gegen den BF im ersten fremdenrechtlichen Verfahren mit BFA-Bescheid vom 07.03.2014 eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen wurde, beruht auf dem diesbezüglichen dem Verwaltungsakt einliegenden Bescheid (AS 65ff).
Dass der BF am 11.07.2014 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, beruht auf einer Ausreisebestätigung der International Organization for Migration (IOM) vom 15.07.2014 (AS 155). Dass er am 13.07.2014 den Schengen-Raum verlassen hat, beruht auf einer dies bescheinigenden Reisepasskopie (AS 168). Dass der BF am 11.01.2015 wieder in das Schengen-Gebiet eingereist ist, ist aus der dem Verwaltungsakt einliegenden Anzeige der zuständigen Landespolizeidirektion (AS 156) und einer dies bescheinigenden Reisepasskopie (AS 168) ersichtlich.
2.2.5. Dass der BF zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 25.08.2015 kein Geld bei sich hatte und angab, in nächsten Tagen etwas verdienen zu müssen, um sich ein Busticket kaufen zu können, wurde am 31.08.2015 von der Polizei schriftlich festgehalten (AS 169). Dass der BF in Österreich seinen Lebensunterhalt mit Unterstützung von Freunden und durch Gelegenheitsarbeiten auf Baustellen bestreiten kann, hat er im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 24.11.2017 glaubhaft angegeben (AS 34). Dass der BF im Bundesgebiet jedoch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, war aus einem AJ-WEB Auskunftsverfahrensauszug ersichtlich.
Laut glaubhafter Angabe des BF in niederschriftlicher Einvernahme am 24.11.2017 konnte der BF seinen Lebensunterhalt zuletzt in Serbien durch Gelegenheitsarbeiten auf Baustellen bestreiten (AS 34).
2.2.6. Dass der BF im Februar 2013 wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung, Körperverletzung und Sachbeschädigung strafrechtlich verurteilt wurde, dabei jedoch wegen bereits lange Zeit zurückliegender Straftaten und einem deswegen nur sehr gering möglichen Strafausmaß von der Verhängung einer Strafe abgesehen wurde, beruht auf der dem Verwaltungsakt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung (AS 3ff). Die dieser strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen aus dem Jahr 1996 bestätigen den Aufenthalt des BF im Bundesgebiet bereits im Jahr 1996. Weitere gegen den BF erhobene Anzeigen führten bislang noch zu keiner strafrechtlichen Verurteilung, wie aus einem Auszug aus dem österreichischen Strafregister ersichtlich war. Dass gegen den BF wegen Körperverletzung am 16.06.2013 und 14.12.2013 Anzeige erstattet wurde, ergibt sich aus einem Auszug aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex (AS 49).
Einem Strafantrag der zuständigen Staatsanwaltschaft von Mai 2018 zufolge wird dem BF zur Last gelegt, dass er am XXXX.08.2016 im Bundesgebiet eine näher angeführte Person vorsätzlich am Körper verletzt habe, indem er ihr mehrere Schläge gegen den Kopf versetzt habe, wodurch sie eine Schädelprellung mit Abschürfungen erlitten habe. Dieser Strafantrag ist beim BVwG zusammen mit der Mitteilung des zuständigen Bezirksgerichts, dass der BF zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben sei, eingelangt.
2.2.7. Dass der BF im Zuge einer fremdenpolizeilichen Personenkontrolle am 23.11.2017 nach Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer wegen rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgegriffen wurde, beruht auf einer diesbezüglichen "Anzeige" der zuständigen Landespolizeidirektion vom 23.11.2017 (AS 1). Dass der BF vor seinem Aufgriff am 23.11.2017 zuletzt am 14.09.2016 wieder in den Schengen-Raum eingereist ist, beruht auf dem letzten mit "14.09.2016" datierten Einreisestempel in seinem vorgelegten Reisepass (AS 9), worauf auch in der Anzeige der LPD verwiesen wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A) I.:
3.1. Zur Rückkehrentscheidung:
3.1.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren
binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des
Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-
und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
3.1.2. Mit Spruchpunkt I. des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.
Da keine der in § 57 AsylG angeführten Voraussetzungen vorliegen, war dem BF kein derartiger Aufenthaltstitel zu erteilen.
3.1.3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich Folgendes:
Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Im gegenständlichen Fall hat der BF mehrmals gegen die zulässige sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum verstoßen und wurde deswegen - bereits im ersten fremdenrechtlichen Verfahren - am 01.03.2013, 14.12.2013, 06.03.2014 - und im gegenständlichen zweiten fremdenrechtlichen Verfahren am 25.08.2015 und 23.11.2017 festgenommen.
Der unrechtmäßige Aufenthaltsstatus des BF im Bundesgebiet wiegt bei der Interessensabwägung jedenfalls stark zu seinen Ungunsten. Der am 03.05.2013 ausgestellte bosnische Reisepass des BF ist bereits im Mai 2018 abgelaufen.
Der BF hat in Österreich zwar seine Mutter, mit dieser jedoch keinen Kontakt und kennt auch ihren Aufenthaltsort nicht. Ein bei der Interessensabwägung zugunsten des BF berücksichtigungswürdiges Familienleben ist somit nicht vorhanden.
Der BF verfügte im Bundesgebiet nie über einen gültigen Aufenthaltstitel, weist nur für den Zeitraum von 22.11.2012 bis 05.04.2013 eine Hauptwohnsitzmeldung auf und war bislang stets an Behörden, Gerichten und seiner ehemaligen Rechtsvertretung unbekannten Adressen, etwa bei Bekannten, wohnhaft.
Der BF hat in Serbien einen Sohn, trifft sich mit diesem und der Kindesmutter, wenn er in Serbien ist, und hält auf diese Weise den Kontakt zu ihnen aufrecht. Dies zeugt von einer bestehenden Bindung zu seinem Sohn und dessen Mutter in Serbien. Dagegen hat der BF in Österreich keine Bindungen, hat der BF doch zu seiner in Österreich aufhältigen Mutter keinen aufrechten Kontakt und auch ansonsten keine berücksichtigungswürdigen privaten Bindungen im Bundesgebiet. Auch wenn sich der BF während seines oftmals unterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet einige Deutschkenntnisse angeeignet haben mag, war für seine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA am 24.11.2017 doch die Beiziehung eines Dolmetschers nötig, und können außerdem Deutschkenntnisse allein nicht für eine hinreichende Integration im Bundesgebiet ausschlaggebend sein. Der BF ging im Bundesgebiet nie einer legalen Beschäftigung nach. Nachweise für in Österreich gesetzte Integrationsschritte liegen jedenfalls nicht vor.
Der BF hat im Bundesgebiet außerdem ein einem Bleiberecht abträgliches kriminelles Verhalten gesetzt.
Im Februar 2013 wurde der BF wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung, der Körperverletzung und der Sachbeschädigung strafrechtlich verurteilt, wobei von der Verhängung einer Strafe abgesehen wurde, mit der Begründung, dass wegen bereits lange zurückliegender Straftaten aus dem Jahr 1996 das Strafausmaß nur sehr gering wäre.
Der BF wurde zudem am 15.07.2013 und 24.01.2014 wegen Körperverletzung angezeigt. Am 14.12.2013, an welchem Tag der BF wegen rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgegriffen wurde, musste der BF bezüglich eines Streites polizeilich beordert werden. Auf eine ihm angelastete Körperverletzung von August 2016 folgte ein Strafantrag von Mai 2018. Eine strafrechtliche Verurteilung deswegen ist bislang noch nicht erfolgt. Mit seinem Vorbringen in niederschriftlicher Einvernahme vor dem BFA am 24.11.2017, in Österreich seinen Lebensunterhalt auch durch Gelegenheitsarbeiten auf Baustellen zu bestreiten und eine noch ausständige Lohnzahlung für zwei Arbeitstage zu haben, hat der BF auf eine Beschäftigung im Bundesgebiet hingewiesen, wofür kein Nachweis vorgelegt wurde und laut AJ-WEB Auskunftsverfahrensauszug auch keine Sozialversicherungsmeldung besteht.
Zudem ist der BF seitens der Staatsanwaltschaft seit 25.08.2018 zur Aufenthaltsermittlung neu ausgeschrieben.
Seine gesamte im Bundesgebiet gezeigte Verhaltensweise, sich nicht an österreichische Rechtsvorschriften zu halten und behördlichen Anordnungen zu folgen, wiegt bei der Interessensabwägung stark zu seinen Ungunsten.
Wegen die privaten Interessen des BF bei Weitem überwiegender öffentlicher Interessen, vor allem zur Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und auch zur Hintanhaltung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Bundesgebiet, war im vorliegenden Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unbedingt notwendig.
3.1.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gemäß § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Im gegenständlichen Fall war eine dem BF in Bosnien und Herzegowina drohende Konventionsverletzung nicht feststellbar, handelt es sich doch beim Herkunftsstaat des BF um einen sicheren Drittstaat und wurde auch in vorliegender Beschwerde nichts einer Abschiebung Entgegenstehendes vorgebracht. Die Beschwerde war daher auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.2. Zum Einreiseverbot:
3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
(....).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das vom BFA erlassene Einreiseverbot als gerechtfertigt:
Mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF gemäß §§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Gemäß § 53 Abs. 2 S. 2 FPG ist bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, was nach § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG auch dann anzunehmen ist, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.
Bei der Bemessung der Einreiseverbotsdauer ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Im gegenständlichen Fall war der BF nicht imstande, Existenzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes im Bundesgebiet nachzuweisen, sondern gab er in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 24.11.2017 an, insgesamt EUR 4,80 Bargeld bei sich zu haben und verwies er auf eine noch ausständige Entlohnung aus einer zweitägigen Beschäftigung, wobei eine diesbezügliche Sozialversicherungsmeldung nicht vorliegt. Dass der BF kein regelmäßiges Einkommen aus einer legalen Erwerbstätigkeit hat, birgt offensichtlich die Gefahr mit sich, dass sich der grundsätzlich dazu bereite BF über illegale "Gelegenheitsarbeiten" Einnahmen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu verschaffen versucht.
In seiner Beschwerde brachte der BF vor, er werde in Österreich von seinen Freunden unterstützt, könne bei ihnen leben und werde von diesen auch mit Essen und Bedarfsgegenständen versorgt. Ein dem BF von einer anderen Person zugesicherter Unterhalt, etwa in Form einer abgeschlossenen Unterhaltsvereinbarung, liegt nachweislich nicht vor. Der BF konnte jedenfalls nicht nachweisen, dass er über hinreichend Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts besitzt.
Weiters ist der BF wiederum seitens der Staatsanwaltschaft zur Aufenthaltserhebung ausgeschrieben, da der Verdacht auf Körperverletzung gegen ihn vorliegt.
Bei der Bemessung des Einreiseverbotes kann sich die Behörde zudem nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).
Mangels entgegenstehender berücksichtigungswürdiger familiärer und privater Interessen des BF, der mit seiner in Österreich aufhältigen Mutter keinen näheren Kontakt hat und im Bundesgebiet mehrmals nach Überschreitung der höchstzulässigen sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer wegen rechtswidrigen Aufenthalts festgenommen wurde wegen vorliegen strafgerichtlicher Verurteilungen und des neuerlichen Verdachts einer strafbaren H andlung, war unter Berücksichtigung seiner nicht nachgewiesenen Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts und seiner offensichtlichen Bereitschaft, sich über nicht angemeldete Gelegenheitsarbeiten Einkommen zu verschaffen, bei einem weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft und einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSv § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG auszugehen.
Das gegen den BF verhängte Einreiseverbot war somit sowohl dem Grunde als auch der von der belangten Behörde ausgesprochenen zweijährigen Dauer nach gerechtfertigt und notwendig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise:
3.3.1. Im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt V.) wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Gesonderte Gründe für die allfällige Rechtswidrigkeit der gesetzten Frist für die freiwillige Ausreise wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Die in Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.
Da die Beschwerde gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung als unbegründet abzuweisen war und auch sonst alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde auch insoweit als unbegründet abzuweisen.
Der BF Ist seitens der Staatsanwaltschaft zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben, da er offensichtlich ausgereist oder untergetaucht ist. Aus diesem Grund hat der Rechtsvertreter die Vollmacht zurückgelegt und konnte der Aufenthalt des BF nicht ermittelt werden.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG),