TE Bvwg Beschluss 2019/1/28 W131 2129859-1

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Veröffentlicht am 28.01.2019
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Entscheidungsdatum

28.01.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W131 2129859-1/35E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl RD Niederösterreich vom 28.06.2016, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

Die Bescheidbeschwerde gegen den im Entscheidungskopf genannten Bescheid wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers am 24.01.2019 mit der Eingabe, OZ 33, zurückgezogen. Dementsprechend hatte dieser Einstellungsbeschluss zu ergehen, siehe dazu VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047-11.

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der VwGH hat nämlich mit Beschluss vom 29.4.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.

Schlagworte

Asylverfahren, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W131.2129859.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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