TE Bvwg Beschluss 2019/2/7 W252 2213826-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.02.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

07.02.2019

Norm

BFA-VG §22a
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W252 2213826-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth SHALA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2019, Zl. 1218336909-190095631 beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang:

1. Über den Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 28.01.2019 Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung und zur Sicherung des Verfahrens die angeordnet.

2. Am 30.01.2019 hat der BF durch seine ausgewiesenen Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.01.2019 sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft erhoben.

3. Am 30.01.2019 hat das Bundesamt den Verwaltungsakt vorgelegt.

4. Mit Schreiben vom 30.01.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 30.01.2019, hat der BF seine Beschwerde vertreten durch seinen ausgewiesenen Vertreter zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF zog mit Schreiben vom 30.01.2019 seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2019 explizit zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass der BF seine Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem unmissverständlichen Inhalt des Schriftsatzes vom 30.01.2019.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A.

§ 7 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 iVm § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse des BF weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 7 VwGVG Rz 20; Eder/Martschin/Schmid,

Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013] § 7 VwGVG K 5 ff).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).

Eine solche Erklärung liegt im gegenständlichen Fall vor, weil der - von einem Rechtsberater betreute - BF in seinem Schreiben vom 30.01.2019 die Zurückziehung seiner Beschwerde klar zum Ausdruck gebracht hat. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.

Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).

Da der BF die Beschwerde ausdrücklich zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W252.2213826.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten