Entscheidungsdatum
08.02.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W215 2212340-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2018, Zahl 1049835609-150031987, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,
BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht festgestellt werden kann, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nach seiner Erstbefragung am 13.01.2015 wurde der Beschwerdeführer zur niederschriftlichen Befragung in das Bundesamt für Fremdenwesen für Asyl am 25.01.2018 geladen, der er unentschuldigt fernblieb.
Am 07.02.2018 wurde der Beschwerdeführer zu einer neuerlichen niederschriftlichen Befragung in das Bundesamt für Fremdenwesen für Asyl am 21.02.2018 geladen. Die Ladung wurde am 09.02.2018 hinterlegt und nach Ablauf der Abholfrist nicht behoben an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rückübermittelt.
Nachdem der Beschwerdeführer seit 21.02.2018 unbekannten Aufenthaltes war, wurde er am 22.02.2018 von einer Betreuungseinrichtung abgemeldet. Aus einem GVS-Speicherauszug ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 09.06.2016 bereits einmal aufgrund einer mehrtätigen unangemeldeten Abwesenheit verwarnt worden war.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2018, Zahl 1049835609-150031987, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten bezüglich des Herkunftsstaates Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen ihn gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Zwecks Zustellung des Bescheides sind mehrere Versuche des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl dokumentiert, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers herauszufinden. Nachdem drei am 27.02.2018, 28.02.2018 sowie 01.03.2018 durchgeführte Abfragen aus dem Zentralen Melderegister erfolglos blieben, wurde der Bescheid am 01.03.2018 durch Hinterlegung, ohne vorhergehenden Zustellversuch, bei der Behörde zugestellt. In der Beurkundung der Hinterlegung wurde festgehalten, dass die Verfahrenspartei an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig ist, eine neuerliche Abgabestelle ohne Schwierigkeiten nicht festgestellt werden konnte und aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der Verfahrenspartei eine Verständigung gemäß
§ 23 Abs. 3 ZustG als nicht zweckmäßig erscheint. Der Bescheid vom 27.02.2018, Zahl 1049835609-150031987, erwuchs am 30.03.2018 in Rechtskraft.
2. Für den Beschwerdeführer liegt seit 01.03.2018 wieder eine aufrechte Meldung in seiner Betreuungseinrichtung vor.
Am 17.04.2018 übermittelte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Rechtsberatung, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob zugleich Beschwerde in vollem Umfang. Zunächst wurde vorgebracht, dass aufgrund eines Zustellmangels noch keine Entscheidung ergangen sei und kein rechtswirksamer Bescheid vorliege. Der Beschwerdeführer habe am 15.02.2018 seine Unterkunft verlassen und sei für zwei Wochen zu seiner Schwester gereist, da am 07.02.2018 sein Vater in Deutschland verstorben sei. Am 21.02.2018 sei durch eine Betreuerin der Unterkunft seine Abmeldung bei der zuständigen Meldebehörde erfolgt. Am 01.03.2018 sei der Beschwerdeführer zurückgekehrt und am Vormittag desselben Tages wieder an der angeführten Adresse offiziell angemeldet worden. Die Behörde hätte zumindest einen Zustellversuch an der angeführten Adresse durchführen müssen und wäre eine Hinterlegung ohne Zustellversuch nur statthaft gewesen, wenn die Behörde Erhebungen eingeleitet hätte, ob die bisherige Abgabestelle tatsächlich aufgegeben worden sei und weitere Nachforschungen hinsichtlich einer neuen Abgabestelle durchgeführt habe. Dies sei jedoch augenscheinlich nicht passiert, sodass ein Zustellmangel vorliege und kein Fristenlauf ausgelöst worden sei. Eventualiter werde ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt, da der Beschwerdeführer aufgrund der oben geschilderten Umstände keine Kenntnis von der Erlassung eines Bescheides erlangen habe können: Er sei zwei Wochen von der Abgabestelle abwesend gewesen, habe keinen Zustellbevollmächtigen ernannt und es sei ohne sein Wissen eine Abmeldung bei der Meldebehörde erfolgt. Aufgrund der beschriebenen Umstände treffe ihn kein Verschulden bzw. allenfalls ein minderer Grad des Versehens. Da ihm die Erlassung eines Bescheides erst am 13.04.2018 durch die Zustellung eines Schreibens der LPD XXXX bekannt worden sei, erfolge der gegenständliche Antrag fristgerecht.
Mit Bescheid vom 21.11.2018, Zahl 1049835609-150031987, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Abwesenheit in der ihm zugewiesen Unterkunft und sein Versäumnis, der Behörde eine neue Zustelladresse bekannt zu geben, kein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis bzw. keinen minderen Grad des Versehens darstelle. Ihm sei im Rahmen der Erstbefragung das "Merkblatt über Pflichten und Rechte von Asylwerbern" in einer für ihn verständlichen Sprache ausgehändigt worden und sei er darin nachweislich über die Verpflichtung zur Bekanntgabe seiner Zustelladresse informiert gewesen. Auch hätte er sich vor Verlassen seiner Unterkunft an die dortigen Betreuer wenden können, zumal ihm bewusst gewesen sein hätte müssen, dass das unerlaubte Verlassen der Unterkunft rechtswidrig sei. Wie aus dem GVS-Speicherauszug ersichtlich, sei er bereits am 09.06.2016 wegen des mehrtägigen Verlassens der Unterkunft verwarnt worden. Aufgrund seiner Versäumnisse und rechtswidrigen Handlungen sei ausschließlich die Hinterlegung im Akt möglich und rechtskonform gewesen.
Gegen den Bescheid vom 21.11.2018, Zahl 1049835609-150031987, erhob der Beschwerdeführer am 12.12.2018 fristgerecht gegenständliche Beschwerde. Die meldebehördliche Abmeldung sei weder vom Beschwerdeführer selbst veranlasst worden noch sei es in seiner Absicht gelegen, sich von jeglicher behördlichen Inanspruchnahme zu entziehen. In Unkenntnis der praktisch-rechtlichen Konsequenz habe der Beschwerdeführer aufgrund des Ablebens seines Vaters in einer psychischen Ausnahmesituation die Reise zu seiner Schwester angetreten und sei dort zwei Wochen verweilt, ehe er nach seiner Rückkehr unverzüglich per 01.03.2018 wieder an seiner bisherigen Adresse angemeldet worden sei. Soweit die Behörde anführte, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Übergabe eines Merkblattes doch gewusst haben müsse, wie er sich rechtskonform zu verhalten habe, so sei dem zu entgegen, dass er damals von keiner rechtskundigen Person beraten worden sei und er die vorgegebene Belehrung im Zuge des ersten aktiven Auftretens in einem fremden Land vor fremden Amtsträgern nicht habe verinnerlichen können. Dem Beschwerdeführer ein gravierendes Fehlverhalten zur Last zu legen sei "mehr als unangebracht und als rechtswidrig zu bezeichnen". Ähnlich verhalte es ich mit dem Vorwurf der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe doch auch schon eine einschlägige Belehrung am 09.05.2016 erhalten (Grund: mehrtägiges Fernbleiben von der GVS-Unterkunft). Der BF sei zu diesem Zeitpunkt XXXX Jahre alt gewesen, stamme zudem "von einem Kulturkreis, in dem Verhaltensregelungen generell nicht sehr streng und konsequent befolgt werden" und sei ihm "auch deshalb kein gravierendes, schuldhaftes Tun vorzuwerfen".
Mit Schreiben vom 20.12.2018 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an das Bundesverwaltungsgericht den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Abgabestelle geändert habe, ohne dies der Behörde bekannt zu geben, obwohl er in Form von Belehrungen und Ermahnungen von seiner Verpflichtung informiert gewesen sei. Da die neue Abgabestelle von der Behörde nicht ohne Schwierigkeiten habe festgestellt werden können, zumal der Beschwerdeführer auch den Unterkunftsgeber nicht über ein längeres Verlassen der Unterkunft informiert habe, sei der Bescheid somit ohne vorausgehenden Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde im Akt zugestellt worden. Der vorgebrachte Entschuldigungsgrund, der Beschwerdeführer würde einem Kulturkreis angehören, der Verhaltensregeln generell nicht sehr streng und konsequent befolge, werde als äußerst bedenklich beurteilt.
3. Die Beschwerdevorlage vom 04.01.2019 langte am 08.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2018, Zahl 1049835609-150031987, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten bezüglich des Herkunftsstaates Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen ihn gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Der Beschwerdeführer wurde am 22.02.2018 von seiner Betreuungseinrichtung von seiner Unterkunft abgemeldet, da er diese (erneut) unangemeldet verlassen hatte.
Nach Erstellung des Bescheides vom 27.02.2018, Zahl 1049835609-150031987, führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwecks Ermittlung der aktuellen Zustelladresse des Beschwerdeführers am 27.02.2018, 28.02.2018 sowie 01.03.2018 Abfragen aus dem Zentralen Melderegisters durch, aus denen jeweils hervorging, dass der Beschwerdeführer seit 22.02.2018 ohne Wohnsitzmeldung war. Eine neue Zustelladresse wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht mitgeteilt und lagen der Behörde auch keine Anhaltspunkte vor, wo sich der Beschwerdeführer aufhalten könnte. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Bescheid vom 27.02.2018, Zahl 1049835609-150031987, sohin am 01.03.2018 durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde zu.
Der Beschwerdeführer kehrte am 01.03.2018 in seine Betreuungseinrichtung zurück und wurde am selben Tag - allerdings nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits die dritte Abfrage aus dem Zentralen Melderegisters durchgeführt hatte - von seiner Betreuungseinrichtung wieder angemeldet.
Dem Beschwerdeführer war aufgrund des ihm bei seiner Erstbefragung am 13.01.2015 ausgehändigten Formblattes "Merkblatt über Rechte und Pflichten von Asylwerbern" bekannt, dass er jede Änderung seiner Abgabestelle bei der Behörde zu melden habe und dies bei Unterlassen nachteilige Konsequenzen für ihn haben könne. Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus bereits einmal am 09.06.2016 von seiner Betreuungseinrichtung verwarnt, da er unerlaubt mehrere Tage von seiner Unterkunft ferngeblieben war, sodass ihm nicht zuletzt aufgrund dieser Verwarnung bewusst war, dass ein unerlaubtes Fernbleiben regelwidrig ist.
Die vierwöchige Rechtsmittelfrist für die Erhebung einer Beschwerde endete am 29.03.2018.
Der Beschwerdeführer erfuhr durch ein Schreiben der LPD XXXX vom 09.04.2018 "Aufforderung zur Rechtfertigung", dass sein Asylverfahren mit Bescheid vom 27.02.2018 negativ entschieden worden sei und eine Rückkehrentscheidung ergangen sei, die seit 30.03.2018 rechtskräftig und durchsetzbar sei.
Am 17.04.2018 erhob der Beschwerdeführer, verbunden mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung, verspätet Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Mit gegenständlichem Bescheid vom 21.11.2018, Zahl 1049835609-150031987, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellung, dass die Behörde zwecks Ermittlung der aktuellen Zustelladresse am 27.02.2018, 28.02.2018 sowie 01.03.2018 Abfragen des Zentralen Melderegisters durchführte, ergibt sich aus den im Akt einliegenden datierten Ausdrucken (Aktenseiten 247, 249 und 251). Aus dem Zentralen Melderegister ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 22.02.2018 von seiner Betreuungseinrichtung abgemeldet wurde und am 01.03.2018 wieder angemeldet wurde, wobei zum Zeitpunkt der dritten ZMR-Abfrage durch die Behörde am 01.03.2018 noch keine Wohnsitzanmeldung ersichtlich ist (Aktenseite 251).
Dass dem Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung am 13.01.2015 das Merkblatt "Pflichten und Rechte von Asylwerbern" in einer für ihn verständlichen Sprache ausgehändigt bekommen hat, ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer unterschriebenen Protokoll der Erstbefragung (Aktenseiten 03 und 11). Der Beschwerdeführer wurde somit zum Zeitpunkt seiner Antragstellung nachweislich darüber informiert, dass er jede Änderung seiner Zustelladresse sofort der Behörde bekannt geben müsse und eine Nichtmitteilung negative Folgen für ihn haben könne. Dass der Beschwerdeführer bereits einmal am 09.06.2016 von seiner Betreuungseinrichtung aufgrund unerlaubten Fernbleibens verwarnt wurde, ergibt sich aus einem GVS-Speicherauszug.
Die weiteren Feststellungen betreffend den Ablauf der Rechtsmittelfrist und die verspätete Einbringung der Beschwerde sind aktenkundig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
1. Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (§ 33 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen
Gemäß § 33 Abs. 5 VwGVG tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt (§ 33 Abs. 6 VwGVG).
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt.
Gemäß § 15 Abs. 4 AsylG ist der Asylwerber zu Beginn des Verfahrens auf seine Mitwirkungspflichten und die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser nachweislich hinzuweisen. Ihm ist darüber hinaus - soweit möglich - ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG), hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann
Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten (§ 23 Abs. 1 ZustG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008).
Gemäß § 23 Abs. 2 ZustG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, ist die Hinterlegung von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten (§ 23 Abs. 3 ZustG).
Gemäß § 23 Abs. 4 ZustG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, gilt das so hinterlegte Dokument mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.
2. Laut den drei vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchgeführten Abfragen im Zentralen Melderegister verfügte der Beschwerdeführer zwischen 22.01.2018 und 01.03.2018 über keinen gemeldeten Wohnsitz und lag daher auch keine zustellfähige Anschrift vor. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.01.2015 unter anderem das Merkblatt über die Recht und Pflichten von Asylwerbern in einer ihm verständlichen Sprache übergeben. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch mit seiner Unterschrift auf der Niederschrift der Erstbefragung bestätigt. Der Beschwerdeführer wurde somit über die Relevanz einer aktuellen Zustelladresse belehrt und es musste ihm aufgrund des laufenden Verfahrens auch bewusst gewesen sein, dass er mit Schriftstücken des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu rechnen hat.
Aus der im Akt befindlichen Beurkundung der Hinterlegung bei der Behörde gemäß
§ 23 Abs. 2 ZustG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, vom 01.03.2018 (Aktenseite 279) kann zweifelsfrei entnommen werden, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war, eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte und aufgrund des unbekannten Aufenthaltes eine Verständigung gemäß § 23 Abs. 3 ZustG als nicht zweckmäßig erschien.
Die Behörde hat daher zu Recht die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, verfügt. Gemäß § 23 Abs. 4 ZustG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, gilt das hinterlegte Dokument mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des 29.03.2018, weshalb die am 17.04.2018 eingebrachte Beschwerde verspätet erfolgte.
Der gleichzeitig eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung vom 17.04.2018 erweist sich als rechtzeitig eingebracht, da der Beschwerdeführer mit Schreiben der LPD XXXX vom 09.04.2018 Kenntnis von dem negativ entschiedenen Bescheid und der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung erlangte.
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Da die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG entsprechen, finden die zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze und Judikatur auf § 33 VwGVG Anwendung.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).
Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens handelt. Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, liegt ein "minderer Grad des Versehens" (§ 1332 ABGB) nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wurde, der gelegentlich auch einem sorgfältig handelnden Menschen widerfahren kann. Der Wiedereinsetzungswerber (bzw. der ihm zurechenbare Rechtsvertreter) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt, die im Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei berufliche Parteienvertreter sicherlich einen strengeren Sorgfaltsmaßstab zu beachten haben (vgl. die Erkenntnisse des VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, VwGH 15.12.1995, 95/17/0469 und VwGH 23.05.2001, 99/06/0039).
Wie oben dargelegt, ist der Beschwerdeführer bereits in seiner Erstbefragung umfangreich über seine Mitwirkungspflichten im Verfahren aufgeklärt worden und musste ihm aufgrund des laufenden Asylverfahrens bewusst gewesen sein, dass er mit Schriftstücken der Behörde zu rechnen habe. Der Beschwerdeführer ist durch das mehrwöchige Fernbleiben von seiner Unterkunft und der Nichtbekanntgabe seiner Adressänderung seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und stellt das Verhalten des Beschwerdeführers ein auffallend sorgloses Verhalten dar, in dem weder ein unvorhergesehenes noch unabwendbares Ereignis gesehen werden kann, das ihn daran gehindert hätte, die Beschwerdefrist fristgerecht einzuhalten.
Dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer nach dem Tod seines Vaters in einer psychischen Ausnahmesituation gewesen sei und in Unkenntnis der praktisch-rechtlichen Konsequenz seine Reise angetreten habe, kann nicht gefolgt werden: Aus dem Akteninhalt sind keinerlei Hinweise dafür ersichtlich, dass der "psychische Ausnahmezustand" des Beschwerdeführers zu einer so beeinträchtigten Dispositionsfähigkeit geführt hätte, welche die Unterlassung der Erhebung einer Beschwerde oder die Rücksprache mit einem Rechtskundigen bzw. die Beauftragung eines Vertreters überhaupt nicht oder nicht in einem Maße, das den minderen Versehensgrad übersteigt, vorwerfbar erscheinen lässt. Auch eine "Unkenntnis der praktisch-rechtlichen Konsequenz" seines Reiseantritts kann angesichts der dem Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung ausgehändigten Merkblätter über seine Rechte und Pflichten nicht erkannt werden. Zum diesbezüglichen Vorbringen, wonach er die im Merkblatt vorgegebene Belehrung im Zuge seines ersten aktiven Auftretens in einem fremden Land vor fremden Amtsträgern nicht wirklich verinnerlichen haben können und damals von keiner rechtskundigen Person beraten worden sei, ist anzumerken, dass dem Beschwerdeführer sämtliche Belehrungen und Informationen mitgegeben wurden und er seit seiner Erstbefragung am 13.01.2015 genügend Zeit gehabt hätte, um die darin enthaltenen Belehrungen bis zur Bescheiderlassung im notwendigen Maß zu verinnerlichen.
In diesem Zusammenhang wird ferner auf den GVS-Speicherauszug verwiesen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund unangemeldeter Abwesenheit von seiner Betreuungseinrichtung bereits einmal verwarnt worden war, sodass ihm die Regelwidrigkeit eines solchen Verhaltens jedenfalls bewusst gewesen sein musste. Aus dem Verfahrensgang ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten seit seiner Einreise in das Bundesgebiet nicht nur durch das mehrmalige unangemeldete Verlassen seiner Unterkunft, sondern auch durch das unentschuldigte Fernbleiben von seiner niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wiederholt verletzt und ein auffallend sorgloses Verhalten an den Tag gelegt hat.
Entgegen seiner Ansicht in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer aus einem "Kulturkreis stammt, in dem Verhaltensregelungen generell nicht sehr streng und konsequent befolgt werden und ihm auch deshalb kein gravierendes schuldhaftes Tun vorzuwerfen ist", befreit der oben genannte Umstand den Beschwerdeführer - genausowenig wie jeden anderen Asylwerber, unabhängig von seinem Kulturkreis und einem allfälligen Usus, dort Regeln (nicht) zu befolgen - nicht davon, seinen Mitwirkungspflichten im Verfahren nachzukommen.
Es wird betont, dass von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, zu erwarten ist, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken. Das Handeln des Beschwerdeführers, der wiederholt von seinem ihm zugewiesenen Quartier unangemeldet abwesend war, von dort abgemeldet wurde und in der Folge seine Meldepflichten verletzt hat, weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab und ist daher als grob sorgfaltswidrig zu qualifizieren (VwGH 26.06.2007, 2005/01/0034; vgl. zum diesbezüglichen Verschuldensmaßstab etwa VwGH 24. Mai 2005, 2004/01/0558, und vom 21. April 2005, 2005/20/0080).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gelangte daher zu Recht zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis daran verhindert war, die Beschwerdefrist im vorliegenden Verfahren einzuhalten, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Versehensgrad trifft.
Nachdem sich die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als rechtmäßig erweist, ist die Beschwerde gegen den Bescheid als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Weder ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erscheint er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich mit der Tatsache, dass und warum der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist versäumt hat und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Beschwerdefrist, Frist, Glaubhaftmachung, Verschulden,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W215.2212340.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019