TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/14 W192 2139929-1

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Veröffentlicht am 14.02.2019
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Entscheidungsdatum

14.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §53
FPG §55

Spruch

W192 2139929-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2016, Zahl 344094500-161414440, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 10 Abs. 2, 57 AsylG 2005 i. d.

g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F., §§ 52, 53, 55 FPG i.d.g.F. und § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der georgischen Volksgruppe und orthodoxen Glaubens, brachte erstmals am 07.08.2005 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Asylantrag ein und begründete diesen damit, dass er Georgien verlassen habe, weil Verwandte ihn umbringen wollten, da diese glaubten, der Vater des Beschwerdeführers habe im Jahr 1993 einen Onkel getötet.

Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2006 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1977 (AsylG 1997) idF BGBl I Nr. 101/2003, abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 18.09.2007, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus.

Mit Beschluss vom 08.11.2007, Zahl: 2007/19/0943-4, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen den og. Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates ab.

1.2. Am 01.12.2007 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei der am selben Datum durchgeführten Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz wiederum jenen bereits im Erstverfahren angeführten Fluchtgrund vor, wonach er in Georgien von Verwandten bedroht werde, da diese glauben würden, dass sein Vater einen Onkel umgebracht habe.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2008 wurde dieser Asylantrag des Beschwerdeführers vom 01.12.2007 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt II.).

Mit Bescheid vom 19.03.2008 hat der Unabhängige Bundesasylsenat die dagegen erhobene Berufung gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, es werde die diesbezügliche Ansicht des Bundesasylamtes geteilt, wonach das erstmals im Zweitverfahren erstattete Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweise und dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe lediglich konstruiert worden seien, um einer drohenden Abschiebung zu entgehen. Es sei somit weder im maßgeblichen Sachverhalt noch in der maßgeblichen Rechtslage eine inhaltliche Änderung eingetreten und liege daher entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vor.

Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2005 mit einer Lebensgefährtin zusammenlebe, somit ein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege und die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstelle. Dieser Eingriff sei aber zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele erforderlich und seien die persönlichen Gründe des Beschwerdeführers nicht geeignet, das öffentliche Interesse hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens aufzuwiegen, zumal sich der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich durch illegale Einreise verschafft habe. Da auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers Asylwerberin sei, hätte ihnen bereits zum Zeitpunkt ihres Kennenlernens bei zumutbarer durchschnittlicher Sorgfältigkeit bekannt sein müssen, dass ein gemeinsames Leben in Österreich nur begrenzt möglich sein werde. Der Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers sei somit zulässig. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers könne im Falle einer Ausweisung nach Georgien nicht festgestellt werden, da es keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich gebe.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2011 wurde der angefochtene Bescheid insoweit, als damit die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheids (betreffend Ausweisung) gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Weiters wurde der Beschluss gefasst, die Behandlung der Beschwerde im Übrigen abzulehnen.

Begründend wurde ausgeführt, es erscheine aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung möglich, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet ohne seine Lebensgefährtin, deren Verfahren im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Refoulement- und Ausweisungsteil nicht abgeschlossen gewesen sei, zu verlassen habe. Die Ausweisung stelle somit - wie von der belangten Behörde zu Recht angenommen - einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfe (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/23/1004). Durch den bloßen Hinweis, es sei auch im Falle der Lebensgefährtin nicht damit zu rechnen, dass ihr ein dauerhafter Aufenthalt in Österreich gestattet werde und es habe deshalb dem Beschwerdeführer bekannt sein müssen, das ein gemeinsames Leben in Österreich "nur begrenzt möglich" sein werde, habe die belangte Behörde allerdings nicht hinreichend begründet, als welchen Gründen es notwendig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK sei, dass der Beschwerdeführer Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung im (was die Refoulement- und Ausweisungsentscheidung anbelangt noch offenen) Verfahren seiner Lebensgefährtin verlassen müsse. Der angefochtene Bescheid sei daher in dem im Spruch angeführten Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Im fortgesetzten Verfahren hat der Asylgerichtshof durch das Erkenntnis vom 11.10.2011 die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des Bescheids des Bundesasylamts vom 18.01.2008 mit der Begründung abgewiesen, dass angesichts der illegalen Einreise, der nur in geringem Maße bestehenden Integration und wiederholter gerichtlicher Straffälligkeit des Beschwerdeführers dessen Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens bilde.

1.3. Die zuständige Bezirkshauptmannschaft hat mit Bescheid vom 02.10.2012 gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot auf die Dauer von fünf Jahren erlassen, wobei eine gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des zuständigen Landesverwaltungsgerichts vom 27.09.2016 abgewiesen wurde.

Gegen den Beschwerdeführer wurde am 02.10.2012 die Schubhaft angeordnet. Er führte durch einen Hungerstreik ab 02.10.2012 mit 16.10.2012 die Haftunfähigkeit herbei und wurde an diesem Tag aus der Schubhaft entlassen.

1.4. Ein vom Beschwerdeführer am 15.05.2013 gestellter weiterer Antrag auf internationalen Schutz wurde durch den Bescheid des Bundesasylamts vom 07.06.2013 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen, wobei zugleich eine Ausweisung ausgesprochen wurde. Dieser Bescheid erwuchs mit 15.06.2013 in Rechtskraft.

1.5. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Mandatsbescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 01.10.2015 die Schubhaft angeordnet. Er führte durch einen Hungerstreik ab 01.10.2015 mit 09.10.2015 die Haftunfähigkeit herbei und wurde an diesem Tag aus der Schubhaft entlassen.

2.1. Das BFA verständigte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.10.2016 über das Ergebnis einer Beweisaufnahme über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung i.V.m. einem Einreiseverbot und eventuellen Erlassung eines Schubhaftbescheides. Der Beschwerdeführer brachte dazu in einer Stellungnahme vor, dass er sich seit seiner Einreise im August 2005 in Österreich aufhalte. Er habe leider keine Visa erhalten. Er habe im Herkunftsstaat in Abchasien eine Pflichtschulausbildung absolviert und als Bäcker gearbeitet, danach habe er diese Beschäftigung fünf Jahre lang in Russland und fünf Jahre lang in der Ukraine ausgeübt. In Österreich sei er mit einer ukrainischen Staatsangehörigen verlobt und er habe eine legale Beschäftigung nur während der Anhaltung in Strafhaft ausüben können. Er habe sich in Österreich durch Straftaten finanziert, sei obdachlos gewesen und hin und wieder bei Landsleuten untergebracht worden. Im Herkunftsstaat werde er nicht strafrechtlich verfolgt, befürchte aber politische Probleme, weil sein Vater auf der abchasischen Seite am Krieg beteiligt gewesen sei.

2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zugestellt am 31.10.2016, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 52 Abs. 9, 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Der Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aufschiebende Wirkung aberkannt und wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen führte das Bundesamt aus, dass keiner der in § 57 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Fälle vorläge.

Die wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers würden bei Fortsetzung des Aufenthalts des Beschwerdeführers eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich bedeuten. Die gegenständliche Rückkehrentscheidung stelle somit keinen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig.

Den Ausspruch eines unbefristeten Einreiseverbots gemäß 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG begründete das Bundesamt damit, dass sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich ergebe.

3. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 11.11.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der derzeit in einer Justizanstalt zur Strafverbüßung aufhältige Beschwerdeführer mehrere Therapien wegen seiner kriminellen Handlungen durchlaufen habe und sich auch aktuell in Psychotherapie befinde. Der Beschwerdeführer arbeite in der Haft als Bäcker, spreche bereits gut Deutsch und habe eine Deutschprüfung auf Niveau A2 abgeschlossen. Eine wesentliche Änderung im Lebenswandel habe sich durch die Verbindung mit seiner Lebensgefährtin ergeben, die seit etwa eineinhalb Jahren bestehe. Diese sei eine ukrainische Staatsangehörigkeit mit einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU. Sie erwarte ein gemeinsames Kind, wobei der voraussichtliche Geburtstermin im Dezember 2016 liege. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin hätten auch bis zum Haftantritt des Beschwerdeführers gemeinsam gewohnt. Der Beschwerdeführer bereue seine Taten und wolle in Österreich für seine Familie sorgen. Die Lebensgefährtin besuche den Beschwerdeführer regelmäßig in Haft und habe auch eine Vollmacht für ihn übernommen. Bei Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung wäre der Beschwerdeführer nicht in der Lage, sein im Bundesgebiet bestehendes Familienleben fortzusetzen und müsse alleine nach Georgien ausreisen. Im Falle eines Einreiseverbots für die Dauer von zehn Jahren wäre der Beschwerdeführer von seiner Lebensgefährtin und seinem Kind unverhältnismäßig lange getrennt. Auch bei Besuchsaufenthalten könne ein regelmäßiger Kontakt zur Freundin und zum Kind nicht aufrechterhalten werden. Die Behörde habe die Interessenabwägung hinsichtlich der Zulässigkeit und der Dauer des Einreiseverbots mangelhaft vorgenommen. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat würde wegen der dadurch bewirkten Trennung von der Kernfamilie des Beschwerdeführers nicht im Einklang mit Art. 8 EMRK stehen.

Der Beschwerde wurden Kopien des Aufenthaltstitels der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie Ablichtungen relevanter Seiten des Mutter-Kind Passes angeschlossen.

4.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat der vorliegenden Beschwerde mit Beschluss vom 21.11.2016 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, da eine Prüfung der familiären Bindungen des Beschwerdeführers erforderlich sei.

Mit Eingabe vom 20.06.2018 legte der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunde seiner Tochter vor.

4.2. Durch eine Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.10.2018 wurde die vorliegende Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.12.2018 in der gegenständlichen Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Lebensumständen befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger und gehört der georgischen Volksgruppe der an. Er bekennt sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2005 illegal nach Österreich ein und stellte seither drei Anträge auf internationalen Schutz, die abgewiesen bzw. zuletzt mit Rechtskraft am 15.06.2013 nach § 68 AVG als unzulässig zurückgewiesen wurden, wobei jeweils eine Ausweisung gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde. Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet entgegen den jeweiligen aufenthaltsbeendenden Verfügungen nicht verlassen. Er hat die Versuche der Durchsetzung dieser Entscheidungen zwei Mal durch Hungerstreik im Stande der Schubhaft vereitelt.

Im Strafregister scheinen zum Beschwerdeführer folgende Verurteilungen auf:

Bezirksgericht XX vom 21.10.2009, Rechtskraft 30.12.2009 nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe 14 Tagen, bedingt, Probezeit drei Jahre;

Bezirksgericht XX vom 12.04.2010, Rechtskraft 15.04.2010 nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen im Nichteinbringungsfall 45 Tage Ersatzarreststrafe;

Bezirksgericht XX vom 14.09.2010, Rechtskraft, 19.11.2010 nach §§ 15, 127 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten;

Landesgericht für Strafsachen XX vom 29.11.2010, Rechtskraft 29.11.2010, wegen §§ 127, 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon Freiheitsstrafe acht Monate bedingt, Probezeit drei Jahre;

Landesgericht für Strafsachen XX vom 16.01.2013, Rechtskraft, 16.01.2013, wegen §§ 229 Abs. 1, 241e Abs. 1, 241e Abs. 3,100 27,130 erster Fall StGB, 15 StGB, § 287 StGB § 83 Abs. 1 StGB § 15 StGB, § 287 StGB, §§ 125, 126 Abs. 1 Z. 7, 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wobei der im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29.11.2010 bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen wurde.;

Landesgericht für Strafsachen XX vom 20.07.2016, Rechtskraft 26.07.2016 nach § 241e Abs. 3, 229 Abs. 1, § 127, 130 Abs. 1, erster Fall StGB, § 224a StGB, §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.

Der Beschwerdeführer wurde von April bis Oktober 2011, dann von November 2012 bis März 2015, dann wieder von Juni 2016 bis Juni 2018 in Strafhaft angehalten.

Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Häufigkeit und ansteigenden Schwere der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen.

Der Beschwerdeführer hat während der Anhaltung in Strafhaft als Bäcker gearbeitet, ein Sprachzertifikat Deutsch auf dem Niveau A2 erworben und an Psychotherapie- bzw. Suchttherapiegruppen teilgenommen. Er hat in dieser Zeit auch eine Ausbildung als Staplerfahrer absolviert.

Der Beschwerdeführer hat etwa seit Beginn des Jahres 2016 eine Beziehung zu seiner nunmehrigen Ehegattin, einer ukrainischen Staatsangehörigen, die über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügt, aufgenommen, seit März 2016 - mit Unterbrechung durch die Zeit der Anhaltung in Strafhaft - mit ihr im gemeinsamen Haushalt gelebt und mit ihr im November 2017 die Ehe geschlossen. Bereits im November 2016 wurde die gemeinsame Tochter der nunmehrigen Ehegatten geboren. Seit der letzten Haftentlassung lebte Beschwerdeführer wieder im gemeinsamen Haushalt mit seiner Gattin und seinem Kind. Seine Ehegattin ist berufstätig und der Beschwerdeführer betreut In dieser Zeit das gemeinsame Kind.

Es ist der Ehegattin und dem Kind des Beschwerdeführers zumutbar, ihre familiäre Beziehung zum Beschwerdeführer durch Kontakte über moderne Medien und gelegentliche Besuche im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu pflegen.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Georgien:

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Georgien hat sich seit der militärischen Auseinandersetzung zwischen georgischen und russischen Truppen vom August 2008 weitgehend normalisiert. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen. Im Gali-Distrikt Abchasiens kommt es immer wieder zu Schusswechseln, Entführungen und anderen Verbrechen mit teilweise kriminellem Hintergrund. Trotz vordergründiger Beruhigung der Lage kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen Abchasien und Georgien nicht ausgeschlossen werden. Gleiches gilt im Falle Südossetiens. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen, vor allem im Zusammenhang mit Wahlen. Straßenblockaden und Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften sind nicht ausgeschlossen. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 6.6.2018).

Die Kriminalitätsrate ist in Georgien in den letzten Jahren deutlich gesunken. Auto- und andere Diebstähle sowie Einbrüche kommen vor, und sind gelegentlich von Gewalt begleitet. Übergriffe gegen Personen, die sich in der Öffentlichkeit als homosexuell zu erkennen geben, können vorkommen (AA 6.6.2018a, vgl. EDA 6.6.2018).

Bei einem Anti-Terroreinsatz in Tiflis sind am 22.11.2017 ein Polizist und drei mutmaßliche Terroristen getötet worden. Mehrere mutmaßliche Anhänger einer terroristischen Gruppe hatten sich der Festnahme widersetzt, indem sie das Feuer mit automatischen Waffen eröffneten und Handgranaten auf die Anti-Terror-Einheit warfen (Standard 23.11.2017). Einer der getöteten Terroristen war offenbar Achmed Tschatajew, ein tschetschenischer Befehlshaber des sog. Islamischen Staates (IS), der den georgischen Behörden bekannt war. Tschatajew stand seit 2015 auf der Terroristenliste der Vereinigten Staaten von Amerika und wurde auch von Russland und der Türkei wegen der Organisation des tödlichen Bombenanschlags auf den Flughafen von Istanbul im Juli 2016 gesucht. Die Prognose, dass sich die terroristische Bedrohung in Georgien auf die einheimischen und zurückkehrenden Kämpfer verlagert hat, wurde durch die Operation in Tiflis drastisch bestätigt (Jamestown 29.11.2017, GA 1.12.2017):

Die EU unterstützt aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung durch die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien und die EU-Beobachtermission (EUMM), die zu Stabilität und Frieden beitragen. Georgien hat sich weiterhin den internationalen Gesprächen in Genf verschrieben. Der sog. "Incident Prevention Mechanisms (IPRM)", der 2009 geschaffen wurden, um Risiko- und Sicherheitsfragen zu erörtern, die die Gemeinden in Abchasiens bzw. Südossetiens betreffen, und die EUMM-Hotline arbeiten weiterhin effizient als wesentliche Instrumente, um lokale Sicherheitsfragen anzugehen und, um die weitere Vertrauensbildung zwischen den Sicherheitsakteuren zu fördern (EC 9.11.2017).

Anfang März 2018 wiederholte Premierminister Giorgi Kvirikashvili Georgiens Interesse, bei den internationalen Gesprächen in Genf konkrete Fortschritte zu erzielen. Hierzu erklärte er sich auch bereit, in einen direkten Dialog mit Vertretern der separatistischen Regionen Abchasien und Südssetien zu treten (Jamestown 26.3.2018, vgl. Civil.ge 9.3.2018).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (6.6.2018a): Landesspezifische Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/georgiensicherheit/201918#content_0, Zugriff 6.6.2018

* Civil.ge (9.3.2018): Prime Minister Appeals to Russian Authorities, Offers Direct Dialogue with Sokhumi, Tskhinvali, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=30935&search, Zugriff 12.4.2018

* EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD(2017) 371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 9.4.2018

* EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.6.2018): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html, Zugriff 6.6.2018

* GA - Georgien aktuell (1.12.2017): Anti-Terror-Einsatz: getötete Terroristen offenbar illegal ins Land gekommen, http://georgien-aktuell.info/de/politik/innenpolitik/article/13430-illegal, Zugriff 9.4.2018

* Jamestown (26.3.2018): Georgian Government Insists on Direct Talk With Moscow-Backed Separatists, https://jamestown.org/program/georgian-government-insists-direct-talk-moscow-backed-separatists/, Zugriff 12.4.2018

* Jamestown (29.11.2017): Special Operation in Tbilisi Highlights Risk of Terrorism by Returning Fighters in Georgia, https://jamestown.org/program/special-operation-tbilisi-highlights-risk-terrorism-returning-fighters-georgia/, Zugriff 9.4.2018

* Der Standard (23.11.2017): Vier Tote bei Anti-Terror-Einsatz in Tiflis,

https://derstandard.at/2000068329714/Vier-Tote-bei-Anti-Terror-Einsatz-in-Tiflis, Zugriff 9.4.2018

Rechtsschutz / Justizwesen

Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung, die in der Vergangenheit systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann. Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. Die dritte Reformwelle vom Dezember 2016 garantiert vor allem die unparteiische Zuteilung von Rechtsfällen an Richter. NGOs, die den Reformprozess sehr aktiv und sehr kritisch begleiten, mahnen weiterhin die Ernennung von Richtern aufgrund von Qualifikation und Eignung in einem transparenten Verfahren an. Demgegenüber neigen Politiker und andere prominente Interessenvertreter aus Wirtschaft und Medien dazu, Richtern bei Gerichtsentscheidungen in brisanten Fällen pauschal politische Motive bzw. Korruption zu unterstellen. In einigen Fällen wurde der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg angerufen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und deutliche Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess. Die Praxis lang andauernder Untersuchungshaft wurde im Fall Ugulava, des ehemaligen Bürgermeisters von Tiflis vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig beurteilt und verfassungskonform beschränkt (AA 11.12.2017).

Im Dezember 2016 wurde ein Paket von Gesetzesänderungen zur Justizreform verabschiedet. Die Änderungen betrafen insbesondere die Veröffentlichung aller Entscheidungen, die schrittweise Einführung der elektronischen Zufallszuweisung von Fällen sowie das Auswahlverfahren der Richterkandidaten und das Disziplinarverfahren (Schaffung der Institution des Untersuchungsinspektors). Die Änderungen betrafen jedoch nicht andere, seit langem bestehende Punkte, einschließlich der Anwendung der Probezeit. Eine erste umfassende Justizstrategie und ihr fünfjähriger Aktionsplan wurden vom Hohen Rat der Justiz im Mai 2017 angenommen. Dieser sieht spezifische Maßnahmen und Indikatoren in den Kapiteln Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht, Qualität und Effizienz sowie Zugang zur Justiz vor. In Bezug auf den Zugang zur Justiz sind die vom Hohen Rat der Justiz (HCoJ) eingeführten Verfahren zur Ernennung von Richtern und Gerichtspräsidenten sowie die Disziplinarverfahren allerdings nicht vollständig transparent und rechenschaftspflichtig. Die neue Verfassung führte die Ernennung von Richtern des Obersten Gerichtshofs durch das Parlament auf Vorschlag des Obersten Gerichtshofs sowie die Ernennung von Richtern auf Lebenszeit ein. Im Januar 2017 wurden die Geschworenenprozesse, die 2010 beim Stadtgericht von Tiflis eingeführt wurden, auf andere Regionen Georgiens und auf weitere Arten von Vergehen ausgeweitet. Anfang 2017 wurden die Strafverfolgungsstrategie, der neue Ethikkodex und ein Beurteilungssystem für Staatsanwälte verabschiedet (EC 9.11.2018).

Die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Justiz ist nach wie vor ein erhebliches Problem, ebenso wie der Mangel an Transparenz und Professionalität bei den Verfahren. Im Jahr 2017 äußerten sich Oppositionelle und andere besorgt darüber, dass die politische Einmischung ein wesentlicher Faktor in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gewesen sei, so die Rückgabe des TV Senders "Rustavi 2" an seinen ehemaligen Miteigentümer, der mit der Regierungspartei Georgischen Traum verbunden ist. Das Urteil wurde allerdings später vom Europäischen Gericht für Menschenrechte aufgehoben (FH 1.2018, vgl. AI 22.2.2018).

Ende Mai 2018 musste der Generalstaatsanwalt Georgiens vor dem Hintergrund von Protesten zurückgetreten, in denen tausende Demonstranten ihre Empörung über ein, ihrer Meinung nach, unfaires Gerichtsurteil im Mordfall von zwei Schülern in Tiflis zum Ausdruck brachten (CK 5.6.2018). Die Demonstranten glaubten, dass andere als die beiden Beschuldigten für den Tod verantwortlich waren und der Strafe entkamen, weil ihre Verwandten in der Generalstaatsanwaltschaft arbeiteten (RFE/RL 4.6.2018). Führende NGOs des Landes haben sich geweigert, sich an der Ernennung eines neuen Generalstaatsanwaltes unter der Leitung von Justizministerin Teya Tsulukiani zu beteiligen, sondern haben im Gegenteil deren Rücktritt gefordert (CK 5.6.2018, vgl. JAMnews 6.6.2018). Das Parlament hat am 31.5.2018 als Reaktion auf die Entlassung der Beschuldigten durch das Gericht in Tiflis eine Untersuchungskommission zum Mordfall eingerichtet (civil.ge 6.6.2018). Die Demonstrationen haben die Ansicht mancher Georgier über Korruption und eine Atmosphäre der Straflosigkeit in der herrschenden Elite des Landes widergespiegelt (RFE/RL 4.6.2018).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

* AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425371.html, Zugriff 17.4.2018

* Caucasian Knot (5.6.2018): Activists demand resignation of Georgia's MoJ head, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43375/, Zugriff 7.6.2018

* Civil.ge (6.6.2018): Parliament Approves Teen Murder Probe Commission, https://civil.ge/archives/243789, Zugriff 7.6.2018

* EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD(2017) 371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 9.4.2018

* FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, 17.4.2018

* JAMnews (6.6.2018): Georgian NGOs demand resignation of Minister of Justice, https://jam-news.net/?p=106350, Zugriff 7.6.2018

* RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (4.6.2018): Georgian Protest Leader Gives Authorities Progress Ultimatum, https://www.rferl.org/a/tbilisi-subway-workers-strike-as-new-antigovernment-protests-expected/29270264.html, Zugriff 7.6.2018

Sicherheitsbehörden

Seit dem Regierungswechsel im Oktober 2012 ist von Machtmissbrauch von Amtsträgern nicht mehr die Rede. Bis 2012 waren Exekutivorgane, z. B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, als Machtinstrument oder als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung wirtschaftlicher Vorteile von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen missbraucht worden. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch als untätig wahrgenommen, was zu einem Verlust an Respekt geführt hat. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf. Eine von NGOs angemahnte organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium ist bisher aber nicht durchgeführt worden (AA 11.12.2017).

Meinungsumfragen zeigen einen Rückgang des Vertrauens der Öffentlichkeit in das Strafverfolgungssystem. Umfragen zufolge waren 2013 noch 60% der Georgier und Georgierinnen mit der Leistung der Polizei zufrieden. Dieser Wert fiel jedoch im April 2017 Jahres auf 38%. Im gleichen Zeitraum stieg der Anteil der Unzufriedenen mit der Polizei von einem einstelligen Prozentwert auf 14% (NDI/CRRC 4.2017).

Hochrangige Zivilbehörden üben nicht immer eine wirksame Kontrolle über das Innenministerium und den Staatssicherheitsdienst aus. Die zivilen Behörden behielten jedoch die effektive Kontrolle über das Verteidigungsministerium bei. Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungs- und Sicherheitskräfte ist begrenzt, und die nationale und internationale Aufmerksamkeit für Straflosigkeit hat zugenommen (USDOS 20.4.2018).

Georgien verfügt nicht über einen wirksamen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden. Wenn Ermittlungen eingeleitet werden, führen sie häufig zu Anklagen, die geringere, unangemessene Sanktionen wie Amtsmissbrauch nach sich ziehen und selten zu Verurteilungen führen. Die Behörden weigern sich oft, denen, die Missbrauch vorwerfen, einen Opferstatus zu gewähren, und nehmen ihnen die Möglichkeit, die Ermittlungsakten einzusehen (HRW 18.1.2018).

Die Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Strafverfolgungsbeamte blieb bestehen, während die Regierung weiterhin einen unabhängigen Ermittlungsmechanismus versprach, aber nicht einführte. Im Juni 2017 schlug die Regierung statt eines unabhängigen Ermittlungsmechanismus eine neue Abteilung innerhalb der Staatsanwaltschaft vor, die den mutmaßlichen Missbrauch durch Strafverfolgungsbeamte untersuchen sollte (AI 22.2.2018).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

* AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425371.html, Zugriff 18.4.2018

* Eurasianet (5.7.2017): Georgia: Are the Police Backsliding? https://eurasianet.org/s/georgia-are-the-police-backsliding, Zugriff 18.4.2018

* HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422446.html, Zugriff 17.4.2018

* NDI/CRRC - National Democratic Institute/Caucasus Research Resource Centers (4.2017): Public attitudes in Georgia Results of a April 2017 survey carried out for NDI by CRRC Georgia, https://www.ndi.org/sites/default/files/NDI_April_2017_political%20Presentation_ENG_version%20final.pdf, Zugriff 18.4.2018

* USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practces 2017 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1430256.html, Zugriff 23.5.2018

Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Qualität der einheimischen Produkte ist zufriedenstellend. Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL (ca. 24 EUR monatlich;

Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL (ca. 80 EUR) bleibt weit unter dem festgestellten durchschnittlichen Lebensminimum (160 GEL für einen Erwachsenen). Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband. Eine große Rolle spielen die Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (2014: 1,4 Mrd. USD, insbesondere aus Russland, Griechenland, Türkei, Italien) - die im Zuge der wirtschaftlichen Krisen in den Hauptursprungsländern Russland und Griechenland seit Mitte 2014 deutlich zurückgegangen sind (AA 11.12.2017).

Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 sind große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos und verarmt. 10% der GeorgierInnen leben in Armut. Vor allem die BewohnerInnen der ländlichen Gebiete in den Bergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende intern Vertriebene und Alleinerzieherinnen. Ländliche Armut führt meist zu Landflucht oder Emigration. Die Rücküberweisungen von saisonalen und permanenten AuslandsmigrantInnen machen mit ca. 24% einen nennenswerten Anteil des Volkseinkommens aus (ADA 9.2017).

Laut der Daten des nationalen Statistikamtes von 2015 sind 67,5% der erwerbsfähigen Bevölkerung in Arbeit (in Städten 59,9% und in ländlichen Gegenden 75,2%). Die hohe Zahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist mit den geringvergüteten Jobs im Agrarsektor zu erklären. Viele Menschen (ca. 44,4 %) sind noch lange im Ruhestand erwerbstätig, da die Pension alleine zum Überleben nicht ausreicht. Dagegen ist die Arbeitslosigkeit unter 15-25 Jährigen recht hoch. Die meisten Erwerbstätigen befinden sich im Alter von 40 bis 60 Jahren. Die meisten Arbeitsplätze gibt es im Groß- und Einzelhandel sowie in Autowerkstätten und im Kleinwarengeschäft, in der Industrie und im Bauwesen (IOM 2017).

Die Arbeitslosenquote betrug 2017 13,9%. Das Durchschnittseinkommen lag 2016 bei 940 Lari - 1117 Lari bei den Männern und 731 Lari bei den Frauen (GeoStat 2018).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

* ADA - Austrian Development Agency (9.2017): Georgien - Länderinformation,

http://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Sept2017.pdf, Zugriff 30.5.2018

* GeoStat - National Statistics Office of Georgia (2018): Employment and Wages,

http://geostat.ge/index.php?action=page&p_id=143&lang=eng, Zugriff 30.5.2018

* IOM - International Organization for Migration (2017):

Länderinformationsblatt GEORGIEN, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, Zugriff 30.5.2018

Sozialbeihilfen

Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse:

* Existenzhilfe

* Reintegrationshilfe

* Pflegehilfe

* Familienhilfe

* Soziale Sachleistungen

* Sozialpakete

Menschen unterhalb der Armutsgrenze können zum Beispiel mit einer Unterstützung von 10-60 GEL pro Familienmitglied rechnen. Eine Arbeitslosenunterstützung gibt es nicht. Der Sozialdienst ist für Personen unterhalb der Armutsgrenze verantwortlich. Der staatliche Fond zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel hilft Schutzbedürftigen Personen, wie z.B. Opfern häuslicher Gewalt, Personen mit Einschränkungen, Alten und Waisen. Dabei bietet es:

Kinderheime, Pflegeheime für Personen mit Einschränkungen, Unterkünfte für Opfer des Menschenhandels, Krisenzentren, Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt (IOM 2017).

Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.).

Pensionssystem:

Es gibt nur ein staatliches Pensionssystem. Voraussetzungen (nicht alle müssen erfüllt sein):

* Rentenalter: männlich 65 Jahre; weiblich 60 Jahre;

* Behindertenstatus;

* Tod des Hauptverdieners

Registrierung: Antrag bei einem dem Wohnsitz am nächsten Sozialamt (Social Service Centre) stellen, die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen. Personen, die bereits aus dem Ausland eine Pension beziehen, sind vom Georgischen Rentensystem ausgeschlossen (IOM 2017).

Die staatliche Alterspension (universal) beträgt 180 Lari pro Monat. Die Leistungen werden ad hoc angepasst. Staatliche Ausgleichszahlungen werden als Pauschalbetrag von bis zu 1.000 Lari zu gleichen Teilen unter den Familienmitgliedern aufgeteilt. Die Invaliditätsleistung als Sozialhilfe beträgt 180 Lari pro Monat für eine Gruppeninvalidität erster Stufe und 100 Lari für eine zweiter Stufe. Die Leistungen werden ad hoc angepasst (US-SSA 2016).

Das Recht auf Karenz- und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal 1.000 GEL (SSA o.D.b.).

Quellen:

* IOM - International Organization for Migration (2017):

Länderinformationsblatt GEORGIEN, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, Zugriff 30.5.2018

* SSA - Social Service Agency (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance),

http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=35, Zugriff 30.5.2018

* SSA - Social Service Agency (o.D.b.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=375, Zugriff 30.5.2018

* US-SSA - Social Security Administration (2016): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific 2016 - Georgia, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/georgia.html, Zugriff 30.5.2018

Medizinische Versorgung

Die Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos gewährleistet. Anhand privater Krankenversicherungen kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus Deutschland (AA 11.12.2017).

Das staatliche Gesundheitssystem umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen.

Universal Health Care:

* Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus

* Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt

* Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten

* Dialyse ist ebenfalls gewährleistet

* Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit

* Kontakt beim Ministerium für Gesundheit (Ministry of Health) und Einschreiben bei der nächstliegenden Klinik

Zugang, besonders für Rückkehrer:

Auswahl und Voraussetzungen: Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert, hierfür muss lediglich die nächstgelegene

Klinik aufgesucht werden. Registrierung: für georgische Staatsbürger genügt es im Krankheitsfall eine Klinik aufzusuchen, alle medizinischen Einrichtungen sind an der staatlichen Krankenversicherung beteiligt. Die Versicherung übernimmt 70-80% der Kosten, der Rest muss von dem Patienten beigesteuert werden.

Benötigte Dokumente: nur gültiger Ausweis

Unterstützung:

Übernahme der Kosten bei Behandlungen nicht-stationärer Patienten (100%), Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt (70-100%), einige Notfallbehandlungen (100%), notwendige Operationen (70%), Chemotherapie (80% bis zu Gesamtkosten von 12.000 GEL), Geburten (bis zu 500 GEL), Kaiserschnitte (bis zu 800 GEL)

Kosten: Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Rentner zahlt der Staat zusätzlich monatlich 100 GEL pro drei Monate (ausgegeben von Bürgerämtern)

Verfügbarkeit und Kosten von Medikamenten:

Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die Universal Health Care nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen, jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Warteschlangen möglich. Patienten können einen Termin vereinbaren, für die Staatliche Versicherung muss der Hausarzt kontaktiert werden, welcher eine Überweisung zu spezialisierten Ärzten verfassen kann. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer

Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden: Medical Information Service http://www.mis.ge/ka/FindDrug.jsp?Clear=True

TEL: +995 032 2 252233. Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall, sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden, um von diesem die Verschreibung zu erhalten (IOM 2017).

Anfallende Behandlungskosten, die von Patienten selber getragen werden müssen, können gemäß dem staatlichen Programm zur Abdeckung von Dienstleistungen bei der zuständigen Kommission des Ministeriums, JPÖR, mittels entsprechenden Antrags eingebracht werden und um Kostenersatz ersucht werden. Dazu muss das erforderliche Formular ausgefüllt werden. Als Beilagen müssen neben den gesicherten Personalien des Antragstellers (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises) auch die im laufenden Jahr angefallenen Rechnungen und vorhandenen Kalkulationen, bzw. im Falle der Beantragung von Kostenersatz für Medikamente die Originalrechnung, vorgelegt werden. Zusätzlich ist noch der soziale Status des Antragstellers (Pensionisten, sozial bedürftige Personen, Binnenvertriebene, Personen mit eingeschränktem Status) und die entsprechenden Zeugnisse vorzulegen. Die Kommission entscheidet dann (mindestens zweimal im Monat) über eine allfällige Finanzierung der vorgelegten Kosten, wobei hier keine generelle Festlegung über die Höhe der Rückerstattung besteht und diese Entscheidungen individuell, von Fall zu Fall, getroffen werden (VB 31.5.2018).

Einwohner der separatistischen Gebiete Abchasien und Südossetien werden in den georgischen Krankenhäusern auf Basis eines von der Regierung finanzierten Programms kostenlos versorgt. Diese wird wegen des vergleichsweise hohen medizinischen Standards auch in Anspruch genommen. Während Einwohner Südossetiens über den Umweg aus Russland nach Georgien einreisen, erlauben die abchasischen Behörden den direkten Übertritt nach Georgien. Während unter der Regierung von Expräsident Saakashvili die Betroffenen zuerst die georgische Staatsbürgerschaft erlangen mussten, war es unter der Nachfolgeregierung des "Georgischen Traums" nur mehr notwendig, einen Wohnsitz in Abchasien oder Südossetien nachzuweisen (JF 9.3.2015).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

* IOM - International Organization for Migration (2017):

Länderinformationsblatt GEORGIEN, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, Zugriff 30.5.2018

* JF - The Jamestown Foundation (9.3.2015): Why Are Ossetians and Abkhazians Coming to Georgia for Medical Treatment? https://jamestown.org/program/why-are-ossetians-and-abkhazians-coming-to-georgia-for-medical-treatment/, Zugriff 30.5.2018

* VB - Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (31.5.2018): Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales per Mai

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie auf den vorgelegten georgischen Reisepass.

Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf der bisher gestellten Asylanträge des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer jeweils durch Vornahme eines Hungerstreiks nach Anordnung der Schubhaft seine Haftunfähigkeit herbeigeführt und damit die Entlassung aus der Schubhaft erzwungen hat, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Befundschreiben des jeweiligen Amtsarztes.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen.

Die Feststellungen über die Dauer und die Umstände der Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft ergeben sich aus dessen Angaben und den darüber vorgelegten Bestätigungen und Unterlagen.

Aus den vorliegenden Ausfetrtigungen der gegen den Beschwerdeführer ergangenen strafgerichtlichen Verurteilungen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Verlauf seines Aufenthaltes in Österreich immer wieder zunächst von zuständigen Bezirksgerichten und zuletzt dreimal durch das zuständige Landesgericht wegen Straftaten in zunehmenden Unrechtsgehalt zu Strafen mit zunehmender Schwere verurteilt worden ist und diese auch zu verbüßen hatte. Dabei zeigte sich, dass der Beschwerdeführer überwiegend Straftaten gegen fremdes Vermögen begangen hat, um sich selbst zu bereichern. Der Beschwerdeführer hat in seiner schriftlichen Stellungnahme zur mit Schreiben vom 14.10.2016 erfolgten Verständigung der Behörde vom Ergebnis einer Beweisaufnahme dazu selbst freimütig ausgeführt, dass er sich während seines Aufenthaltes in Österreich durch Straftaten finanziert habe.

Der immer wieder eingetretene Rückfall zur Begehen jeweils gewichtiger Straftaten trotz Vorliegens einschlägiger Vorstrafen zeigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung geprägt. Dies zeigt sich nicht allein im strafrechtlichen Bereich, sondern auch durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise und negativer Entscheidung über seine Asylanträge die jeweiligen aufenthaltsbeendenden Entscheidungen nicht respektiert hat, sondern jeweils illegal im Bundesgebiet verblieben ist bzw. neuerlich einen unberechtigten Asylantrag gestellt hat. Auch der Umstand, dass er Versuche der Durchsetzung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durch die Vornahme von Hungerstreiks vereitelt hat, bestätigt diese Beurteilung.

Die Feststellungen über die nunmehr bestehenden privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Angaben im Verfahren sowie auf den vorgelegten Urkunden.

2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen, denen zufolge in Georgien (mit Ausnahme der regionalen Problemzonen Abchasien und Südossetien) eine weitgehend unbedenkliche Sicherheitslage sowie eine ausreichende Grundversorgung besteht, nicht entgegengetreten. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei Georgien um einen Staat handelt, der zwar etwa im Hinblick auf Korruption Defizite aufweist, darüber hinaus aber weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, Ukraine u.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde (vgl. dazu etwa VfGH 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098). Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass Georgien aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 12 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der georgischen Behörden spricht (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2017/01/0292-12, mwN).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben, zumal die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen unverändert die zur Beurteilung des konkreten Falles notwendige Aktualität aufweisen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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