TE Vwgh Erkenntnis 1999/4/27 99/05/0065

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Veröffentlicht am 27.04.1999
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L81703 Baulärm Niederösterreich;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;

Norm

BauO NÖ 1976 §87 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Edith Fischer in Wien, vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien XVI, Ottakringer Straße 57, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5. Februar 1999, Zl. RU1-V-99004, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Gießhübl, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Mit Eingabe vom 21. August 1996 hat der mittlerweile verstorbene D.I. O.F., dessen erbserklärte Erbin die Beschwerdeführerin ist, die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Kleingarage auf dem Grundstück Nr. 137, KG Gießhübl, beantragt. Die Garage sollte entlang der nördlichen Grundstücksgrenze mit den maximalen Abmessungen von 6,50 m entlang der Grundgrenze und 3,70 m in der Breite bei Einhaltung einer Vorgartentiefe von 3,00 m bis 3,50 m errichtet werden.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 13. Jänner 1997 wurde das Baugesuch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 87 Abs. 2 und § 21 der Nö. Bauordnung 1976 abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass laut Bebauungsplan für die Liegenschaft sowohl die offene als auch die gekuppelte Bebauungsweise zulässig sei. Das Objekt auf der Schulgasse 13 (der zu bebauenden Liegenschaft) sei mit dem Objekt des südlichen Anrainers (Schulgasse 15) gekuppelt, § 87 Abs. 2 Nö. BO könne aber bei der gekuppelten Bebauungsweise nicht zur Anwendung gelangen.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 24. April 1997 Folge gegeben, den erstinstanzlichen Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde erster Instanz zurückverwiesen.

In der Folge wurde für den 22. Mai 1997 eine neuerliche Verhandlung anberaumt, in der sich eine Anrainerin gegen die Durchführung des Bauvorhabens ausgesprochen hat.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 5. Oktober 1998 wurde das beantragte Baugesuch erneut abgewiesen, weiters wurden Kosten vorgeschrieben.

Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 17. Dezember 1998 keine Folge gegeben.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 5. Februar 1999 insofern Folge gegeben, als die Kostenentscheidung aufgehoben wurde. Hinsichtlich der Versagung der Baubewilligung wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Die Abweisung wurde damit begründet, dass für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft im Bebauungsplan wahlweise die offene oder gekuppelte Bebauungsweise festgelegt sei, aufgrund früherer Bauvorhaben liege im Beschwerdefall die gekuppelte Bebauungsweise vor, weshalb entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin § 87 Abs. 2 der Nö. BO 1976 schon aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes nicht zur Anwendung gelangen könne. Es könne den Behörden der Gemeindeebene auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie ausführten, dass Kleingaragen nicht als Kleinbauten im Sinne des § 21 Abs. 11 der Nö. BO 1976 zu qualifizieren seien, zumal an letztere bezüglich des Wärme-, Schall- und Brandschutzes keine baulichen Anforderungen gestellt würden.

Gegen diesen Bescheid, soweit die Vorstellung abgewiesen wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Unbestritten ist, dass auf der gegenständlichen Liegenschaft, für die laut Bebauungsplan die offene oder gekuppelte Bebauungsweise festgesetzt ist, aufgrund des Anbaues eines Wohnhauses an die südliche Grundgrenze (Schulgasse 15) die gekuppelte Bebauungsweise vorliegt.

Strittig ist, ob im Falle der gekuppelten Bebauungsweise in der Seitenabstandsfläche die Errichtung einer Garage zulässig ist.

Diese Frage ist zu verneinen:

§ 87 Abs. 1 und 2 der hier noch anzuwendenden Nö. BO 1976,

LBGl. 8200, lauten wie folgt:

"(1) Innerhalb des Bauland-Wohngebietes sind private Abstellanlagen nur für Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t und auch nur insoweit zulässig, als sie für die Bewohner des Gebietes oder die dort Beschäftigen erforderlich sind ...

(2) Eine Kleingarage je Bauplatz darf bei offener Bebauungsweise im Vorgarten an der seitlichen Grundstücksgrenze oder im seitlichen Bauwich angeordnet werden, wenn

1.

das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird,

2.

der Bebauungsplan dies nicht ausdrücklich verbietet,

3.

die Gesamtbreite des Bauwiches bebaut wird, die Gebäudehöhe außer bei Kuppelung mit einer Kleingarage auf dem Nachbarstück höchstens 2,50 m, gemessen an der Grundstücksgrenze zum Anrainer, beträgt, wobei das Dach des Hauptgebäudes bis zur Hälfte seiner Länge über die Kleingarage abgeschleppt werden darf, und die Länge der Kleingarage einschließlich eines Vordachs an der Grundstücksgrenze 12 m nicht überschreitet."

Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin geht schon aus der Bestimmung des § 87 Abs. 2 leg. cit. hervor, dass eine Kleingarage nur bei offener Bebauungsweise im seitlichen Bauwich angeordnet werden kann, und auch dann nur, wenn die übrigen im Gesetz angeführten Voraussetzungen vorliegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch schon in seinem Erkenntnis vom 22. Juni 1993, Zl. 91/05/0021, ausgeführt, dass die Bestimmung des § 87 Abs. 2 Nö. BO 1976 nur bei offener Bebauungsweise Anwendung findet. Der Beschwerdefall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzurücken.

Die Beschwerdeführerin stützt ihre Ansicht, wonach das Bauvorhaben hätte bewilligt werden müssen, auch auf § 21 Abs. 11 Nö. BO 1976. Nach dieser Bestimmung dürfen außerhalb der Baufluchtlinien auch unbeschadet der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Z. 13 und der §§ 47, 86 und 89 Kleinbauten sowie unterirdische Bauwerke, Brunnen, Schwimmbecken und Schächte, die vier letztgenannten jedoch höchstens 1 m über das Gelände ragend, errichtet werden.

Unter Bezugnahme auf diese Bestimmung führt die Beschwerdeführerin aus, bei ihrer Garage handle es sich um einen zulässigen "Kleinbau". Die Nö. BO 1976 enthält in ihrem § 2 keine Definition des Begriffes "Kleinbauten". Was unter solchen Bauten zu verstehen ist, lässt sich aber aus § 89 Abs. 1 leg. cit. ableiten. Diese Bestimmung normiert, dass an Kleinbauten, wie Telefonzellen, Wartehäuschen, Masttrafostationen und dgl. bezüglich des Wärme-, Schall- und Brandschutzes keine baulichen Anforderungen gestellt werden. Aus dieser Bestimmung geht nicht nur hervor, an welche Größenordnung von Kleinbauten der Gesetzgeber gedacht hat, sondern auch, dass in Bezug auf diese Bauten keine baulichen Anforderungen hinsichtlich des Wärme-, Schall- und Brandschutzes gestellt werden. Abgesehen davon, dass die geplante, 6,5 m lange und 3,5 m breite Garage eine wesentlich größere Dimension aufweist als z.B. eine Telefonzelle oder ein Wartehäuschen, kann ein derartiger Verzicht, insbesondere auf den Brandschutz aber gerade bei Garagen nicht angenommen werden, weil schon § 87 Abs. 4 Nö. BO 1976 die Anordnung trifft, dass Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge so beschaffen sein müssen und so zu benützen sind, dass eine Gefährdung von Personen und eine Beschädigung von Sachen durch Gase oder Dämpfe, durch Brand oder Explosion nicht zu erwarten ist. Der niederösterreichische Landesgesetzgeber geht daher offensichtlich davon aus, dass durch Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge Interessen des Brandschutzes berührt werden.

Da durch das Bauvorhaben keiner der im Gesetz normierten Ausnahmetatbestände verwirklicht werden soll, war der seitliche Bauwich daher von der Bebauung durch eine Garage freizuhalten. Durch die Versagung der Baubewilligung einer Kleingarage im seitlichen Bauwich ist die Beschwerdeführerin daher in keinem Recht verletzt worden.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob die belangte Behörde zurecht von der Rechtsnachfolge der Beschwerdeführerin nach dem verstorbenen D.I. O.F. ausgegangen ist.

Wien, am 27. April 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050065.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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