Entscheidungsdatum
20.02.2019Norm
ASVG §18bSpruch
W164 2205893-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich vom 10.07.2018, Aktenzeichen: XXXX , betreffend die Ablehnung des Antrages vom 16.03.2016 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.07.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) idgF abgelehnt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dabei führte sie an, dass die Belastung ihrer Arbeitskraft etwa 34 Stunden pro Woche betrage und somit die Grenze der erheblichen Beanspruchung - welche in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2017 mit dem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze angesehen wird - wesentlich überschritten sei. Weiters sei die zweite Pflegerin seit 31.01.2018 nicht mehr beschäftigt und habe sie deren Tätigkeiten zur Gänze übernommen.
Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.09.2018 einlangend von der Pensionsversicherungsanstalt vorgelegt.
Am 14.02.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, in welchem diese mitteilte, dass sie ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.07.2018 zurückziehe, da in der Zwischenzeit ihr Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger mit einem neuen Bescheid vom 11.01.2019 anerkannt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen sind aktenkundig und gehen im wesentlichen Punkt auf Äußerungen der Beschwerdeführerin zurück, wonach diese mit Schreiben vom 08.02.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 14.02.2019, unmissverständlich und zweifelsfrei erklärt hat, ihre Beschwerde vom 18.07.2018 zurückzuziehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
Eine solche eindeutige Erklärung lag im vorliegenden Fall vor, da die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.02.2019, eingelangt am 14.02.2019 unmissverständlich und zweifelsfrei erklärt hat, ihre Beschwerde vom 18.07.2018 zurückzuziehen. Es war daher keine Sachentscheidung zu treffen. Das Verfahren war durch Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zu den Anforderungen an eine Zurückziehungserklärung VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W164.2205893.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019