TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/20 W164 2121536-1

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Veröffentlicht am 20.02.2019
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Entscheidungsdatum

20.02.2019

Norm

ASVG §67 Abs10
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W164 2121536-1/4Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 14.12.2015, Zl. 11-2015-BE-VER XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.01.2016, Zl. 11-2015-BE-VER XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 14.12.2015, Zl. 11-2015-BE-VER XXXX , verpflichtete die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden WGKK) die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) als Geschäftsführerin der XXXX LIMITED (im Folgenden Primärschuldnerin) gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG, die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume April 2013, Mai 2013, August 2013, September 2013, Oktober 2013, November 2013, Dezember 2013, Jänner 2014, Februar 2014, März 2014, April 2014, Mai 2014, Juni 2014, Juli 2014, August 2014, September 2014 und Oktober 2014 von € 4.134,39 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien ab 01.12.2015 7,88 % p.a. aus € 3.668,10 zu bezahlen.

Begründend wurde ausgeführt, es seien sämtliche Einbringungsmaßnahmen erfolglos geblieben. Es sei über das Vermögen der Primärschuldnerin am 04.12.2014 die Insolvenz eröffnet und mit Beschluss vom 17.06.2015 gemäß § 139 IO aufgehoben worden, sodass die Uneinbringlichkeit der Beiträge bei der Beitragsschuldnerin fest stehe. Der unvertretenen Geschäftsführerin sei mit Schreiben vom 03.04.2015, 19.08.2015, 21.09.2015 und 02.11.2015 Gelegenheit geboten worden, darzutun, aus welchen Gründen ihr die Erfüllung der beitragsrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei. Der BF sei insbesondere mit den Schreiben vom 19.08.2015 und 21.09.2015 genau erklärt worden, wie die Gleichbehandlung nachgewiesen werden könne. Die BF sei aufgefordert worden einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. Die BF habe zwar Stellung genommen, sie habe aber die Gleichbehandlung nicht in geeigneter Form nachgewiesen. Es sei daher im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Haftung auszusprechen gewesen. Die WGKK schloss diesem Bescheid einen Rückstandsausweis vom 14.12.2014 an.

2. Die BF erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte vor, sie lege eine Aufstellung bei, der entnommen werden könne, dass bei den Zahlungen darauf Rücksicht genommen worden sei, keinen Gläubiger schlechter zu stellen. Nach gescheiterten Verhandlungen bezüglich einer Projektumsetzung sei die BF gezwungen gewesen das Unternehmen in die Insolvenz zu schicken. Es habe niemand leichtsinnig Schulden aufgebaut und habe man mit nur einem Angestellten gearbeitet, um die Kosten zu minimieren. Es liege kein Verschulden der Geschäftsführung vor.

In der Beilage brachte die BF eine Aufstellung der monatlichen Eingänge, Ausgänge, Ausgaben für Gehalt, Miete, Versicherung, Telekom, WGKK, Finanzamt, sonstiges und Kasseneinage für die Monate 11/13 bis 10/14 sowie den Beschluss des HG Wien v. 16.11.2015 über die amtswegige Löschung der Primärschuldnerin in Vorlage.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.01.2016, Zl. 11-2015-BE-VER

XXXX , hat die WGKK die Beschwerde vom 12.01.2016 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Einwendungen der BF seien nicht gerechtfertigt. Die BF habe bis dato keine geeigneten Unterlagen zum Nachweis der Gläubergleichbehandlung iSd herrschenden Judikatur des VwGH vorgelegt.

4. Dagegen hat die BF fristgerecht einen Vorlageantrag erhoben und ergänzend vorgebracht, die Unterlagen der Primärschuldnerin seien mit Stichtag 04.12.2014 an den Masseverwalter übergeben worden. Der BF würden nur Zahlungsübersichten vorliegen. Auf Basis dieser Unterlagen sei es ihr gelungen die oben genannte Übersicht über geleistete Zahlungen ihres Unternehmens zu erstellen. Eine exakte monatliche Zuordnung sei nicht möglich, dennoch ergebe die Übersicht eine klare Zuordnung, wie das Unternehmen versucht habe, alle Gläubiger gleich zu behandeln. Die BF habe die Gegenüberstellung der Rückzahlungsquoten für den genannten Zeitraum in zwei Varianten, nämlich ohne Berücksichtigung und mit Berücksichtigung der Gehälter, erstellt. Danach habe sie im Beobachtungszeitraum 41,5 % der rückständigen SV-Beiträge bezahlt, jedoch nur 30,1% der sonstigen offenen Posten bzw. ohne Berücksichtigung der Gehälter nur 21,4% der sonstigen offenen Posten.

5. Mit Schreiben vom 01.02.2019 gab die WGKK dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass die BF die Forderung aus der hier gegenständlichen Haftung in ihrem Schuldenregulierungsverfahren am BG Fünfhaus zu Aktenzeichen XXXX geregelt bzw. anerkannt habe. Aufgrund der Eintragung in das dortige Aktenverzeichnis und der Feststellung der Verbindlichkeit durch das BG Fünfhaus bestehe für die WGKK nunmehr gemäß § 61 IO ein Titel iHv € 5.213,25. Die Verbindlichkeit werde durch die Raten im Zahlungsplan des genannten Schuldenregulierungsverfahrens bedient. Aufgrund des genannten Titels aus dem Schuldenregulierungsverfahren liege seitens der WGKK keine Beschwer mehr vor. Die Sache habe sich insoweit erledigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Im vorliegenden Fall hat die WGKK als Beschwerdegegnerin vorgebracht, dass sie - da mittlerweile ein Titel gem. § 61 IO besteht, der die Beitragsnachforderung abdeckt, die auch der hier gegenständlichen Frage der Haftung gem. § 67 Abs 10 ASVG zu Grunde lag - kein weiteres rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Haftung der BF als Geschäftsführerin iSd § 67 Abs 10 ASVG im Rahmen des hier anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mehr hat. Der Bescheid der WGKK war daher gem. § 28 Abs 5 VwGVG ohne weitere inhaltliche Prüfung ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, rechtliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W164.2121536.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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