TE Bvwg Beschluss 2019/2/21 W235 2188272-1

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Veröffentlicht am 21.02.2019
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Entscheidungsdatum

21.02.2019

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs3 Satz2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W235 2188272-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2018, Zl. 1172915100-171251882, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Ghana, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.11.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am XXXX 2007 in Spanien einen Asylantrag stellte.

1.2. Am 07.11.2017 wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie in Österreich keine Familienangehörigen habe. Sie sei vermutlich im zweiten Monat schwanger. Ghana habe sie vor ca. vier Monaten verlassen und sei durch unbekannte Länger über Libyen, wo sie sich ca. zwei Monate lang aufgehalten habe, nach Italien gefahren. In Italien sei sie ebenfalls ca. zwei Monate lang geblieben und in der Folge weiter nach Österreich gereist. Zuvor habe sie bereits in Spanien um Asyl angesucht. Damals sei sie noch minderjährig gewesen und sei von den spanischen Behörden im Jahr 2008 nach Ghana abgeschoben worden. Seit damals bis zur jetzigen Ausreise habe sie sich in Ghana aufgehalten. Als sie in Italien vor der Polizei geflüchtet sei, sei sie von einem Afrikaner aufgenommen und in dessen Wohnung gesperrt worden. Der Afrikaner habe sie wiederholt vergewaltigt.

Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 07.11.2017 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien und mit Spanien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt.

1.3. Am 09.11.2017 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Informationsersuchen gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Italien.

Ebenfalls am 09.11.2017 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch basierend auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Spanien.

Mit Schreiben vom 20.11.2017 teilte die italienische Dublinbehörde dem Bundesamt mit, dass die Person der Beschwerdeführerin in Italien nicht bekannt ist.

Die spanische Dublinbehörde gab mit Schreiben vom 22.11.2017 bekannt, dass die Beschwerdeführerin in Spanien unter der Identität XXXX , geb. XXXX , bekannt ist und erteilte die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerin auf der Basis von Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 06.12.2017 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Spanien angenommen wird.

1.4. Am 14.12.2017 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren sowie unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Englisch statt. Eingangs der Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ca. im dritten Monat schwanger sei. Ab und zu fühle sie sich unwohl. Wegen ihrer Schwangerschaft stehe sie unter ärztlicher Kontrolle. In Wien lebe eine Cousine von ihr. Der Namen und die Adresse der Cousine seien der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Darüber hinaus habe sie keine Verwandten in Österreich. Der Vater ihres Kindes sei in Italien und heiße glaublich XXXX . Sie habe keinen Kontakt zu ihm. In Österreich lebe die Beschwerdeführerin alleine im Lager. In Spanien sei sie am XXXX 2007 gewesen. Im Feber 2008 sei sie mit einer Begleitperson nach Ghana abgeschoben worden. Sie sei von einer "Big Mama" nach Spanien gebracht worden, um als Dienstmädchen oder Friseurin zu arbeiten. Als die Polizei aufgetaucht sei, sei diese "Big Mama" verschwunden und die Beschwerdeführerin sei für zwei Monate in einem Kinderheim untergebracht worden. In Spanien sei sie in einer Art Waisenhaus für elternlose Kinder untergebracht und versorgt worden. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, die Beschwerdeführerin nach Spanien auszuweisen, brachte sie vor, dass sie sich wundere, dass Spanien sie aufnehmen wolle. Dort habe sie niemanden. Sie wolle in Österreich bleiben.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt legte die Beschwerdeführerin ihren Mutter-Kind-Pass vor, dem als voraussichtlicher Geburtstermin der XXXX 2018 entnommen werden kann.

Ferner findet sich im Verwaltungsakt des Bundesamtes die Kopie einer Seite des Reisepasses des österreichischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , ausgestellt am XXXX mit der Nr XXXX (vgl. AS 119) sowie ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend Herrn XXXX vom XXXX .2018.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Spanien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass schwere psychische Störungen und/oder schwere bzw. ansteckende Krankheiten bestünden, die eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Spanien unmöglich machen würden. Nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin in Spanien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei bzw. dass ihr in Spanien behördlicher Schutz vorenthalten werde. Es seien keine stichhaltigen Gründe glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführerin in Spanien eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Aufgrund des Eurodac-Treffers stehe die Asylantragstellung in Spanien am XXXX .2007 fest. Spanien habe mit Schreiben vom 22.11.2017 einer Übernahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zugestimmt. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltselement habe nicht festgestellt werden können bzw. habe sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin in Österreich bestehe. Außer einer Cousine habe sie keinen Familienbezug in Österreich. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 16 bis 24 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen Feststellungen zum spanischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Spanien.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schwangerschaft in ärztlicher Betreuung befinde. Diese Behandlung sei auch in Spanien gewährleistet, da Asylwerber rechtlich vollen Zugang zum spanischen Gesundheitssystem genauso wie spanische Staatsbürger hätten. Bei vulnerablen Antragstellern - sohin auch bei schwangeren Frauen - seien Maßnahmen zu setzen, die ihre spezialisierte Behandlung garantierten würden. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt hätten sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Bei der Einvernahme am 14.12.2017 habe die Beschwerdeführerin lediglich angegeben, eine Cousine in Wien zu haben, deren Namen und Adresse sie nicht wisse. Per E-Mail sei am 13.02.2018 ein Meldezettel und eine Ausweiskopie von XXXX eingelangt und dürfte es sich bei diesem Herrn um einen Verwandten oder Bekannten handeln. Die Feststellungen zu Spanien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Aufgrund der allgemeinen Lage in Spanien sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin in Spanien eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei im Jahr 2008 von Spanien nach Ghana abgeschoben worden, könne nicht als glaubhaft erachtet werden, da nach einer erfolgten Abschiebung von Spanien nach Ghana im Jahr 2008, für die die Beschwerdeführerin keine Nachweise gehabt habe, Spanien nicht seine Zuständigkeit erklärt hätte. Wäre ein anderer Staat für das Verfahren der Beschwerdeführerin zuständig, hätte Spanien mit Sicherheit eine Ablehnung ihrer Person mitgeteilt. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, bei einer Rückkehr nach Spanien erneut einen Antrag einzubringen. Auch in Spanien bekomme sie Unterstützung durch den Staat und würde somit in keine aussichtslose Situation geraten. Die Versorgung von Asylwerbern sei in Spanien gewährleistet. Ebenso seien medizinische Behandlungen für Asylwerber in Spanien gegeben. Es könne nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin der Zugang zum Asylverfahren in Spanien verweigert werden würde.

In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO formell erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin sei alleine in das österreichische Bundesgebiet eingereist und sei für niemanden sorgepflichtig. Die Behörde könne keinerlei Familienbindung und Abhängigkeitsverhältnis in Österreich feststellen. Ferner vermöge die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Spanien sei bereit, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen, ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Spanien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 28.02.2018 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass täglich Massen von Asylwerbern nach Spanien kämen, um Schutz zu suchen. Diese würden von den spanischen Behörden nicht angemessen untergebracht und versorgt werden können. Die Beschwerdeführerin könne sich in Spanien nicht ausreichend versorgen und würde auch keine Unterstützung bekommen. Es würden Verfahrensmängel und Überstellungshinderungsgründe wegen systemischer "Misshandlung" sowie unmenschlicher Behandlung nach Art. 2 und Art. 3 EMRK vorliegen.

4. Mit E-Mail vom 20.04.2018 übermittelte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung des Verfahrens an Spanien vom selben Tag, da die Beschwerdeführerin flüchtig ist und sich sohin die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert (vgl. OZ 6).

5.1. Am 28.06.2018 langten beim Bundesverwaltungsgericht folgende Unterlagen ein:

* Aufenthaltsbestätigung eines Krankenhauses vom XXXX 2018, der zufolge die Beschwerdeführerin von XXXX .2018 bis XXXX .2018 in diesem Krankenhaus aufhältig war (ohne Diagnose bzw. Grund für den Aufenthalt);

* Geburtsurkunde von XXXX , geb. XXXX .2018, ausgestellt vom Standesamt XXXX am XXXX 2018 zur Zahl XXXX , der zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin die Mutter und Herr XXXX der Vater des Kindes ist;

* Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend XXXX vom XXXX .2018 und

* Staatsbürgerschaftsnachweis betreffend XXXX vom XXXX 2018, dem zufolge diese die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt

Ein Vorbringen wurde hierzu nicht erstattet.

5.2. Mit E-Mail vom 11.07.2018 übermittelte das Bundesamt die bereits vorliegenden Unterlagen erneut sowie zusätzlich die Anerkennung der Vaterschaft betreffend XXXX durch XXXX vom XXXX .2018, ausgestellt vom Standesamt XXXX .

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2018, Zl. W235 2188272-1/9Z, wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

2. Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

2.1. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) [...]

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 16 Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) [...]

(3) [...]

(4) [...]

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Art. 19 Übertragung der Zuständigkeit

(1) [...]

(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

(3) [...]

Art 29 Modalitäten und Fristen [der Überstellung]

(1) [...]

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

(3) [...]

(4) [...]

2.3.1. Im gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund des vorliegenden Eurodac-Treffers, dem zufolge der Abgleich der Fingerabdrücke ergeben hat, dass die Beschwerdeführerin am XXXX .2007 in Madrid einen Asylantrag gestellt hat, davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Spaniens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO begründet ist, da die Beschwerdeführerin in Spanien am XXXX .2007 einen Asylantrag gestellt hat, der abgewiesen worden war. Spanien hat der Übernahme der Beschwerdeführerin auf der Basis von Art .18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO mit Schreiben vom 22.11.2017 auch ausdrücklich zugestimmt (vgl. AS 49).

Allerdings liegt im vorliegenden Fall betreffend die Feststellung, dass ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltselement nicht festgestellt werden könne bzw. sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben habe, ein Ermittlungsmangel vor. Beim Treffen dieser Feststellung, die sich lediglich auf den Eurodac-Treffer und die Zustimmung Spaniens stützt, wurden wesentliche Sachverhaltselemente, die im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens hervorgekommen sind, nicht berücksichtigt bzw. nicht in das Konsultationsverfahren miteinbezogen.

Diesbezüglich ist zunächst auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zu verweisen, die bereits in ihrer Erstbefragung vorbrachte, dass sie Ghana im Sommer 2017 verlassen habe, allerdings bereits zuvor in Spanien um Asyl angesucht habe, als sie noch minderjährig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei von den spanischen Behörden im Jahr 2008 nach Ghana abgeschoben worden und habe sich bis zu ihrer jetzigen Ausreise - sohin im Sommer 2017 - in Ghana aufgehalten. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt blieb die Beschwerdeführerin im Wesentlichen bei diesen Angaben. Sie konkretisierte ihr Vorbringen lediglich dahingehend, dass sie in Spanien am XXXX .2007 gewesen und im Feber 2008 mit einer Begleitperson nach Ghana abgeschoben worden sei. In Spanien sei sie zwei Monate lang in einem Kinderheim - das sei so eine Art Waisenhaus für elternlose Kinder gewesen - untergebracht und versorgt worden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im Rahmen seiner Beweiswürdigung dieses Vorbringen als nicht glaubhaft erachtet, da im Fall einer erfolgten Abschiebung von Spanien nach Ghana im Jahr 2008, der Mitgliedstaat Spanien nicht seine Zuständigkeit erklärt hätte.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vermag diese Beweiswürdigung vor dem Hintergrund des weiteren Akteninhalts, auf den im angefochtenen Bescheid nicht weiter eingegangen wurde, die Feststellung, dass ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltselement nicht festgestellt werden könne bzw. dass sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben habe, nicht zu tragen. Dies aus folgenden Gründen:

Abgesehen von den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin finden sich im Akt einige Anhaltspunkte, die - trotz ausdrücklicher Zustimmung Spaniens - darauf hinweisen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich aus Spanien nach Ghana abgeschoben wurde. Diesbezüglich ist zunächst auf die unterschiedlichen Identitäten in Österreich und in Spanien zu verweisen. In Österreich gab die Beschwerdeführerin den Namen XXXX und das Geburtsdatum mit XXXX an. Die spanischen Behörden führten allerdings in ihrer Zustimmungserklärung eine Person namens XXXX mit dem Geburtsdatum XXXX an. Abgesehen davon, dass man aus dem Namen lediglich eine leichte Ähnlichkeit (" XXXX " vs. " XXXX ") erkennen kann, der sich darüber hinaus lediglich auf den zweiten Vornamen bezieht und sich beim Geburtsdatum nur der Monat Mai gleicht, ist auf den eklatanten Unterschied von 13 Jahren im Geburtsjahr zu verweisen, sodass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und der von Spanien genannten XXXX um ein und dieselbe Person handelt. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Alter bzw. zu ihrer Minderjährigkeit in Spanien stützen die Annahme, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und XXXX um zwei unterschiedliche Personen handelt. So gab die Beschwerdeführerin an, sie sei bei ihrer Antragstellung in Spanien am XXXX .2007 noch minderjährig gewesen und sei zwei Monate in einem Kinderheim - das sei eine Art Waisenhaus für elternlose Kinder gewesen - untergebracht worden. Im Feber 2008 sei sie mit einer Begleitperson nach Ghana abgeschoben worden. Diese Angaben der Beschwerdeführerin - Unterbringung in einem Kinderheim, Abschiebung mit einer Begleitperson - erscheinen bei Zugrundelegung des von ihr angegebenen Geburtsdatums XXXX nachvollziehbar. Bei Zugrundelegung der von Spanien angegebenen Identität mit dem Geburtsdatum " XXXX " wäre die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung in Spanien nicht mehr minderjährig gewesen und hätten die spanischen Behörden keine Veranlassung gehabt, sie in einem Kinderheim bzw. in einem Waisenhaus für elternlose Kinder unterzubringen.

Wenn das Bundesamt vermeint, dass die Beschwerdeführerin keine Nachweise für eine Abschiebung von Spanien nach Ghana im Jahr 2008 erbracht habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass es allerdings auch keine gegenteiligen Nachweise für einen durchgehenden bzw. ununterbrochenen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Spanien für ca. zehn Jahre gibt. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass es sich gegenständlich um einen Zeitraum von zehn Jahren handelt, den die Beschwerdeführerin ihrem Vorbringen zufolge in Ghana, der Annahme des Bundesamtes zufolge in Spanien verbracht hat und es daher Aufgabe des Bundesamtes gewesen wäre, dementsprechende Ermittlungen zu tätigen. Beispielsweise hätte die Beschwerdeführerin dahingehend befragt werden können, wie sich ihr Leben nach der Abschiebung im Feber 2008 weiterentwickelt hat (Wo in Ghana war sie aufhältig? Wie hat sie ihren Lebensunterhalt verdient? Welche Ausbildungen hat sie gemacht? Mit wem hat sie im gemeinsamen Haushalt gelebt? etc.) samt der Aufforderung, Nachweise für ihren Aufenthalt in Ghana vorzulegen (z.B. Schulbesuchsbestätigungen oder Zeugnisse, Kontaktdaten von Verwandten, Bestätigungen über sonstige Tätigkeiten in Ghana etc.). Da im vorliegenden Fall die von der Beschwerdeführerin angegebenen persönlichen Daten von jenen in der spanischen Zustimmungserklärung angeführten eklatant (betreffend das Geburtsjahr sogar um 13 Jahre) abweichen, wäre das Bundesamt - ungeachtet der Zustimmung Spaniens zur Übernahme der Beschwerdeführerin - vor dem Hintergrund der Angaben der Beschwerdeführerin dazu verpflichtet gewesen, nähere Auskünfte von Seiten der spanischen Behörden einzuholen. Der spanischen Zustimmungserklärung lässt sich durch den Verweis auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ein rechtskräftig negativ abgeschlossenes Asylverfahren entnehmen, was die Frage aufwirft, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin dann - über einen Zeitraum von zehn Jahren - nicht abgeschoben wurde. Auch stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin bei einem tatsächlich ununterbrochenen Aufenthalt in Spanien seit Dezember 2007 ein anderes Aufenthaltsrecht zugekommen ist bzw. aufgrund welchen Aufenthaltstitels sich die Beschwerdeführerin trotz rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren weiterhin über Jahre hinweg in Spanien aufhalten konnte.

Aus all diesen angeführten Gründen ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht ausgeschlossen, dass die Zustimmung Spaniens zur Übernahme der Beschwerdeführerin auf einem Irrtum beruht bzw. sich auf eine gänzlich andere Person bezieht. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-155/15, Karim, ausgeführt, dass in einem Fall, in dem ein Drittstaatsangehöriger nach der Stellung seines ersten Asylantrages in einem Mitgliedstaat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, bevor er einen neuen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO dem Mitgliedstaat, bei dem der neue Asylantrag gestellt worden ist, die Verpflichtung auferlegt, auf der Grundlage der Vorschriften der Verordnung das Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates durchzuführen, der für die Prüfung des neuen Asylantrags zuständig ist (vgl. hierzu auch VwGH vom 18.10.2017, Ra 2017/19/0034 sowie VwGH vom 14.12.2016, Ra 2016/19/0078). Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor dem Bundesamt wiederholt angegeben, nach Stellung eines Asylantrags in Spanien im Dezember 2007 für ca. zehn(!) Jahre in den Herkunftsstaat zurückgekehrt (bzw. dorthin abgeschoben worden) zu sein. Im Fall der Richtigkeit dieser Angaben, was - wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt - trotz der Zustimmung Spaniens nicht ausgeschlossen werden kann, wäre eine Zuständigkeit Spaniens erloschen.

2.3.2. Im vorliegenden Fall hat sich jedoch noch ein weiterer Aspekt ergeben, der im fortgesetzten Verfahren entsprechend zu berücksichtigen wäre. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX .2018 in Österreich eine Tochter geboren und wurde in der Geburtsurkunde als Vater der österreichische Staatsangehörige XXXX angegeben. Am XXXX .2018 erfolgte die Anerkennung der Vaterschaft durch Herrn XXXX am Standesamt XXXX . Da der angeführte Vater der Tochter der Beschwerdeführerin österreichischer Staatsangehöriger ist, wurde auch dieser am XXXX .2018 ein österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Angaben und liegt der Verdacht nahe, dass die österreichische Staatsbürgerschaft der Tochter der Beschwerdeführerin aufgrund eines falschen Vaterschaftsanerkenntnis unrechtmäßig "erschlichen" wurde. Dies aus folgenden Gründen:

Zweifellos war die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt ihrer Einreise nach Österreich Anfang November 2017 schwanger, was sie auch in ihrer Erstbefragung von sich aus vorbrachte. Damals gab die Beschwerdeführerin an, sie sei vermutlich im zweiten Monat schwanger. In Italien sei sie von einem Afrikaner wiederholt vergewaltigt worden. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.12.2017 - sohin ca. einen Monat später - brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie ca. im dritten Monat schwanger sei. Der Vater ihres Kindes sei in Italien und heiße glaublich XXXX . Sie habe keinen Kontakt zu ihm. Hingegen erwähnte die Beschwerdeführerin mit keinem Wort eine Beziehung zu Herrn XXXX und brachte auch niemals vor, dass der Vater ihres Kindes österreichischer Staatsangehöriger sei.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen zum Vater der in Österreich geborenen, minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin durchzuführen haben und zwar insbesondere dahingehend, ob es sich bei Herrn XXXX tatsächlich um den biologischen Vater der Tochter der Beschwerdeführerin handelt bzw. in weiterer Folge auch dahingehend, ob diese die österreichische Staatsbürgerschaft zu Recht besitzt. Sollte sich im Zuge der derart durchgeführten Erhebungen ergeben, dass das Vaterschaftsanerkenntnis durch bewusst falsche Angaben zustande gekommen und sohin die österreichische Staatsbürgerschaft der Tochter der Beschwerdeführerin erschlichen wurde, ist eine diesbezügliche Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft zur Einleitung eines Strafverfahrens zu übermitteln sowie ein Verfahren zur Aberkennung der "erschlichenen" Staatsbürgerschaft der Tochter der Beschwerdeführerin anzustrengen.

Sollte sich jedoch die Richtigkeit dieser Angaben - sohin die tatsächliche Vaterschaft von Herrn XXXX und sohin die rechtmäßige österreichische Staatsbürgerschaft der Tochter der Beschwerdeführerin - herausstellen, wäre (ungeachtet der unter Punkt II.2.3.1. des gegenständlichen Erkenntnisses dargelegten Ausführungen) eine Zuständigkeit Österreichs gemäß Art. 16 oder Art. 17 Dublin III-VO zu prüfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes macht die grundrechtskonforme Interpretation des AsylG 2005 eine Bedachtnahme auf die in Österreich im Verfassungsrang stehenden Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention notwendig. Die Asylbehörden müssen daher bei Entscheidungen nach § 5 AsylG auch Art. 8 EMRK berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschrift das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin III-VO ausüben (vgl. hierzu z.B. VwGH vom 18.11.2015, Ra 2014/18/0139 oder VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114).

2.4. Sohin werden jedenfalls in Bezug auf die Beschwerdeführerin - wie unter den Punkten II.2.3.1. und II.2.3.2. des gegenständlichen Erkenntnisses dargelegt - ergänzende Ermittlungen vorzunehmen sein, um eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Zuständigkeit Spaniens zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin gegeben ist oder ob Österreich nicht ohnehin von Anfang an - im Hinblick auf Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO- bzw. in weiterer Folge durch die Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin - im Hinblick auf Art. 16 oder Art. 17 Dublin III-VO - der zuständige Staat gewesen wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

4. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den den Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines (die Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8).

5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelle
Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W235.2188272.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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