Entscheidungsdatum
22.02.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W224 2159406-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , staatenlos, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017, Zl. 1098430705-151962920, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 25.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 10.12.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt. Dabei legte sie ihr syrisches Reisedokument für staatenlose Palästinenser vor. Sie habe im Lager XXXX gewohnt. Befragt, aus welchem Grund sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie im Jahr 2011 zu Ehemann in die Vereinigten Arabischen Emirate gezogen sei. Im Jahr 2013 erfolgte die Scheidung. Ihr Ex-Ehemann habe die Aufenthaltsgenehmigung für Beschwerdeführerin in Dubai beendet. Aus Angst, dass sie nach Syrien zurückkehren müsste, reiste sie aus Dubai aus.
2. Am 21.04.2017 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Hierbei legte sie (erneut) ihr syrisches Reisedokument für staatenlose Palästinenser, ihre syrische Aufenthaltsberechtigungskarte für Staatenlose in Kopie und einen Auszug aus dem Zivilregister im Original vor. Sie gab an, sie sei staatenlose Palästinenserin und sunnitische Moslemin. Sie sei Assistentin in einer Buchhaltung gewesen. Vor der Ausreise nach Dubai habe sie in XXXX gelebt. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, es habe keinen Ort gegeben, an dem sie leben hätte können. Es gebe keine Arbeit in Syrien. Die staatenlosen Palästinenser hätten in Syrien zusätzlich Probleme bekommen. Da ihre Eltern schon verstorben gewesen seien, habe sie bei ihren Geschwistern gelebt. Die Wohnungen der Geschwister seien zerstört worden, es habe keine Zukunft für die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsort Syrien gegeben. In den Vereinigten Arabischen Emiraten sei es ihr nicht gelungen, ein Arbeitsvisum zu erlangen.
3. Mit Bescheid vom 21.04.2017, Zl. 1098430705-151962920, wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchteil III.).
In der Begründung führte das BFA aus, die Beschwerdeführerin sei staatenlos, der Volksgruppe der Palästinenser zugehörig und sunnitische Moslemin. Die Beschwerdeführerin habe glaubwürdig vorgebracht, Syrien auf Grund des Krieges verlassen zu haben. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung in Syrien ausgesetzt gewesen sei oder eine solche zukünftig zu befürchten hätte.
4. Gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:
Als Palästinenserin sei die Beschwerdeführerin einer "besonderen Verfolgung" im Sinne der GFK ausgesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 25.11.2015, der Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin ist staatenlose Palästinenserin und stammt aus Syrien. Sie lebte im Lager XXXX .
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat nicht ermittelt, ob die Beschwerdeführerin in Syrien unter dem Schutz von UNRWA gestanden ist bzw. bei UNRWA registriert ist. Diesbezüglich hat die Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten, unbedenklichen Identitätsdokumenten und aus den Angaben der Beschwerdeführerin. Die Identität wurde auch bereits vom BFA festgestellt.
Die Feststellung, dass das BFA nicht ermittelt hat, ob die Beschwerdeführerin in Syrien unter dem Schutz von UNRWA gestanden hat bzw. bei UNRWA registriert ist, ergibt sich ebenso aus der Aktenlage, wie dass das BFA diesbezüglich jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, 127 und 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 65 und 73 f.).
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Das BFA hat es unterlassen, zu ermitteln, ob die Beschwerdeführerin unter dem Schutz der UNRWA stand und sie dazu nicht befragt, zumal die Beschwerdeführerin angab, sie habe im Lager XXXX , gelebt und sie auch ein syrisches Reisedokument für staatenlose Palästinenser, eine syrische Aufenthaltsberechtigungskarte für Staatenlose in Kopie und einen Auszug aus dem Zivilregister im Original vorlegte. Bei der Klärung dieser Frage ist von Bedeutung, ob die Beschwerdeführerin nicht "ipso facto" den Schutz der Status-RL genießt, weil ihr der Beistand von UNRWA zwar in der Vergangenheit gewährt wurde, nunmehr jedoch aus "irgendeinem Grund" iSd Status-RL nicht länger gewährt wird. Dafür reicht das bloße oder das freiwillige Verlassen des Einsatzgebietes von UNRWA nicht aus, vielmehr muss der Wegzug aus diesem Gebiet durch vom Betroffenen nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe, die ihn dazu zwingen, dieses Gebiet zu verlassen und den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen, gerechtfertigt sein. Was im Einzelfall die (von den zuständigen nationalen Behörden und Gerichten vorzunehmende) Prüfung der Umstände angeht, die dem Verlassen des Einsatzgebiets von UNRWA zugrunde liegen, muss das Ziel von Art. 1 Abschnitt D GFK, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a dieser Richtlinie verweist, nämlich, die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche zu gewährleisten, bis ihre Lage gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, berücksichtigt werden. Angesichts dieses Ziels ist ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u. a.).
Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme, als sie aufgefordert wurde, ihre Fluchtgründe zu schildern. Die Beschwerdeführerin gab da nämlich wörtlich an: "Es gibt keinen Ort, wo ich leben kann. Es gibt keine Arbeit in Syrien. Die staatenlosen Palästinenser haben zusätzlich Probleme bekommen. Da meine Eltern schon verstorben waren, habe ich bei meinen Geschwistern gelebt. Ich habe zuletzt bei meiner Schwester gelebt. Die ganzen Wohnungen meiner Geschwister wurden zerstört, für mich gab es keine Zukunft dort. [...]". Das BFA fragte die Beschwerdeführerin, ob sie auf Grund des Bürgerkrieges aus Syrien geflohen sei, und die Beschwerdeführerin bejahte dies.
Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid auch fest, dass die Beschwerdeführerin Syrien auf Grund des Krieges verlassen habe.
Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln haben, ob die Beschwerdeführerin als staatenlose Palästinenserin unter dem Schutz der UNRWA stand und gegebenenfalls, ob ihr dieser Schutz aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird. Dazu wird es die Beschwerdeführerin näher zu befragen haben. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin über keine entsprechenden Dokumente verfügt, kann gegebenenfalls direkt bei der UNRWA eine Anfrage zum Schutzstatus der Beschwerdeführerin gestellt werden.
Hinzu kommt, dass das BFA im vorliegenden Fall eine in Folge bewaffneter Konflikte entstandene unzureichende Versorgungslage und eine Art. 3 EMRK widrige Situation feststellte und der Beschwerdeführerin subsidiären Schutz gewährte, was mittlerweile rechtskräftig ist. Nach der Judikatur des VwGH (VwGH 23.12018, Ra 2017/18/0274) stellt Derartiges einen nicht vom Beschwerdeführer zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Grund für seinen Wegzug dar. Eine Art. 3 EMRK widrige Versorgungslage ist damit auch als Grund für den Wegfall des Schutzes oder Beistandes von UNRWA anzusehen, der zur ipso facto-Zuerkennung von Asyl führen muss (vgl. auch VfGH 22.9.2017, E 1965/2017).
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat das BFA in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Daher wäre das BFA verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin zum gegenständlichen Sachverhalt initiativ zu befragen, auch wenn diese - etwa mangels Kenntnis der Relevanz - diesbezüglich kein Vorbringen erstattet hat; gegebenenfalls hätte das BFA den Sachverhalt auch durch Kontaktaufnahme mit UNRWA abzuklären.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage des ipso facto Status und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung unter dem Aspekt der Gewährung des Status der Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
Damit hat das BFA im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das BFA als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, ist in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W224.2159406.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019