Entscheidungsdatum
22.02.2019Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W165 2208177-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2018, Zl. 1181472604-180147825/BMI-EAST_OST, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG idgF stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Somalias, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 12.02.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die BF zuvor am 13.05.2015 in Schweden, am 16.03.2017 in Frankreich und am 19.01.2018 in Deutschland um Asyl angesucht hatte.
Im Zuge ihrer polizeilichen Erstbefragung am 12.02.2018 gab die BF an, dass sie an keinen Beschwerden oder Krankheiten leide, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Ihr Ehemann lebe in Wien, ihre Eltern und ihre Schwester würden sich in Somalia aufhalten. Sie sei im Juni 2014 aus Somalia ausgereist und über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien nach Schweden gelangt, wo sie sich von Mai 2015 bis Jänner 2018 aufgehalten und in einer Unterkunft für Minderjährige gelebt habe. Als sie volljährig geworden sei, habe sie von Schweden keine Unterstützung mehr erhalten und hätte man sie loswerden wollen. Nachdem sie der Unterkunft verwiesen worden sei, habe sie sich auf die Reise nach Österreich begeben, da hier ihr Ehemann lebe. Zu ihrem Aufenthalt in Frankreich und Deutschland führte sie aus, dass sie sich in Frankreich nur "verfahren" habe und in Deutschland auf der Durchreise angehalten und ins Gefängnis gebracht worden sei. Nach Schweden wolle sie nicht zurück, da sie nicht auf der Straße leben wolle. Ihr Antrag auf internationalen Schutz sei dort rechtskräftig abgewiesen worden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) stellte am 14.02.2018 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin lll-VO) ein Wiederaufnahmeersuchen an Schweden.
Mit Schreiben vom 22.02.2018 lehnten die schwedischen Behörden eine Wiederaufnahme der BF ab und führten aus, dass der Asylantrag der BF am 15.11.2016 abgewiesen worden sei und diese im Dezember 2016 untergetaucht sei. Nachdem die BF am 16.03.2017 in Frankreich erkennungsdienstlich behandelt worden sei und Frankreich kein Wiederaufnahmeersuchen an Schweden gerichtet habe, sei die Zuständigkeit Schwedens zur Führung des Asylverfahrens beendet worden.
Das BFA richtete daraufhin am 22.02.2018 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin lll-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich.
Mit per E-Mail am 01.03.2018 beim BFA eingelangtem Schreiben lehnten die französischen Behörden eine Wiederaufnahme der BF ab und begründeten dies damit, dass die BF nach ihrer Asylantragstellung in Frankreich am 19.01.2018 in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe. Da die deutschen Behörden kein Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich gestellt hätten, sei nunmehr Deutschland zuständig.
Mit Schreiben vom 02.03.2018 richtete das BFA daraufhin ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin lll-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland.
Mit Remonstrationsschreiben an die schwedischen Behörden vom selben Tag (02.03.2018) gab das BFA bekannt, dass sowohl an Frankreich als auch an Deutschland Wiederaufnahmeersuchen gerichtet worden seien und sich das BFA vorbehalte, den Fall an Schweden zurückzuverweisen, sofern Frankreich und Deutschland die Rücknahme der BF ablehnen würden.
Mit Schreiben an das BFA vom 14.03.2018 lehnten die deutschen Behörden eine Wiederaufnahme der BF ab und führten an, dass die Frist für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs an Frankreich gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO noch nicht abgelaufen und ein solches am heutigen Tag an Frankreich gerichtet worden sei. Es werde daher auf die Zuständigkeit Frankreichs verwiesen.
Mit Remonstrationsschreiben an die französischen Behörden vom 19.03.2018 teilte das BFA mit, dass Deutschland das am 02.03.2018 übermittelte Wiederaufnahmeersuchen mit Schreiben vom 14.03.2018 abgelehnt und bekanntgegeben habe, dass am 14.03.2018 ein Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich gestellt worden sei. Dieses sei im Hinblick auf die am 19.01.2018 erfolgte Asylantragstellung der BF in Deutschland rechtzeitig erfolgt. Frankreich werde daher als der zuständige Mitgliedstaat erachtet.
Mit ebenfalls am 19.03.2018 übermitteltem Remonstrationsschreiben an die deutschen Behörden gab das BFA bekannt, dass aufgrund des bisherigen Sachverhaltes eine Zuständigkeit Frankreichs wahrscheinlich sei und ein Remonstrationsschreiben an Frankreich übermittelt worden sei. Die gegenständliche Remonstration erfolge zur Fristwahrung, um die erforderlichen Konsultationen mit Frankreich durchführen und abschließen zu können.
In der Folge richtete das BFA am 06.04.2018, 18.04.2018, 02.05.2018, 15.05.2018, 25.05.2018, 13.06.2018, 03.07.2018, 13.07.2018, 26.07.2018, 03.08.2018, 21.08.2018 und 12.09.2018, somit insgesamt zwölf Urgenzen ("Reminder") an die französischen Behörden, die seitens Frankreichs allesamt unbeantwortet blieben.
Mit Schreiben vom 12.09.2018 ersuchte das BFA die deutschen Behörden unter Hinweis auf die seinerzeitige ablehnende Antwort Deutschlands und das hierauf ergangene Remonstrationsschreiben des BFA vom 19.03.2018 um Mitteilung über den Ausgang des Konsultationsverfahrens mit Frankreich.
Mit Schreiben vom selben Tag (12.09.2018) stimmte Deutschland der Wiederaufnahme der BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Mit Schreiben vom 17.09.2018 setzte das BFA die schwedischen Behörden darüber in Kenntnis, dass Deutschland seine Zuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO mitgeteilt habe.
Am 03.10.2018 erfolgte eine Einvernahme der BF vor dem BFA. Dabei gab diese an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie sei verheiratet und im dritten Monat schwanger. Ihr Ehemann lebe in Wien, sie hätten im Winter 2016 telefonisch beschlossen, dass sie in einer Beziehung seien und hätten am 20.05.2017 traditionell geheiratet. Die beiden Elternteile und sie hätten per Konferenzschaltung am Telefon die Ehe zwischen ihr und ihrem Mann geschlossen, als sie in Schweden und ihr Mann in Österreich gewesen seien. Auf die Frage nach einem finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Mann führte die BF aus, dass er ihr helfe, wenn sie etwas brauche. Auf Vorhalt der Zuständigkeit Deutschlands führte die BF aus, dass Deutschland ein sehr schönes Land sei, sie jedoch niemanden in Deutschland habe. Sie sei schwanger und wolle gerne bei ihrem Mann in Österreich bleiben.
Die Rechtsberaterin brachte vor, dass der Ehemann der BF in Österreich asylberechtigt sei und die BF ein Kind von ihrem Ehemann erwarte. Sie stehe in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Ehemann und werde aufgrund des intensiven Privat- und Familienlebens die Zulassung zum Verfahren in Österreich beantragt.
Im Akt liegend eine Aufenthaltsbestätigung eines Landesklinikums vom 14.03.2018, demzufolge die BF von 12.03.2018 bis 15.03.2018 in stationärer Krankenhausbehandlung gewesen sei, eine Ambulanzkarte einer unfallchirurgischen Abteilung einer Krankenanstalt vom 05.09.2018 sowie ein Auszug eines "multiprofessionellen Diskurses" derselben Krankenanstalt vom 05.09.2018 ein.
Weiters wurde ein durch ein islamisches Zentrum ausgestellter islamischer Ehevertrag vom 27.03.2018 über eine am 20.05.2017 zwischen der BF und einem somalischen Staatsangehörigen erfolgte Eheschließung vorgelegt.
Mit Bescheid vom 06.10.2018 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin lll-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I,). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der BF nach Deutschland zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde ausgeführt, dass die BF am 19.01.2018 in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe und sich Deutschland mit Schreiben vom 12.09.2018 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für zuständig erklärt habe. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der BF ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die BF befinde sich in der Frühschwangerschaft und es hätten keine psychischen Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten festgestellt werden können. In Österreich lebe der asylberechtigte Ehemann der BF, mit dem diese traditionell verheiratet sei. Ein gemeinsamer Haushalt bestehe nicht und es könne weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden. Eine besondere Integrationsverfestigung Am 27.12.2018sei nicht vorhanden und stelle die Außerlandesbringung keinen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK dar. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.
Mit Schriftsatz vom 19.10.2018 erhob die BF fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und die Abschiebung der BF nach Deutschland eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte darstelle, weshalb zwingend das Selbsteintrittsrecht auszuüben sei. Zudem hätte die Behörde feststellen müssen, dass eine Abschiebung der BF nach Deutschland auch im Hinblick auf ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens unverhältnismäßig und damit unzulässig sei.
Mit hg. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 27.12.2018 legte die BF einen vorläufigen Arztbrief eines Landesklinikums vom 19.12.2018 vor, wonach diese von 16.12.2018-19.12.2018 wegen eines grippalen Infekts in der 21. SSW stationär aufhältig gewesen sei.
Am 08.01.2019 legte die BF in Kopie ihren Mutter-Kind-Pass vor, worin der "Geburtstermin laut Ultraschall" mit 30.4.2019 vermerkt ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF, eine Staatsangehörige Somalias, stellte am 12.02.2018 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die BF zuvor am 13.05.2015 in Schweden, am 16.03.2017 in Frankreich und am 19.01.2018 in Deutschland um Asyl angesucht hatte.
Nach erfolglosen Konsultationen mit Schweden und Frankreich richtete das BFA am 02.03.2018 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin lll-VO ein Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland, das mit Schreiben vom 14.03.2018 mit Hinweis auf die Zuständigkeit Frankreichs abgelehnt wurde.
Unter Annahme der Zuständigkeit Frankreichs richtete das BFA am 19.03.2018 zwecks Fristwahrung einerseits ein Remonstrationsschreiben an Deutschland und ersuchte andererseits Frankreich mit Remonstrationsschreiben desselben Tages um Wiederaufnahme der BF. Nachdem beide Remonstrationsschreiben - ebenso wie zwölf weitere Urgenzen an Frankreich - unbeantwortet blieben, trat das BFA am 12.09.2018 erneut an Deutschland heran und ersuchte um Information zum Konsultationsverfahren zwischen Deutschland und Frankreich.
Mit Schreiben vom 12.09.2018 stimmte Deutschland dem Wiederaufnahmeersuchen des BFA vom 02.03.2018 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Das BFA wies daraufhin mit Bescheid vom 06.10.2018 den Antrag der BF auf internationalen Schutz als unzulässig zurück und sprach aus, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Gegen die BF wurde die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Deutschland zulässig sei.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des BFA. Die Konsultations-und Remonstrationsverfahren sind im Akt dokumentiert.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Die maßgebliche Bestimmung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lautet:
§ 5. (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes
im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen.
Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin lll-VO lauten:
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 18
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
[...]
Art. 20
Einleitung des Verfahrens
(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Auskunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.
Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.
Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.
Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
Art. 23
Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat
(1) Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2) Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen.
Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(3) Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.
(4) Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 gennanten Prüfverfahren erlassen.
Art. 25
Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin Ill-Durchführungsverordnung lauten:
Artikel 5
Ablehnende Antwort
(1) Vertritt der ersuchte Mitgliedstaat nach Prüfung der Unterlagen die Auffassung, dass sich aus ihnen nicht seine Zuständigkeit ableiten lässt, erläutert er in seiner ablehnenden Antwort an den ersuchenden Mitgliedstaat ausführlich sämtliche Gründe, die zu der Ablehnung geführt haben.
(2) Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort. Durch dieses zusätzliche Verfahren ändern sich in keinem Fall die in Artikel 18 Absätze 1 und 6 und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vorgesehenen Fristen.
Im gegenständlichen Verfahren ist das BFA in Anbetracht der Tatsache, dass die BF laut den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen erstmals in Schweden einen Asylantrag gestellt hat, zunächst davon ausgegangen, dass grundsätzlich Schweden für die Wiederaufnahme der BF und die Führung des Asylverfahrens zuständig sein könnte. Nach der ablehnenden Antwort Schwedens richtete das BFA ein Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich, das am 01.03.2018 abgelehnt wurde, woraufhin das BFA am 02.03.2018 ein Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland stellte. Nachdem auch Deutschland mit dem Hinweis auf eine Zuständigkeit Frankreichs die Wiederaufnahme der BF am 14.03.2018 ablehnte, richtete das BFA am 19.03.2018 - somit innerhalb der dreiwöchigen Remonstrationsfrist - Remonstrationsschreiben sowohl an Frankreich als auch an Deutschland.
Weder Frankreich noch Deutschland haben das Remonstrationsschreiben Österreichs vom 19.03.2018 innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Gesuchs beantwortet.
Zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO hat der EuGH im Urteil vom 13.11.2018 in der Rs C-47/17 und C-48/17, klargestellt, dass bei Ausbleiben einer Antwort auf das Remonstrationsschreiben innerhalb der zweiwöchigen Antwortfrist die Zuständigkeit beim ersuchenden Staat liegt, es sei denn die (zwingenden) Fristen nach der Dublin III-VO zur Stellung eines erneuten Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs wären noch nicht abgelaufen. Das Remonstrationsverfahren als zusätzliches Verfahren der neuerlichen Prüfung sei nach Ablauf der zweiwöchigen Antwortfrist endgültig abgeschlossen, sodass der ersuchende Mitgliedstaat nach Ablauf dieser Frist als für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig anzusehen sei. Vgl. hiezu auch das auf das Urteil des EuGH vom 13.11.2018 in der Rs C-47/17 und C-48/17, Bezug nehmende Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2018, Ra 2017/18/0110-14, worin ebenfalls darauf hingewiesen wird, dass Art. 5 der Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO zwar vorsieht, dass der ersuchte Mitgliedstaat binnen zwei Wochen auf eine Remonstration zu antworten hat, im Falle, dass der ersuchte Mitgliedstaat diese Frist jedoch ungenützt verstreichen lässt, dies weder einen Übergang der Zuständigkeit auf diesen noch eine Fristerstreckung nach sich zieht; vgl. auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K4 zu Art. 5 Durchführungsverordnung.
Der Umstand, dass die deutsche Dublin-Behörde mit Schreiben vom 12.09.2018 - Monate nach Erhalt des Remonstrationsbegehrens - der Wiederaufnahme der BF zugestimmt hat, vermag sohin nichts daran zu ändern, dass Deutschland nicht wie verlangt binnen zwei Wochen nach Erhalt des österreichischen Ersuchens um neuerliche Prüfung geantwortet hat und innerhalb der Frist des Art 23 Abs. 2 Dublin III-VO auch kein neuerliches Wiederaufnahmegesuch Österreichs gestellt wurde.
Das Schreiben vom 12.09.2018, mit welchem Deutschland der Wiederaufnahme der BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO schlussendlich zugestimmt hat, vermochte daher die Zuständigkeit Deutschlands nicht mehr zu begründen. Die Zuständigkeit für die Führung des materiellen Verfahrens ist somit auf Österreich übergegangen.
Der bekämpfte Bescheid war daher zu beheben und das Verfahren in Österreich zuzulassen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die entsprechende Judikatur wurde oben unter Punkt A) angeführt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fristablauf, Fristversäumung, Überstellungsfrist, Verfristung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W165.2208177.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019