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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32008L0115 Rückführungs-RL Art13;Rechtssatz
Im Hinblick auf das Vorbringen, die Erforderlichkeit, für die nach Abtretung einer Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG durch den VfGH einzubringende (außerordentliche) Revision auch dann die aufschiebende Wirkung beantragen zu müssen, wenn der Beschwerde vor dem VfGH bereits die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, bewirke einen Verstoß gegen die unionsrechtlich gebotene Effektivität des Rechtsschutzes, wird der Revisionswerber auf das im hg. Beschluss vom 24. Oktober 2018, Ra 2018/14/0107, zitierte Urteil des EuGH verwiesen, demzufolge Art. 46 der Richtlinie 2013/32 und Art. 13 der Richtlinie 2008/115 einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die für ein Rechtsmittel gegen ein die Rückkehrentscheidung bestätigendes Erkenntnis eines Gerichts keine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes vorsieht (EuGH 26.9.2018, X,Y, C-180/17).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62017CJ0180 X und Y VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190707.L01Im RIS seit
26.03.2019Zuletzt aktualisiert am
02.04.2019