RS Vwgh 2019/2/25 Ra 2018/19/0611

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Veröffentlicht am 25.02.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

EURallg;
VwGG §30;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Zweck der Erlassung unmittelbar auf Unionsrecht gegründeter einstweiliger Anordnungen ist die Sicherung der vollen Wirksamkeit der Entscheidung in der Hauptsache. Hauptsache ist jene, in der die Entscheidung ergeht, deren volle Wirksamkeit durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden soll. Ist die endgültige Entscheidung in der Hauptsache bereits ergangen, so kommt auch deren Sicherung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr in Betracht. Ein solches Verfahren stellt sich als gegenstandslos geworden dar (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0139, mwN). Der an den VwGH gerichtete Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht erweist sich aber auch schon von vornherein im Sinn des § 34 Abs. 1 VwGG als nicht zur Behandlung durch den VwGH geeignet. Der VwGH hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2014, Ro 2014/04/0069, festgehalten, dass zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren von der "sachnächsten" Zuständigkeit" auszugehen ist. "Sachnächstes Gericht" für die Prüfung der Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren ist das VwG. Der VwGH ist daher für die Erlassung unzuständig, woran auch die Vorlage der Revision durch das VwG an den VwGH nichts zu ändern vermag.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190611.L03

Im RIS seit

01.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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