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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 litb;Rechtssatz
Von der Rechtsfrage, ob die Dublin III-Verordnung auch dann zur Anwendung gelangt, wenn dem Asylwerber in dem ersuchten Mitgliedstaat bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, jedoch die Möglichkeit besteht, dass das Verfahren hinsichtlich des begehrten Status eines Asylberechtigten in diesem Mitgliedstaat noch nicht endgültig abgeschlossen ist, hängt die Lösung des gegenständlichen Revisionsfalles nicht ab, weil die zuständige (ungarische) Behörde eine Wiederaufnahme des Asylwerbers abgelehnt und das BFA dagegen nicht remonstriert hat. Damit ist das gegenständliche Dublin III-Verfahren jedenfalls endgültig beendet (vgl. dazu etwa EuGH 13.11.2018, C-47/17 u.a., X und X, und daran anschließend etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2017/18/0110).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62017CJ0047 X VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018180401.L01Im RIS seit
26.03.2019Zuletzt aktualisiert am
02.04.2019