RS Vwgh 2019/2/25 Ra 2018/18/0401

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 litb;
62017CJ0047 X VORAB;
AsylG 2005 §4a;
EURallg;

Rechtssatz

Von der Rechtsfrage, ob die Dublin III-Verordnung auch dann zur Anwendung gelangt, wenn dem Asylwerber in dem ersuchten Mitgliedstaat bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, jedoch die Möglichkeit besteht, dass das Verfahren hinsichtlich des begehrten Status eines Asylberechtigten in diesem Mitgliedstaat noch nicht endgültig abgeschlossen ist, hängt die Lösung des gegenständlichen Revisionsfalles nicht ab, weil die zuständige (ungarische) Behörde eine Wiederaufnahme des Asylwerbers abgelehnt und das BFA dagegen nicht remonstriert hat. Damit ist das gegenständliche Dublin III-Verfahren jedenfalls endgültig beendet (vgl. dazu etwa EuGH 13.11.2018, C-47/17 u.a., X und X, und daran anschließend etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2017/18/0110).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0047 X VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018180401.L01

Im RIS seit

26.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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