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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/20/0360 B 25. Oktober 2018 RS 2(hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, nicht an. Auch Taten, die sich gegen das Rechtsgut der sexuellen Integrität von Minderjährigen richten, sind grundsätzlich als "besonders schweres Verbrechen" im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 anzusehen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0531, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018180493.L01Im RIS seit
26.03.2019Zuletzt aktualisiert am
02.04.2019