TE Vwgh Beschluss 2019/2/28 Ra 2019/16/0034

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2019
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., in der Revisionssache des Dr. J S in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in 2000 Stockerau, Pampichler Straße 1a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20. November 2018, Zl. LVwG-AV-756/001-2018, betreffend Kanalbenützungsgebühr ab 1. Jänner 2017 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde Horn), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber gab der Stadtgemeinde Horn mit Fertigstellungsanzeige vom 15. Dezember 2014 bekannt, dass ein mit Bescheid vom 17. Jänner 2007 (Anm.: richtig wohl 17. Jänner 2008) bewilligtes Bauvorhaben (Errichtung eines Nebengebäudes sowie eines überdeckten Abstellplatzes) auf einer näher genannten Liegenschaft fertiggestellt worden sei.

2 Mit zwei Abgabenbescheiden jeweils vom 6. März 2018 setzte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Horn gegenüber dem Revisionswerber die Kanalbenützungsgebühr einerseits ab dem 1. Jänner 2015 und andererseits ab dem 1. Jänner 2017 in jeweils näher angeführter Höhe fest, wobei der Bürgermeister von einer Berechnungsfläche von 262,90 m2 und im Bescheid betreffend die Gebühr ab 1. Jänner 2015 von einem Einheitssatz von 2,42 EUR und im Bescheid betreffend die Gebühr ab 1. Jänner 2017 von einem Einheitssatz von 2,64 EUR (jeweils einschließlich Umsatzsteuer) ausging.

3 Der Revisionswerber erhob mit Schriftsatz vom 14. Mai 2018 unter anderem gegen diese beiden Bescheide Berufung, welche der Stadtrat der Stadtgemeinde Horn mit zwei Berufungsvorentscheidungen

vom 12. Juni 2018 abwies.

4 Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2018 erhob der Revisionswerber u. a. dagegen Beschwerde. Es seien näher dargestellte "nicht anschlussmögliche Flächen", welche aus einem Grundstück X stammten und nach der Fertigstellung des Bauprojektes aus dem Jahr 1980 durch Grundbuchsvorgang dem Grundstück Y zugeschlagen worden seien, miteinbezogen worden.

5 Mit Erkenntnis vom 20. November 2018, Zl. LVwG-AV-755/001- 2018, gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde, soweit sie die Kanalbenützungsgebühr ab 1. Jänner 2015 betrifft, Folge und änderte den vor ihm bekämpften Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Horn dahingehend ab, dass der Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Horn betreffend die Kanalbenützungsgebühr ab 1. Jänner 2015 (ersatzlos) aufgehoben wurde.

6 Der (letzte) Abgabenbescheid betreffend Kanalbenützungsgebühr für die in Rede stehende Liegenschaft vom 1. Februar 2011 sei von einer näher genannten Berechnungsfläche und einem Einheitssatz von 2,42 EUR ausgegangen und enthalte keinen Hinweis auf eine Einbeziehung des bereits bewilligten Bauwerkes, welches sich als nicht anschließbarer Gebäudeteil bereits auf der Grundfläche befunden habe und auch weiterhin befinde. Der nunmehrigen neuerlichen Festsetzung der jährlichen Kanalbenützungsgebühr für dieselbe Liegenschaft stehe bei gleichbleibenden Verhältnissen das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen. Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse habe sich jedenfalls nicht ergeben. Eine Änderung des Einheitssatzes habe sich ab 1. Jänner 2015 ebenfalls nicht ergeben, sondern erst für den hier nicht mehr verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 1. Jänner 2017.

7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis (ebenfalls) vom 20. November 2018, Zl. LVwG-AV-756/001-2018, wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde, soweit sie die die Kanalbenützungsgebühr ab 1. Jänner 2017 betrifft, als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

8 Das Landesverwaltungsgericht legte dem angefochtenen Erkenntnis einen Einheitssatz von 2,64 EUR (einschließlich Umsatzsteuer) zugrunde. Das neu errichtete Nebengebäude "Abstellraum" sei an das Wohngebäude angebaut worden, jedoch nicht mit dem Wohnhaus verbunden. Es sei die für das Vorliegen eines Gebäudeteils erforderliche bauliche Trennung gegeben, allerdings schließe im Revisionsfall das Fehlen einer begünstigten Nutzung eine Qualifikation dieses Nebengebäudes als Gebäudeteil im Sinn des § 1a Z 7 des NÖ Kanalgesetzes 1977 aus.

9 Die dagegen erhobene (außerordentliche) Revision legte das Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

10 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12 Der Revisionsschriftsatz enthält unter der Überschrift "zur Zulässigkeit" Ausführungen, wonach das Landesverwaltungsgericht Erkenntnisse zitiert habe, denen keineswegs Sachverhalte zugrunde lägen, die mit dem vorliegenden Rechtsfall vergleichbar seien, legt aber weder dar, welche Sachverhalte zugrunde gelegen wären, noch inwieweit sie mit dem vorliegenden Revisionsfall nicht vergleichbar wären.

13 Weiters trägt der Revisionswerber vor, das Landesverwaltungsgericht habe mit Erkenntnis vom 20. November 2018, Zl. LVwG-AV-755/001-2018, den bekämpften Bescheid behoben, weil eine Bindung an die Berechnungsgrundlage aus dem Vorbescheid aus dem Jahr 2011 gegeben sei, habe dies jedoch bei der Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr für den Folgezeitraum ab 1. Jänner 2017 mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis ignoriert, womit es die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides des Stadtrates wegen entschiedener Sache (res iudicata) missachtet habe.

14 Gemäß § 5 Abs. 1 des NÖ Kanalgesetzes 1977 ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat. Diese Kanalbenützungsgebühr errechnet sich gemäß § 5 Abs. 2 leg. cit. aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles.

15 Der Einheitssatz ist gemäß § 5a Abs. 1 des NÖ Kanalgesetzes 1977 vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung festzusetzen.

16 § 6 lit. c der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Horn setzt den Einheitssatz für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühren ab 1. Jänner 2011 in der Fassung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Horn vom 14. Dezember 2011 mit 2,20 EUR und ab 1. Jänner 2017 in der Fassung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Horn vom 13. Dezember 2016 mit 2,40 EUR fest.

17 Gemäß § 14 Abs. 1 lit. b des NÖ Kanalgesetzes 1977 ist dem Abgabenpflichtigen die Abgabenschuld betreffend die Kanalbenützungsgebühren mit besonderem Abgabenbescheid vorzuschreiben.

18 Durch besonderen Abgabenbescheid sind nach § 14 Abs. 1 lit. c des NÖ Kanalgesetzes 1977 auch Änderungen der im Abgabenbescheid nach § 14 Abs. 1 lit. b leg. cit. festgesetzten Gebühren vorzuschreiben.

19 Gemäß § 14 Abs. 4 des NÖ Kanalgesetzes 1977 ist der Abgabenbescheid nach § 14 Abs. 1 lit. c leg. cit. insbesondere auf Grund einer in § 13 Abs. 1 leg.cit. genannten Veränderung (Veränderungsanzeige, dass die der seinerzeitigen Festsetzung u. a. der Kanalbenützungsgebühr zugrunde gelegten Voraussetzungen nicht mehr zutreffen), ferner bei der Änderung der Einheitssätze zu erlassen.

20 Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr ist gemäß § 14 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 so lange zu entrichten, so lange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.

21 Der Revisionswerber übersieht, dass betreffend die Kanalbenützungsgebühren ab 1. Jänner 2015 die zur Aufhebung des diesen Zeitraum betreffenden Abgabenbescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Horn führende "Bindungswirkung" des Kanalbenützungsgebührenbescheides aus dem Jahr 2011 vom Landesverwaltungsgericht hinsichtlich dieses Abgabenbescheides deshalb herangezogen wurde, weil seit jenem Abgabenbescheid aus dem Jahr 2011 keine Änderung im Sinn des § 14 Abs. 4 NÖ Kanalgesetz eingetreten sei.

22 Mit 1. Jänner 2017 hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde Horn indes mit Verordnung vom 13. Dezember 2016 den Einheitssatz nach § 5 NÖ Kanalgesetz 1977 mit 2,40 EUR (neu in geänderter Höhe) festgesetzt, weshalb diese Änderung des Einheitssatzes gemäß § 14 Abs. 4 des NÖ Kanalgesetzes die Grundlage für einen (neuerlichen) Abgabenbescheid nach § 14 Abs. 1 lit. c leg. cit. darstellt und diesem Bescheid nicht die Bindungswirkung oder das Hindernis der entschiedenen Sache des Bescheides aus dem Jahr 2011 entgegenstand.

23 Das weitere Vorbringen im Revisionsschriftsatz, welches bis zu einer Überschrift "Sachverhalt" aus einem Sachverhaltselemente und rechtliche Beurteilung vermischenden Text besteht, enthält Ausführungen zur "Berechnungsfläche betreffend Garage" und zu einem "Abstellraum (errichtet 2008)", formuliert dabei aber keine konkrete Rechtsfrage, von deren Lösung die Revision abhinge, sondern erschöpft sich in Anführung von Sachverhaltselementen, der Behauptung des Abweichens des angefochtenen Erkenntnisses von bisheriger (nicht näher zitierter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und dem allgemeinen Vorbringen, dass eine Rechtsprechung "im Zusammenhang mit der Besonderheit betreffend Kellerabstieg unterhalb von Grundmauern" fehle.

24 Wird ein Abweichen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, ist konkret darzulegen, in welchen tragenden Erwägungen das Verwaltungsgericht sich von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes entfernt hätte (vgl. etwa VwGH 18.1.2019, Ra 2018/16/0212).

25 Weiters werden in einer Vermischung von Sachverhaltsbehauptungen und rechtlichen Beurteilungen Ausführungen zur Abschreibung und Zuschreibung von Grundstücken und zu einer Anschlussmöglichkeit getroffen, welche damit enden, die Revision hänge von der Beurteilung ab, ob ein bloßer Grundbuchsvorgang einer Ab- und Zuschreibung zu einem angeschlossenen Grundstück überhaupt gebührenauslösend sei. Eine solche Rechtsfrage stellt sich indes im Revisionsfall nicht, weil das Landesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis darauf gar nicht abgestellt hat.

26 Der Revisionswerber zeigt daher insgesamt nicht auf, dass die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhinge.

27 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 28. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160034.L00

Im RIS seit

25.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten