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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Dipl.- Phys. T E P in S, nunmehr vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Eberhard-Fugger-Straße 2a, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 5. Juni 2018, Zl. RV/5300017/2017, betreffend gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 38 FinStrG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über den Revisionswerber wegen näher bezeichneter, teils gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 38 FinStrG eine Geldstrafe gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 38 FinStrG in Höhe von 40.000 EUR sowie für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 20 FinStrG von einem Monat verhängt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesfinanzgericht nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den "gesonderten" Gründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 25.9.2015, Ra 2015/16/0085, mwN).
5 Soweit zur Zulässigkeit vorgebracht wird, dass "die belangte Behörde und/oder das Bundesfinanzgericht in ihren Entscheidungen von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sind" und "Rechtsprechung zu einzelnen Rechtsfragen (denen weit über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt) fehlt", wird damit dem Konkretisierungsgebot des § 28 Abs. 3 VwGG nicht Genüge getan (vgl. etwa VwGH 20.12.2018, Ra 2017/13/0071).
6 Aber auch mit der nicht näher substantiierten Behauptung, "die belangte Behörde und das Bundesfinanzgericht (haben) (insbesondere was die erforderliche Konkretisierung des Tatvorwurfes und die Gewährung des Parteiengehörs betrifft) gegen fundamentale Verfahrensgrundsätze des Finanzstrafverfahrens verstoßen", wird eine konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt (vgl. etwa VwGH 22.3.2018, Ra 2016/15/0033, mwN).
7 Soweit im Zusammenhang mit der gerügten Verletzung des Parteiengehörs auf die näheren Ausführungen zur Rechtswidrigkeit unter Punkt 4.2.1 hingewiesen wird, ist dem die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten, wonach Verweise in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ( 28 Abs. 3 VwGG) auf andere Teile der Revision zur Begründung der Zulässigkeit der Revision unbeachtlich sind (vgl. VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0163, mwN).
8 Im Übrigen legt der Revisionswerber im Rahmen der gesonderten Zulässigkeitsbegründung auch nicht dar, welches konkrete tatsächliche Vorbringen er in einem mängelfreien Verfahren erstattet hätte, aufgrund dessen das Bundesfinanzgericht zu einer für ihn günstigeren Sachverhaltsgrundlage hätte gelangen können (vgl. etwa VwGH 17.10.2018, Ra 2015/13/0058, mwN).
9 Die Revision ist daher wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Es braucht daher nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob die Revision rechtzeitig (bei der in § 24 Abs. 1 VwGG vorgesehenen Einbringungsstelle) eingebracht worden ist.
10 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 28. Februar 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018160130.L00Im RIS seit
18.06.2019Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019